Eheschließung im Ausland - Nachbeurkundung beantragen

Eintragung einer Eheschließung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland auf Antrag im deutschen Eheregister (Nachbeurkundung) - sofern ein Inlandswohnsitz vorhanden ist oder war.

Sie haben im Ausland geheiratet oder haben vor einer ermächtigten Person in Deutschland (zum Beispiel im Konsulat) die Ehe geschlossen? In diesem Fall können Sie die Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht – ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Eintragung ins Melderegister
Sofern Sie im Inland leben und nicht die Eintragung im deutschen Eheregister beantragen wollen, müssen Sie Ihre Eheschließung beim Bürgeramt in das Melderegister eintragen lassen.

Voraussetzungen

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen
    Mindestens einer der Ehegatten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger. Oder mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • ODER: Die Ehe wurde im Inland geschlossen
    Sie haben die Ehe im Inland geschlossen vor einer ermächtigten Person (zum Beispiel beim Konsulat des Heimatstaates) und keiner von Ihnen hatte im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Sind beide Ehegatten verstorben, kann der Antrag auch von deren Eltern oder Kindern gestellt werden.
  • Inlandswohnsitz ist oder war vorhanden
    Maßgeblich ist der Inlandswohnsitz eines oder beider Ehegatten bei Antragstellung, ersatzweise der Inlandswohnsitz der antragstellenden Person. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist der letzte deutsche Wohnsitz maßgeblich.
    • Hinweis: Wenn weder für mindestens einen der Ehegatten noch für die antragstellende Person jemals ein Inlandswohnsitz bestanden hat (auch nicht als Kind), ist das Standesamt I in Berlin zuständig und Sie benötigen eine andere Dienstleistung.
  • Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend. Das Standesamt kann die Vorlage der Originale zur Prüfung verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung
  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für jeden Ehegatten
    Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bei Geburt in Deutschland oder Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
  • Personalausweise oder Reisepässe beider Ehegatten
  • ggf. beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Lebenspartnerschaftsregisters der vorangegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft
    Zusätzlich notwendig, wenn ein Ehegatte schon einmal in Deutschland verheiratet oder verpartnert war:
    • mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, das die Vorehe beurkundet hat
    • oder mit Auflösungsvermerk vom Standesamt, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde
  • ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsurteil oder Sterbeurkunde
    Zusätzlich notwendig, wenn ein Ehegatte schon einmal im Ausland verheiratet oder verpartnert war.
  • Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    Zusätzlich notwendig, wenn ein urkundlicher Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit vorliegt.
  • Beglaubigte Übersetzung oder Überbeglaubigung
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation).
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Gebühren

  • 80,00 Euro: Eintragung im deutschen Eheregister - wenn ausschließlich deutsches Recht zu beachten ist
  • 125,00 Euro: Eintragung im deutschen Eheregister - wenn für eine Person ausländisches Recht zu beachten ist
  • 170,00 Euro: Eintragung im deutschen Eheregister - wenn für beide Personen ausländisches Recht zu beachten ist
  • 8,00 bis 80,00 Euro: bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrages
Urkunden
12,00 Euro Ausstellung Eheurkunde
6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte Eheurkunde
12,00 Euro: Ausstellung internationale Eheurkunde
6,00 Euro: jede weitere gleichzeitig ausgestellte internationale Eheurkunde
12,00 Euro: beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister
6,00 Euro: jeder weitere gleichzeitig ausgestellte beglaubigte Registerausdruck

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Standesamt des aktuellen oder des letzten deutschen Meldewohnsitzes.

Für Sie zuständig

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