Drucksache - 1644/XIX  

 
 
Betreff: Marienfelder Allee 222-244
Status:öffentlichAktenzeichen:siehe auch Drucksache Nr. 1592/XIX
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
14.09.2016 
52. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
14.10.2015 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
20.07.2016 
60. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag
Ergänzungsantrag SPD 1644_Marienfelder Allee
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.07.2015 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt, die Brachfläche Marienfelder Allee (Nr. 222-244) einer Nut-zung durch zeitlich begrenzte Verpachtung (z.B. auf 15 Jahre) zuzuführen und dabei insbe-sondere (auch) die Zielgruppe der Wohnungslosen zu berücksichtigen.

 

Dabei ist zu beachten, dass die Erschließung für die Baumaßnahme „Neubau eines Schulge-bäudes für die Gustav-Heinemann-Oberschule“ über einen Teil der Freifläche möglich bleiben soll, um eine zusätzliche Belastung der schmalen Nebenstraßen der Großsiedlung Marienfelde-Süd durch den Verkehr der Bau- und Lieferfahrzeuge zu vermeiden. 

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 14.10.2015 darüber hinaus folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht, bezugnehmend auf die Drucksache Nr. 1592/XIX, das Bezirksamt, hinsichtlich der Verpachtung der Marienfelder Allee (Nr. 222-244) folgende Eckpunkte zu berücksichtigen:

 

a) Die Verpachtung soll an ein nachhaltig integratives Konzept des künftigen Pächters gekoppelt werden, das mit konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation wohnungsloser Menschen beiträgt. Ziel muss die nachhaltige Reduzierung der Anzahl wohnungsloser Menschen sein und damit auch die Schaffung von dauerhaftem Wohnraum.

b) Um für den Standort ein Nutzungsmix zu etablieren, das sich in den Kiez einfügt und eine Integration der Wohnungslosen ermöglicht, sollen ausgewählte Flächen für den Sport und sozialer Infrastruktur bereitgehalten werden.

c) Um frühzeitig eine Akzeptanz vor Ort herzustellen, soll ein Beirat gegründet werden, der die Umsetzung des o.g. Konzeptes begleitet, nachbarschaftliche Problemlagen aufnimmt, Maß-nahmen anregt und die Kooperation zu verschiedenen Stadtteilaktivitäten befördert.

d) Dem Bezirksamt wird dringend empfohlen, Gespräche mit der städtischen Wohnungsge-sellschaft degewo aufzunehmen, ob ein solches integratives Konzept von der degewo in Ko-operation mit dem Pächter verfolgt werden kann. An der Auswahl sind der zuständige Aus-schuss für Soziales und Senioren sowie der Hauptausschuss zu beteiligen.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um abschließende Kenntnisnahme mit:

 

Nutzung der Fläche

Dem Amt für Soziales stehen zur Beseitigung und Verhinderung von Obdachlosigkeit nur noch zwei eigene Einrichtungen zur Verfügung. Der darüber hinausgehende Bedarf wird durch Ein-richtungen gemeinnütziger freier Träger oder gewerblicher Anbieter gedeckt. Aufgrund der hohen Zahl von Unterbringungsfällen ist dies zunehmend schwierig und wird durch die Flücht-lingskrise weiter erschwert.

 

Amt für Soziales

Die Abteilung Sozialwesen ist nach Nr. 19 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben die für die Beseitigung von Obdachlosigkeit zuständige Behörde.

Die Anzahl der obdachlosen- oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen ist von diversen Faktoren abhängig.

 

In Berlin ist dies zum einen die Tatsache, dass sich die Mieten dramatisch verteuern und es somit für einen immer größer werdenden Anteil der Bevölkerung schwierig wird, den Mietzah-lungsverpflichtungen nachzukommen. Sofern die Betroffenen Transferleistungsbeziehende nach dem SGB II oder dem SGB XII sind, werden Mieten nur dann als angemessen betrachtet, wenn sie den Vorschriften der AV-Wohnen entsprechen. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass die Marktmieten deutlich dynamischer steigen, als dies mit Änderungen der AV-Wohnen abgebildet werden kann.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Leerstandsquoten auf dem Berliner Wohnungsmarkt kontinuierlich sinken und es somit für Haushalte mit geringem Einkommen immer weniger Möglichkeiten zur Anmietung von neuem Wohnraum gibt.

