Drucksache - 1727/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 7-29/66 für eine Teilfläche (Flurstück 91) des Grundstücks Torgauer Straße 12-15 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
10.02.2016 
46. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.12.2015 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
RVO Entwurf 7-29-66
Übersichtsplan 7-29-66

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Kenntnisnahme –- vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre 7-29/66 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Begründung:

 

Die o.g. Teilfläche (Flurstück 91, Baufeld 8) des Grundstücks Torgauer Straße 12-15 liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-29, (Aufstellungsbeschluss vom 22.01.2008, Amtsblatt für Berlin 08.02.2008, Seite 237).

 

Für das Baufeld 8, auf dem der Neubau bereits errichtet wurde, ist eine Höhenbegrenzung für die Oberkante (OK) auf 74,5 m über NHN vorgesehen. Diese Oberkante soll nach textlicher Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplanentwurfs für Dachaufbauten zur Nutzung erneuerbarer Energien bis zu einer Höhe von 2,5 m, ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 5,0 m überschritten werden dürfen, wenn sie in einem Winkel von maximal 45  von der Gebäudekante zurücktreten.

 

Beantragt ist die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 14 m, die etwa mittig auf dem Dach des fertiggestellten Neubaus errichtet werden soll.

 

Einer Genehmigung der Anlage konnte nicht zugestimmt werden, da sie den zukünftigen Festsetzungen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-29 widerspricht. Die Anforderung nach der textlichen Festsetzung an das Zurücktreten von der Gebäudekante im

 

Winkel von 45  ist eingehalten. Die Windkraftanlage überschreitet jedoch die zulässige Erhöhung der Gebäudeoberkante nach der textlichen Festsetzung von 2,5 m (auf 77,0 m) um 10,8 m bzw. die ausnahmsweise zulässige Erhöhung von 5,0 m (auf 79,5 m) um 8,5 m. Damit  widerspricht die beantragte Höhe der Dachaufbauten den Zielen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-29.

 

Die Genehmigung der Windkraftanlage hätte eine negative Vorbildwirkung für nachfolgende Vorhaben gleicher Art, insbesondere da parallel ein Antrag für eine weitere Windkraftanlage auf einem anderen Baufeld (Nr. 6) beantragt wurde. Die textliche Festsetzung würde somit an mindestens zwei Stellen nicht eingehalten werden können.

 

Aufgrund des Verfahrenstandes des Bebauungsplans 7-29 kommt eine Versagung des Antrags nicht in Betracht, weshalb der Antrag gemäß § 15 BauGB mit Bescheid Nr. 2014/2349 vom 18. Dezember 2014 zunächst für ein Jahr zurückgestellt wurde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 30.12.2014.

 

Da der Antrag zur Errichtung der beschriebenen Dachaufbauten fortbesteht und der Bebauungsplan nicht bis Dezember 2015 festgesetzt werden kann, ist zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich, damit der Antrag durch den Fachbereich Bauaufsicht und Untere Denkmalschutzbehörde abschließend negativ beschieden werden kann.

 

Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB und tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufener Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre endet somit am 30.12.2016.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl.S.283)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 
 

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