Drucksache - 1682/XIX
Begründung
Die Erweiterung des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans um eine 98 m² große Teilfläche des benachbarten Grundstücks Bautzener Straße 20 ist zur Arrondierung der geplanten Bebauung erforderlich. Die Fläche dient der Schaffung von notwendigen Vorgartenflächen. Sie wird derzeit als untergeordneter Teil der Erschließungsfläche für die vorhandene öffentliche Parkanlage genutzt. Planungsrechtlich war sie durch den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 7-26 als Teil der öffentlichen Parkanlage zur Festsetzung vorgesehen. Aufgrund der o.g. städtebaulichen Notwendigkeit kann sie aus dem Bebauungsplanverfahren 7-26 herausgetrennt werden. Ein entsprechender Bezirksamtsbeschluss zur Geltungsbereichsreduzierung des Bebauungsplanverfahrens 7-26 erfolgt zeitgleich.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. 693) |
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