Drucksache - 0877/XX  

 
 
Betreff: Verkehrsberuhigung im Pilatusweg dauerhaft sichern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, SPD, CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.10.2018 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
27.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Achtung! Sitzungsbeginn 17:00 Uhr! überwiesen   
Ausschuss für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt Kenntnisnahme
22.06.2020 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 17.10.2018 folgenden Beschluss:

 

Verkehrsberuhigung im Pilatusweg dauerhaft sichern:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, den bestehenden verkehrsberuhigten Bereich im Pilatusweg und Umgebung beizubehalten. In jedem Fall ist zu prüfen, ob durch bauliche Maßnahmen die bestehenden Verkehrsberuhigung gesichert und nachträglich in einen genehmigungsfähigen Zustand versetzt werden kann.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:


Eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung konnte in den Altakten vom damaligen Landespolizeiverwaltungsamt aufgefunden werden. Dieses hat zur Folge, dass die mit dem Verkehrszeichen 325.1/325.2. geltenden Regelungen von den Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden müssen und Verstöße durch die zuständigen Stellen geahndet und sanktioniert werden können. Nach der Anlage 3 Abschnitt 4 laufende Nr. 12 zu § 42 StVO sind zum Zeichen 325.1/ 325.2 folgende Ge- oder Verbote zu beachten:

 

1.Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 

2.Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußngerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.

 

3.Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

 

4.Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.

 

5.Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

 

Der zuständige Abschnitt 47 sowie die Direktion 4 Stabsbereich Verkehr werden durch das Bezirksamt entsprechend informiert.

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen