Drucksache - 1658/XX  

 
 
Betreff: Waffenladen in der Potsdamer Straße 183 – Ein falsches Signal an der falschen Stelle
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. SPD, GRÜNE, LINKEBezirksamt
Verfasser:Frau Schöttler, AngelikaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Achtung! Sitzungsbeginn 17:00 Uhr! mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
14.12.2022 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
1658_XX GRÜNE ÄA Waffenladen in der Potsdamer Straße 183 ein falsches Signal an der falschen Stelle
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 27.05.2020 folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen, insbesondere gewerbe- und baurechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, die den Verkauf von Waffen im Laden in der Potsdamer Straße 183 beenden, zumindest jedoch eine Ausstellung von Waffen und Anscheinswaffen im Schaufenster unterbinden.
Des Weiteren empfiehlt die Bezirksverordnetenversammlung dem Bezirksamt, sich an die Vermieterin Gewobag mit dem Ziel zu wenden, entweder den Mietvertrag zu beenden oder zumindest auf eine Änderung des Sortiments hinzuwirken, das keine Waffen oder Anscheinswaffen beinhaltet.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat keine rechtlichen Möglichkeiten, auf ein Gewerbemietverhältnis direkt Einfluss zunehmen. Es hat sich deshalb an die Eigentümerin des Gebäudes gewandt. Die Vermieterin teilte mit, dass sie nach Bekanntwerden des Vorgangs ihrerseits versucht hat, das laufende Mietverhältnis mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu beenden. Allerdings war eine Vertragsauflösung nicht zu erreichen. Die Eigentümerin hat anschließend an den Mieter appelliert, bei der Schaufenstergestaltung eine dem Antrag entsprechende Zuckhaltung zu wahren.
Wir bitten darum, die Drucksache Nr. 1658/XX als erledigt zu betrachten.

 
 

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