Drucksache - 1629/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.09.2015 folgenden Beschluss:
„Das Bezirksamt wird ersucht, bei entsprechenden Institutionen wie z.B. Vereinen, Bürgerinitiativen, Verbänden, Polizei, BSR etc. nachzufragen, ob ihnen besonders stark frequentierte Strecken/Routen von und für Hundespaziergänger bekannt sind.
Das Bezirksamt wird ferner ersucht, nach den gewonnenen Erkenntnissen Freiflächen für den Hundeauslauf zu bestimmen. Darüber hinaus sind an festgestellten Schwerpunkten bei der BSR entsprechende Abfallbehälter anzufordern.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Dem Beschluss entsprechend wurden die BSR, die betroffenen Polizeiabschnitte und vier im Bezirk engagierte Hundevereine informiert und zu stark frequentierten Hundeausführbereichen und vorzuschlagenden Flächen befragt. Die erstgenannten Institutionen haben sich mit Vorschlägen geäußert; von den Hundevereinen ergingen keine schriftliche Äußerungen. Inwieweit dieses Rückschlüsse auf einen tatsächlich vorhandenen Bedarf zusätzlicher Freilaufflächen für Hunde zulässt, sei dahingestellt.
Insgesamt wurden 11 Flächen/Bereiche vorgeschlagen, in denen aufgrund bisheriger Beobachtungen offenbar Bedarf besteht. Dabei handelte es sich
Jeder einzelne Vorschlag wurde der Prüfung unterzogen. Dabei mussten seitens der Verwaltung nicht nur die Möglichkeiten in der Praxis, derartige Flächen für freilaufende Hunde auszuweisen, sondern auch natürlich die dazu bestehenden Rechtsvorgaben betrachtet werden. Es ergeben sich grundsätzliche Einschränkungen und Verbote für das Freilaufenlassen aus dem Grünanlagengesetz (GrünanlG), dem aktuell noch geltenden Gesetz über das Führen und Halten von Hunden in Berlin (HundeG) sowie dessen im Juni 2016 im Abgeordnetenhaus beschlossene Neufassung, die ab 2017 gelten soll, zu der aber noch Ausführungsvorschriften zu erlassen sind.
Diese stellt eine vorrangig von Anliegerinnen und Anliegern genutzte Wegeverbindung zwischen der Maximilian-Kaller-Straße und der Friedenfelser Straße dar. Laut ausgewiesener Beschilderung (blaues Verkehrszeichen am Beginn der Promenade hinter Maximilian-Kaller-Straße) ist dort Verkehr für Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrerinnen und Radfahrern zulässig. Fahrradweg und Fußgängerbereich sind baulich angelegt (getrennt hergestellte Streifen).
Dem Hundegesetz entsprechend besteht nach jetziger Rechtslage dort jetzt keine Leinenpflicht, weil die Straße nicht unter die im aktuellen Hundegesetz besonders aufgeführten und beschränkten Örtlichkeiten fällt. Allerdings ändert sich dieser Punkt dann ab 2017 mit dem neuen Hundegesetz, sodass dort dann Leinenpflicht gilt. Wie schon erwähnt, werden aber Ausnahmen zugelassen, zu denen jetzt mangels Ausführungsvorschriften noch nichts gesagt werden kann.
Ein Anleinen des Hundes dürfte - unabhängig von der jetzigen Rechtslage - aber eigentlich erforderlich sein: Angesichts der relativ schmalen, nebeneinander liegenden Gehweg/ Radfahrstreifen würde ein freilaufender Hund eine Gefahr für Radfahrende (und auch sich selbst) darstellen, denn entsprechend der Natur des Tieres wird er freilaufend tendenziell die Fahrstreifen wechseln, um die daneben liegenden grünen Randstreifen zu erreichen. Ein Freilaufenlassen des Hundes hier verbietet sich auch heute schon unter Sicherheitsaspekten. Die vorgeschlagene Fläche ist somit als ungeeignet anzusehen.
Das Verbot, Hunde in Grünanlagen frei laufen zu lassen, ergibt sich hier aus zwei Vorschriften: zum einen dem Hundegesetz (noch: § 3 Abs. 1 Nr. 1; später dann Änderung) sowie zum anderen dem Grünanlagengesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 3).
Danach ist es verboten, Hunde (mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden) frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen und in Gewässern baden zu lassen.
Diese Spezialnorm gilt auch weiterhin, sie wird vom derzeitigen und auch dem neuen Hundegesetz nicht berührt. Sämtliche vorgeschlagenen, ausgewiesenen Grünanlagen sind somit als Flächen für den Hundefreilauf nicht ausweisbar, aufgrund der eindeutigen Rechtslage und dem daraus resultierenden Verbot, die Tiere dort frei laufen zu lassen.
