Drucksache - 1761/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung fasste auf ihrer Sitzung am 16.09.2015 folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück Lichtenrader Damm 229-241 folgende Eckpunkte zu berücksichtigen.
- Realisierung des Vorhabens im Rahmen der kooperativen Baulandentwicklung mit dem Vorhabenträger - Realisierung einer wünschenswerten Durchmischung der Wohnformen / Wohnungsgrößen - Nachweis von 25% bezahlbarem Wohnraum - Korrektur der städtebaulichen Figur, insbesondere Vermeidung von unangemessenen massiven und engen Hof-Situationen -Möglichst weitgehende natürliche Belichtung der Wohnungen und Vermeidung ausschließlicher Nordlagen
über den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 16.12.2015 Drucksache Nr. 1761/XIX
„Bauvorhaben Lichtenrader Damm 229-241“
Die Bezirksverordnetenversammlung fasste auf ihrer Sitzung am 16.12.2015 folgenden Beschluss:
Die BVV wolle beschließen:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, mit dem Vorhabenträger Lichtenrader Damm 229-241 auf Basis des in der 42. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vorgestellten Zwischenstatus weiterhin mit dem Ziel zu verhandeln, die im BVV-Beschluss (Ds-Nr.1582/XIX) vom 16.9.2015 festgehaltenen Eckpunkte umzusetzen:
Dazu zählen insbesondere:
Die BVV fordert den Projektträger auf, eine vorläufige Verschattungsstudie vorzulegen und zeitnah eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 25 (3) des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor Ort durchzuführen.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
- Realisierung des Vorhabens im Rahmen der kooperativen Baulandentwicklung mit dem Vorhabenträger - Nachweis von 25% bezahlbarem Wohnraum:
Antwort: Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung ist gemäß Fortschreibung der Leitlinie vom 14.April 2015 bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplans für die Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit eines Wohnungsbauprojekts anzuwenden und wird auch im Rahmen dieses Vorhabens Anwendung finden. Des Weiteren schreibt die Leitlinie zum Berliner Modell einen Anteil von 25% mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungsbau vor, welche ebenso im Rahmen des Bebauungsplans Berücksichtigung findet. Der Vorhabenträger hat mit Zustimmungserklärung vom 24.November 2015 die Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung und die in der Fortschreibung der Leitlinie aufgeführten Eckpunkte anerkannt.
- Realisierung einer wünschenswerten Durchmischung der Wohnformen / Wohnungsgrößen - Korrektur der städtebaulichen Figur, insbesondere Vermeidung von unangemessenen massiven und engen Hof-Situationen - Möglichst weitgehende natürliche Belichtung der Wohnungen und Vermeidung ausschließlicher Nordlagen:
Antwort: Aufgrund der Gebietsausprägung geht die Neuplanung (am 11. November 2015 im Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellt) immer noch schwerpunktmäßig von einer Wohnnutzung aus. Die Neuplanung wurde im Ausschuss der ursprünglich vorgestellten Planung vom April 2015 gegenübergestellt. Im direkten Vergleich ergibt sich eine Verringerung der Wohneinheiten von ca. 250 Mikro-Apartments (GFZ 1,5 / GRZ 0,4) auf ca. 80 Wohnungen mit einer Mischung der Wohnungsgrößen von 1,5 Zimmer-, 2-Zimmer- und 3-Zimmer-sowie 4-Zimmerwohnungen. Die GFZ beträgt bei der Neuplanung 1,3 und die GRZ 0,36. Des Weiteren ergibt sich im direkten Vergleich eine Korrektur der städtebaulichen Figur. Generell wird die kammartige Struktur des Gebäudes beibehalten, die fünf Finger in Ostrichtung sind aufgrund neuer möglicher Grundrissgestaltung schmaler und bilden somit großzügigere Hofbereiche aus. Gleichbleibend ist die geschlossene Bauweise entlang des Lichtenrader Damms, welche einen lärmrobusten Städtebau mit ruhigen Innenhöfen garantieren soll. Mit der neugeplanten Mischung der Wohnungsgrößen ergibt sich ein neuer Spielraum für die Grundrissgestaltung. Damit ist eine Vermeidung ausschließlicher Nordlagen möglich.
Die BVV fordert den Projektträger auf, eine vorläufige Verschattungsstudie vorzulegen und zeitnah eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne des § 25 (3) des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor Ort durchzuführen.
Antwort: Der Hinweis über die Erarbeitung einer vorläufigen Verschattungsstudie ist dem Vorhabenträger im Rahmen von Abstimmungsgesprächen bereits vorab mündlich mitgeteilt worden, schriftlich erfolgte dies am 09.05.2016. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine zweistufige Beteiligung der Bürger nach § 3 (1) und § 3 (2) Baugesetzbuch durchgeführt. Hierbei kann sich die Öffentlichkeit über die Planung informieren und Stellungnahmen zum Vorhaben abgeben. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung erfolgt durch Hauswurfsendungen in der Nachbarschaft, Veröffentlichung in Tageszeitungen sowie auf der Internetseite des Bezirkes. Eine Information über das Bauvorhaben gem. § 25 (3) VwVfG Berlin ist entbehrlich, weil die Bürgerbeteiligung nach BauGB durch das Bezirksamt weitergehend ist.
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