 

Zudem hat die Metropole Berlin eine erhebliche Sogwirkung auf Personen aus anderen Bun-desländern und aus dem Ausland, die sich in vielen Fällen in Kenntnis ihrer Obdachlosigkeit nach Berlin begeben und dann von hier unterzubringen sind.

Einen wesentlichen Anteil an der Verschärfung der Situation hat zudem die Aufnahme von Flüchtlingen in bisher nicht dagewesenen Größenordnungen. Nach Abschluss ihres Asylver-fahrens mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wechselt diese Personengruppe ebenfalls in die bezirkliche Zuständigkeit und ist vom Sozialamt unterzubringen.

 

Die drastischen Sparmaßnahmen der letzten Jahre im Land Berlin haben dazu geführt, dass sich der Bezirk von diversen bezirklichen Einrichtungen trennen musste, die für die Unterbrin-gung und Neuversorgung der Wohnungslosen von elementarer Bedeutung im bezirklichen Arbeitskonzept waren.

Exemplarisch seien hier die Einrichtungen in der Egelingzeile, der Buckower Chaussee und der Katzler- und Großgörschenstraße erwähnt, die über 300 Personen – und hier in erster Linie auch Familien - Obdach geboten haben und zudem integrativer Bestandteil des Konzeptes zur Neuversorgung mit Wohnraum waren.

 

Sofern seitens des Sozialamtes eine Gefahr im Sinne einer Obdachlosigkeit festgestellt wird, besteht die Verpflichtung zur Unterbringung der Betroffenen. Bis vor wenigen Jahren konnte dies über das System der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) sichergestellt werden. Hierbei war es auch möglich, besonderen Bedarfen Rechnung zu tragen. So konnten beispielsweise Frauen in speziellen Einrichtungen untergebracht werden, Personen, die offenkundig auf ein Einzelzimmer angewiesen waren, konnte dies in kurzer Zeit vermittelt werden, es gab die Möglichkeit, Familien adäquat unterzubringen, Haustiere – die in vielen Fällen von existenzieller Bedeutung für deren Halterinnen und Halter sind - stellten bei der Unterbringung keine unüberwindbare Hürde dar.

In den letzten zwei Jahren ist vor dem Hintergrund der oben geschilderten Ausgangssituation ein nahezu kompletter Zusammenbruch dieses Systems zu verzeichnen. Eine Unterbringung ist in den meisten Fällen nur dann möglich, wenn durch die Regionalen Sozialen Dienste des Amtes für Soziales im Rahmen aufwendiger Einzelfallrecherche Plätze in Hotels, Hostels oder Pensionen akquiriert werden können. Hierbei ist es gerade bei Familien sehr schwierig, geeig-nete Plätze zu finden, bei denen auch eine Selbstverpflegung möglich ist, da in der Regel in den o.g. Einrichtungen keine Kochmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem ist bei einer solchen Form der Unterbringung immer zu beachten, dass hinsichtlich der verlangten Tagessätze keine mit dem Bezirksamt oder dem Land Berlin verhandelten Preise verlangt werden, sondern allein Angebot und Nachfrage über den Preis entscheiden. Derzeit übersteigt die Nachfrage das Angebot erheblich, so dass Tagessätze von bis zu 50,- € pro Person und Tag verlangt werden.

 

Waren per 31.12.13 insgesamt 913 Personen durch die Regionalen Sozialen Dienste unter-gebracht, so stieg die Zahl zum Jahresende 2014 auf 1.476 Personen und zum Jahresende 2015 auf 1.516 Personen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Zahlen um Stich-tagzahlen handelt, die nicht annähernd die Dynamik des Prozesses widerspiegeln. Besonders hervorzuheben ist die Entwicklung der Anzahl der wohnungslosen Personen unter 18 Jahren. Waren zum Jahresende 2013 70 Kinder betroffen, so waren es Ende 2014 310 und per 31.12.15 schon 485 Kinder.

Gleichzeitig sank die Zahl der Unterbringungen, die in Einrichtungen der BUL erfolgten, von 76,4 % zu Ende 2013 über 57,3 % Ende 2014 auf 32,8 % zu Ende 2015.