Geprüft wurde auch die grundsätzliche Möglichkeit, innerhalb öffentlicher Grünanlagen Teilflächen mit der Zweckbestimmung „Hundeauslaufgebiet“ festzusetzen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Ebenfalls räumt § 6 Abs. 4 GrünanlG der Bezirksverwaltung das Recht ein, für Anlagen oder Anlagenteilen Grün- und Erholungsanlagen bestimmte Benutzungsarten festzulegen.
Derartige Festsetzungen dürften bei der Neuschaffung von Grünanlagen der Bevölkerung vermittelbar sein und zu deren Akzeptanz führen. Solche Flächen jetzt nachträglich auszuweisen, dürfte angesichts der bekannten Unterversorgung unseres Bezirkes mit Grünanlagen und speziell mit wohnungsnahen Grünanlagen (die weit unter dem Berliner Durchschnitt liegt) sehr schwierig sein. Dadurch würde eine Verschlechterung/Beschränkung für einen sehr großen Teil, wenn nicht gar die Mehrheit der die Grünanlagen Benutzenden (nämlich die Nichthundehalterinnen und –halter) eintreten, was dem gesetzlichen Schutz der Grün- und Erholungsanlagen eben zuwider liefe.
Die Vorschläge, welche sich auf Flächen innerhalb bestehender Grün- und Erholungsanlagen beziehen, sind somit insgesamt abzulehnen.
Es gelten die Aussagen zu öffentlichen Straßen, wie sie oben unter 1. schon gemacht wurden. Genauso – und sogar noch in stärkerem Maße! – gilt, dass freilaufende Hunde auf diesen Mittelstreifen, die sämtlich von starkem Verkehr umfahren werden, aus der Sicht einer potentiellen Gefährdung durch Tiere, die über die Fahrbahn laufen können oder auch nur durch heftige Bewegungen usw. vorbeifahrende Autofahrer erschrecken oder ablenken könnten, eine ganz erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen! Sollte es hier zu Unfällen kommen, wäre eine Mithaftung des Bezirkes evtl. nicht auszuschließen, da dieser angesichts der erkennbaren Gefahren dann grob fahrlässig gehandelt hätte.
Sämtliche vorgeschlagenen Mittelstreifen sind somit nicht als Freilauffläche ausweisbar. Die Vorschläge sind somit sämtlich abzulehnen.
Bei der vorgeschlagenen Fläche handelt es sich sowohl um eine gewidmete Grünanlage, als auch um eine Kleingartenanlage. Für den Teil des Flurstückes, welcher auf die Grünanlage fällt, gilt das oben gesagte: Verbot des Freilaufenlassens durch das Grünanlagengesetz.
Zum Teil der Kleingärten: In Berliner und somit auch den bezirklichen Kleingartenanlagen herrscht in der Regel aufgrund der erlassenen Hausordnungen Leinenzwang für Hunde. Hier kommt hinzu, dass der Bezirk als Eigentümer der Fläche einen Teil an den Bezirksverband der Kleingärtner verpachtet hat, die wiederum selbst Hausordnungen aufstellen können. Jedenfalls ist dem Bezirk dadurch eine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit dergestalt, dass er abweichend das Freilaufenlassen ermöglichen würde, genommen.
Der Vorschlag, der das Kleingartengelände betrifft, ist also nicht umsetzbar. Er ist somit abzulehnen.
Es können somit in unserem Bezirk keine Freiflächen für den Hundeauslauf gemäß dem Beschluss Drucks.Nr. 1629/XIX ausgewiesen werden.
Insofern erübrigt sich der Teil des Beschlusses, welcher sich auf die Bereitstellung von entsprechenden Abfallbehältern an den neu ausgewiesenen Flächen bezieht. Zu den ansonsten schon bekannten (aber nicht „offiziell“ ausweisbaren) „Gassi-Routen“ teilte die BSR mit, dass ihr Behälterkonzept darauf ausgerichtet und schon jetzt eine höhere Behälterdichte vorhanden sei. Aus Sicht der BSR besteht an allen bekannten Stellen kein weiterer Abfallbehälterbedarf.
Auf die Mitteilung zur Kenntnisnahme Drucks.Nr. 0613/XIX vom 03.12.2013 („Müllbehälter für Hundekotbeutel aufstellen“) wird verwiesen. Schon hier sah die BSR die Anzahl der vorhandenen Papierkörbe auch unter dem Gesichtspunkt der Entsorgung von Hundekotbeuteln als überdurchschnittlich hoch und somit ausreichend an.
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