Drucksache - 0301/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.10.2017 folgenden Beschluss: Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den entsprechenden Stellen des Senats dafür einzusetzen, dass die im Folgenden beschriebene Praxis vorläufig nicht weiter angewandt wird: Die VHS der Berliner Bezirke sind angewiesen, Erhöhungen der Honorare der freiberuflich arbeitenden Dozent*innen durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte der Kurse auszugleichen. Das bedeutet, dass die Teilnehmer*innen der VHS-Kurse die Erhöhung der Dozenten-Honorare finanzieren müssen.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Wie bereits in der Zwischenmitteilung zur Kenntnisnahme an die BVV vom 09. Februar 2018 dargestellt wurde, hat sich das Bezirksamt im November 2017 an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und den Staatssekretär, Herrn Mark Rackles, gewandt und das Anliegen der BVV übermittelt. Der für Weiterbildung und Kultur zuständige Bezirksstadtrat hat bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jungend und Familie nunmehr um einen aktuellen Sachstand zur Honorarerhöhung der Volkshochschulen sowie deren Folgen für die Kursentgelte gebeten. Die Senatsverwaltung teilt hierzu mit, dass die Überarbeitung der AV Entgelte und damit einhergehend ihre Überprüfung noch aussteht — über das Ergebnis der Prüfung kann zu diesem Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden. Es wird darauf verwiesen, dass für die außerplanmäßigen Honorarerhöhungen von VHS-Dozentinnen und Dozenten in den Jahren 2018 und 2019 der Hauptausschuss erhebliche zusätzliche Landesmittel in Höhe von 880.000 € in 2018 und 3.000.000 € in 2019 zur Verfügung gestellt hat, die nicht durch Entgelterhöhungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern gegenfinanziert werden mussten. Für weitere außerplanmäßige Honorarerhöhungen sind vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers für den Doppelhaushalt 2022/2023 erneut erhebliche Mittel vorgesehen. Es wird daher darum gebeten, das in Drucksache 0301/XX zum Ausdruck gebrachte Ersuchen als erledigt anzusehen. |
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