Drucksache - 1932/XIX  

 
 
Betreff: Zusätzliche Räume für die Nachmittagsbetreuung am Schulhort
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Kaddatz, JuttaSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Facility Management Mitberatung
24.01.2017 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Facility Management zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.06.2016 
59. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.09.2016 
61. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Schule Kenntnisnahme
07.02.2017 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Anlage 1 zur MzK 1932 XIX_MRP für 3-zügige Gs
Anlage 2 zur MzK 1932 XIX_Kapazitätsbestimmung

Beschlusstext:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass zusätzliche Räume für die ausschließliche Nachmittagsbetreuung im Musterraumprogramm für Grundschulen vorgesehen werden.

Ferner müssen die Schulträger von den zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, auch an bestehenden Schulstandorten der gewachsenen Nachfrage durch Ergänzungsbauten nachkommen zu können.

 

Begründung:

Der Anteil der Kinder, der an der Nachmittagsbetreuung im Ganztag an den Grundschulen teilnimmt, hat sich stetig erhöht, so dass der ursprüngliche Anteil der teilnehmenden Kinder, nach dem sich u.a. das Musterraumprogramm richtet, an den meisten Standorten deutlich überschritten worden ist. Somit sind die dort die vorgesehenen und geschaffenen Flächen für die Nachmittagsbetreuung nicht mehr ausreichend. Damit das Ganztagskonzept noch wie vorgesehen und nicht in einem Behelfsbetrieb umgesetzt werden kann, müssen Flächenerweiterungen erfolgen.

 

 

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Die Senatsbildungsverwaltung ist als verfahrensverantwortliche Stelle für die Musterraumprogramme mit Schreiben vom 1. Juli 2016 um Stellungnahme gebeten worden, die Antwort erfolgte am 24.8.2016:

 

„…Musterraumprogramme (MRP) sind eine Handlungsempfehlung für den Neubau von Schulen. Das MRP für Grundschulen beinhaltet sämtliche - auch für die ergänzende Förderung und Betreuung, die inklusive Beschulung etc. - erforderlichen Flächen.

Es liegen keine Informationen neu errichteter Grundschulen vor, dass die empfohlenen Flächen und Räume nicht auskömmlich sein sollen. In Ihrem Bezirk wird aktuell kein Grundschul-Neubau realisiert.

 

Als Anlage füge ich beispielhaft das MRP für eine 3-zügige Grundschule mit Betreuung in offener Form (OGB) bei. Die Unterrichtsräume „groß“ werden ausschließlich als Klassenräume genutzt. Alle anderen Unterrichtsräume können zugleich für die ergänzende Förderung und Betreuung genutzt werden. Anhand des Faktors 1,7 für den Mehrzweckbereich ist ablesbar, dass bei dem Neubau einer Grundschule keine Teilnehmerquote von 50 %, sondern von 70 % zugrunde liegt (432 Schülerinnen und Schüler x 70 % ./. 3 Essensdurchgänge x 1,7 m² = 171 m²). Im Schuljahr 2015/2016 betrug in Ihrem Bezirk die Teilnehmerquote an der ergänzenden Förderung und Betreuung 57,3 %.

 

Auf bestehende Gebäude kann das MRP nicht bzw. nur begrenzt zur Anwendung kommen, da für die Raumnutzung bei Standorten unterschiedlicher Größe, unterschiedlichen Baualters etc. kein Einheitskonzept vorgegeben werden kann - die Standards für Neubauten der MRP müssen in diesen Fällen mit der jeweiligen spezifischen Gebäudesituation abgeglichen werden (s. Anlage, Empfehlung für die Bewertung von Bestandsgebäuden).

 

Es kann vorkommen, dass einzelne Raumtypen, die für die pädagogische Konzeption oder die Organisation der Schule erforderlich sind, nicht oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind. Auch kommt es vor, dass durch Anstieg der Schülerzahlen und / oder Erhöhung der Teilnehmerzahl an der ergänzenden Förderung und Betreuung die vorhandenen Räumlichkeiten nicht mehr ausreichen, um optimale Bedingungen für Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu gewährleisten. In einem solchen Fall obliegt es gem. § 109 SchulG dem Schulträger, die erforderlichen Räumlichkeiten zu schaffen, entweder durch organisatorische oder durch bauliche Maßnahmen.

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist verantwortlich für die pädagogische Gestaltung des Ganztags. Die regionale Schulaufsicht berät konkret zu Nutzungsmöglichkeiten, die das gesamte Schulgebäude mit allen Orten und Freiflächen in den Blick nehmen (beispielsweise: Medienräume und Bibliotheken nutzen, gemütliche Ecken und Treffs finden, Rückzugsmöglichkeiten finden, Bewegungsräume nutzen usw.).

 

Die Grundprinzipien sind:

 

  • alle schulischen Räume sowie weitere Orte im Schulhaus und auf dem Schulgelände werden hinsichtlich einer Nutzung für unterrichtsergänzende Ganztagsangebote sowie die ergänzende Förderung und Betreuung analysiert und mit dem Schulträger Nutzungsmöglichkeiten vereinbart
  • Die Doppelnutzung von Klassenräumen ist auszuschließen – es sei denn, dies würde dem pädagogischem Konzept der Schule entsprechen
  • bei der Planung des Schuljahres ist das Raumnutzungskonzept mit allen Beteiligten ggf. auch mit dem Freien Träger abzustimmen
  • ein wesentlicher Teil der Qualitätsentwicklung von Ganztagsschulen ist ein gemeinsames Lern- und Förderkonzept
  • jede Schule muss in darauf aufbauend und in Abhängigkeit von der baulichen Ausstattung ihr eigenes Raumkonzept erstellen.“

 

Anlage 1: MRP für eine 3-zügige Grundschule mit Betreuung in offener Form (OGB)

 

Anlage 2: Empfehlung für die Bewertung von Bestandsgebäuden

 
 

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