 

Es ist deutlich, dass es zum einen stetig und erheblich steigende Unterbringungszahlen gibt. Wohnungslosigkeit ist zudem auch für Kinder ein immer größer werdendes Risiko. Gleichzeitig kann das bestehende landesweite Unterbringungssystem nicht annähernd die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stellen.

 

Es kann prognostiziert werden, dass die dargestellte Entwicklung keinen temporären Charakter hat, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass sich die Tendenzen verfestigen und weiterhin hohe Unterbringungsbedarfe bei gleichzeitig mangelhaften Möglichkeiten der Wiederversorgung mit Wohnraum bestehen bleiben.

 

Um sich unabhängiger von landesweiten Systemen zu machen und zum weiteren Ausbau eines bezirklichen Konzepts zur Unterbringung Obdachloser und deren Wiedereingliederung in den Wohnungsmarkt kann und sollte das Grundstück Marienfelder Allee 222 – 224 eine tragende Rolle spielen. Daher hat das Amt für Soziales ein hohes Interesse, zusätzliche Un-terbringungsangebote für wohnungslose Menschen zu schaffen. Die Freifläche Marienfelder Allee 222-244 eignet sich hierfür in Lage und Größe in besonderem Maße für die Einrichtung eines Wohnprojektes für obdachlose Menschen.

 

Denkbar sind aus Sicht des Sozialleistungsträgers zwei Varianten.

Die erste und aus fachlicher Sicht zu präferierende, wäre die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft (z.B. degewo). Hierbei sind diverse Modelle denkbar, die auch unter Einbeziehung freier Träger integrative Konzepte möglich erscheinen lassen.

 

Neben notwendigen Beherbergungsplätzen könnte dies auch die Möglichkeit einer bilateralen Zusammenarbeit hinsichtlich der Wiederversorgung mit Wohnraum eröffnen. Soweit im Rahmen der Beherbergung eine Wohnfähigkeit der Betroffenen offenkundig wird, könnte die Woh-nungsbaugesellschaft ggf. Kontingente zur Vermietung von regulärem Wohnraum aus deren Bestand zur Verfügung stellen.

Auch die zweite Variante, in der in einem ersten Schritt auf den Ausbau der bezirklichen Un-terbringungsplätze abgestellt werden sollte, eröffnet perspektivisch integrative Konzepte.

 

Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Bezirk weder die hierfür erforderlichen finanziellen noch die personellen Ressourcen aufbringen kann, dies in Eigenregie zu realisieren, müssten geeignete Kooperationspartner für die Durchführung eines solchen Projektes gewonnen werden. Für eine solche Vergabe an Dritte sind jedoch umfangreiche rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, wie aus der als Anlage beigefügten Stellungnahme des Rechtsamtes ersichtlich ist.

 

Serviceeinheit Finanzen und Personal

Mit ihren Beschlüssen hat die BVV ihren Willen bekundet, dass ein Teil des Grundstücks auf zum Beispiel 15 Jahre zur Errichtung einer Unterkunft für Wohnungslose mit Betreuung mit dem Ziel der Erlangung von Wohnraum verpachtet werden kann u.a. mit dem Zusatz, dass dieser Pächter ggf. mit der degewo zur Erlangung von Wohnraum für die Wohnungslosen kooperieren soll. Dazu soll ein Nutzungsmix aus Wohnungslosenunterkunft und ausgewählten Flächen für den Sport und sozialer Infrastruktur entstehen.

 

Zu diesem Auftrag der BVV passt das dem Bezirksamt vorliegende Angebot eines Unterneh-mens.

Durch das beigefügte Gutachten des Rechtsamtes ist beschrieben, dass eine Direktvergabe grundsätzlich möglich ist, wenn keine Bauverpflichtung festgeschrieben wird. Eine Nutzungs-einschränkung für das gepachtete Grundstück (z.B. auf Wohnungslosenunterkunft) ist dagegen zulässig ohne die Direktvergabe zu behindern und sollte genutzt werden.

 

Mit dieser Variante könnte in relativ kurzer Zeit eine Unterkunft für Wohnungslose entstehen, die, wie weiter oben erläutert, dringend benötigt wird.

