Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Entgegennahme einer Namenserklärung
Voraussetzungen
-
Nachträgliche gemeinsame Sorge der Eltern oder
-
Anfechtung der Vaterschaft
-
Erklärende / beteiligte Personen
Beide sorgeberechtigte Eltern. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. -
Hinweis
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.
Erforderliche Unterlagen
-
Geburtsurkunde Kind
ggf. mit amtlicher Übersetzung
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde der Eltern oder Sorgerechtsnachweis
- ggf. Beschluss über die Anfechtung der Vaterschaft
-
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
-
Hinweis
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Gebühren
ggf. Eidesstattliche Versicherung 30,00 Euro
Bescheinigung über die Namensführung 12,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Bei Beurkundung/Registrierung der Geburt in Berlin: Standesamt, in dem die Geburt registriert ist, in allen anderen Fällen: Wohnsitzstandesamt; bei Geburt und Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin
Bezirksamt Treptow-Köpenick
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
Download
Verwandte Dienstleistungen
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Rechtswahlerklärung
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Einwilligungserklärung
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Rechtswahl
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Lebenspartnerschaft - Rechtswahlerklärung