Drucksache - 1665/XIX  

 
 
Betreff: Gewerbegebiete für Handwerk sichern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
14.10.2015 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Wirtschaft Mitberatung
26.11.2015 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
11.11.2015 
43. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
09.12.2015 
44. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
13.01.2016 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2016 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
21.09.2016 
61. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung fasste auf ihrer Sitzung am 20.01.2016 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt, die planungsrechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, mit denen bei zukünftig auszuweisenden Gewerbegebieten (z.B. alte Kasernen Papestraße) verhindert werden kann, dass große Flächenanteile durch kommerzielle Sport- und Freizeitnutzungen belegt werden und die politische Zielsetzung der Ansiedlung von handwerklichen Dienstleistungs-, Produktions- und Verarbeitungsbetrieben damit in Teilen unterlaufen wird.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Eine Möglichkeit ist, nach § 1 Abs. 4 BauNVO Baugebiete nach Art der zulässigen Nutzung, nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Die Gliederung nach den genannten Merkmalen gibt die Möglichkeit der räumlichen Verteilung artverwandter, sich ergänzender oder auch miteinander verträglicher Nutzungen, Betriebe oder Anlagen innerhalb eines Baugebietes; die Baugebiete werden „in sich“ gegliedert. Des Weiteren kann nach § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO (Gebietstypen) allgemein zulässig sind, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.

 

Ein Beispiel hierfür ist der im Verfahren befindliche Bebauungsplan 7-80 „Marienpark“ für ein Teilgebiet des Gewerbegebietes an der Lankwitzer Straße in Mariendorf. Während die nördlich angrenzenden Teilflächen überwiegend für Logistikunternehmen genutzt werden, soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein innovativer Produktionsstandort mit kleinteiligem Gewerbe und ergänzenden Nutzungen entstehen. Hierbei ist für Teile des Baugebietes die Einschränkung bzw. der Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke nach § 1 Abs. 5 BauNVO sowie eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO für kleinere Handwerksbetriebe geplant.

 

Weiterhin soll im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-76 (Nahmitzer Damm) ein kleinteiliger Gewerbepark für produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe unter allgemeinem Ausschluss von Einzelhandelbetrieben entwickelt werden. Einzelhandelsgeschäfte/Verkaufsstellen als Nutzungsunterart der Gewerbebetriebe aller Art gemäß § 8 (2) Ziffer 1 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig, beschränkt auf Artikel, die mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in einer Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Handel mit Werkstatt, Handwerksbedarf, -handel) und dessen Summe an Verkaufs- und Ausstellungsfläche der Geschossfläche des Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetriebs deutlich untergeordnet ist. Weiterhin sollen, um die Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben und damit auch Handwerksbetrieben zu fördern, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten gem. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden.

 
 

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