 

Durch die Pachtsituation, die dem Pächter die Pachtzinsen abverlangt und keine Spekulation mit dem Grundstück ermöglicht, ist der Verwertungsdruck sehr hoch.

 

Für diese Einrichtung werden 9.000 qm der zur Verfügung stehenden Fläche benötigt. Der angestrebte Nutzungsmix wäre nach Meinung der SE FinPers organisierbar.

 

Schul- und Sportamt

Aus Sicht des Fachvermögensträgers Schul- und Sportamt sind die kurz- und mittelfristig zu realisierenden Nutzungsziele für die in Rede stehende Fläche folgende:

 

Das Grundstück Marienfelder Allee hat eine Gesamtgröße von rd. 50 Tm². Davon ist der Anteil abzurechnen, der für den 6-zügig geplanten Neubau der Gustav-Heinemann-Schule benötigt wird. Zusätzlich ist noch der Flächenbedarf und der Zeitraum für die Baustellenversorgung der Neubaumaßnahme zu klären.

Grob geschätzt verbleiben rd. 19 T m², für die es bereits mehrere Nutzungsoptionen gibt. (Flä-chenbedarf für eine vergleichbare Sportaußenfläche rd. 16-20Tm²).

 

Priorität genießt beim Fachvermögensträger die Sicherung der Fläche als ungedeckte Sport-fläche. Ggf. kann der Ausbau perspektivisch im Rahmen der Regelungen des Sportförde-rungsgesetzes gemeinsam mit einem Sportverein zu besonders günstigen Konditionen ge-schehen. In Anbetracht des Mangels an ungedeckten Sportflächen im Bezirk (Tempelhof-Schöneberg nimmt im Ranking der Bezirke nach wie vor Platz 12 ein) wäre es ein fatales Signal an Sportlerinnen und Sportler im Bezirk, die letzte größere zusammenhängende Fläche einem fachfremden „Nutzungsmix“ zu unterziehen.

Im Sportausschuss vom 12.04.2016 stellte der Verein TSV Marienfelde eine Grobskizze zur Nutzung der Fläche vor, die zunächst unter sport- und baufachlichen Gesichtspunkten geprüft werden sollte. Die Gustav-Heinemann-Schule (GHO) begrüßte in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2016 klar die beabsichtigte sportliche Nutzung in Verbindung mit einer Jugendverkehrs-schule als Ergänzung des Bildungs-, Sport- und Freizeitangebotes der GHO.

 

Je nach Größenordnung wäre in Kombination mit einer Sportaußenfläche die Anlage einer Jugendverkehrsschule für den südlichen Bereich des Bezirks denkbar, weil mit fortschreitendem Zeitablauf ein weiterer Standort durch den Ausfall der JVS an der Grundschule am Dielingsgrund dringend notwendig geworden ist. Es wird sehr zeitnah ein weiterer Standort im Süden des Bezirks benötigt, um den wachsenden Bedarf an Mobilitätserziehung decken zu können.

 

Sportlerinnen und Sportler sowie deren Vertretung formulierten einhellig die Erwartung, dass ihren Bedarfen nach langen Jahren des Wartens endlich Rechnung getragen wird. Frühere Unterlagen verdeutlichen, dass bereits 1987 eine Planung im damaligen Bezirksamt Tempelhof zur Errichtung einer ungedeckten Sportfläche vorgelegen hatte, die seinerzeit nicht umgesetzt werden konnte. In der Mai-Sitzung des Sportausschusses unterstützten Vertreter und Vertreterinnen des Sports und mehrheitlich auch die anwesenden Bezirksverordneten die Aussage, dass diese Fläche zukünftig der sportlichen Nutzung übergeben werden soll. Es ist darüber hinaus nicht zu erwarten, dass seitens der SenInnSport der Aufgabe der Widmung für sportliche Zwecke zugestimmt wird.

 

Eine weitere, kurzfristig zu realisierende, Option wäre ein Abstellplatz für Boote der DLRG während der Winterpause.

 

Darüber hinaus muss angesichts des aktuell prognostizierten steigenden Schulplatzbedarfes bis 2020 davon ausgegangen werden, dass in Marienfelde möglicherweise eine weitere Grundschule oder zusätzliche ISS-Plätze geschaffen werden müssen. Für die mögliche Errich-tung eines Modularen Ergänzungsbaus (MEB) wäre eine Fläche vorzuhalten und es ist nicht zu erwarten, dass seitens der SenBJW der Aufgabe der Widmung für schulische Zwecke zu-gestimmt wird.

 

Unter Berücksichtigung aller Optionen und der Festlegungen im geltenden Bebauungsplan für ein Bildungszentrum einschließlich damit zusammenhängender sportlicher, kultureller und sozialer Zwecke kann der Fachvermögensträger einer Grundstücksteilung und Übergabe an verschiedene Vermögensträger als Nutzungsberechtigte nicht zustimmen und verweist auf das noch ausstehende Clusterverfahren des Gesamtbezirks. Das Grundstück in der vorhandenen Größenordnung ist für die zukünftige Erfüllung von Bedarfen des Fachvermögensträgers nicht verzichtbar.

 

Vergabe

Für ein rechtlich korrekte Vorgehensweise, welche auch dem Bezirk die Sicherheit gibt, dass die Vorgaben, in diesem Fall u.a. der Bau und Betrieb einer Obdachlosenunterkunft, auch erfüllt und eingehalten werden, wäre die Durchführung einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung erforderlich.

Dies gilt sowohl für einen Verkauf als auch für eine Erbbaurechtsvergabe.

 

Allerdings gäbe es nach Auffassung des Rechtsamtes unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit auf eine öffentliche Ausschreibung zu verzichten, sofern der Vertragspartner eine Berliner Wohnungsbaugesellschaft (WBG) ist.

 

Darüber hinaus sieht das Rechtsamt die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien Abgabe des Grundstücks, sofern keine Nutzungspflicht vereinbart wird.

 

Im Hinblick auf den im Beschluss zur Drucksache 1644/XIX gewünschten Nutzungsmix, welcher in jedem Fall begrüßenswert und auch aus Sicht des Amtes für Soziales im Rahmen eines integrativen Konzeptes wünschenswert ist, muss jedoch im Vorfeld ein Entwurf für eine ganzheitliche Nutzung des Grundstückes erfolgen.

 

Sowohl Nutzung der Fläche als auch Art der Vergabe sind im Bezirksamt intensiv diskutiert worden. Im Kern standen sich bei der Frage der Nutzung der Fläche die Variante Wohnprojekt für obdachlose Menschen mit ergänzender sozialer Infrastruktur und ggf. Wohnungsbau versus der Variante Nutzung der Fläche für den Vereinssport mit ergänzender Nutzung durch eine Jugendverkehrsschule gegenüber.

 

Bezüglich der Entwicklung eines Nutzungskonzeptes hat das Bezirksamt die Einbeziehung der Fläche im Rahmen der Entwicklungsplanung der sozialen und grünen Infrastruktur - Bezirkliche Soziale Infrastrukturkonzepte (SIKo) diskutiert, konnte sich aber nicht darauf verständigen.

 

Bei der Frage der Vergabe gab es 3 konkrete Alternativen, die aber jeweils im Bezirksamt keine Mehrheit finden konnten:

1.Beibehaltung des Istzustandes und Nutzung durch einen Sportverein

2.Direktvergabe an einen privaten Interessenten (der bereits einen Bauvorbescheid er-halten hat) in Erbbaupacht für die Dauer von 15 Jahren ohne Vorgabe eines Nut-zungskonzeptes aber mit Nutzungseinschränkung durch den Bezirk

3.Direktvergabe an eine Städtische Wohnungsbaugesellschaft durch Kauf oder Erbbau-pacht

 

Planungsrechtliche Situation

Bei der Erarbeitung des Nutzungskonzeptes für das Grundstück muss auch die derzeitige pla-nungsrechtliche Situation berücksichtigt werden. Lt. Bebauungsplan XIII-187 (s. Anlage) hat das Gelände die Zweckbestimmung Bildungszentrum (Schulzentrum einschließlich Anlagen für kulturelle, gesundheitliche, soziale und sportliche Zwecke). Ggf. ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erforderlich.

 
 

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