Drucksache - 1574/XIX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für GeschäftsordnungAusschuss für Geschäftsordnung
  Dittmeyer, Petra
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2015 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung

 

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Der Text der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert (Änderungen sind kursiv):

 

 

§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes

Neu

(5) Bei der Aufgabenwahrnehmung wird der Vorstand von Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern der jeweiligen Fraktionen unterstützt. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.

 

 

§ 27 Anträge

 

 

(1) Fraktionen, Gruppen und einzelne Bezirksverordnete haben das Recht, Anträge (bisher und Anfragen) an das Bezirksamt zu stellen. Anträge müssen schriftlich eingebracht werden.

 

 

§ 29 Dringlichkeit (bisher Dringlichkeitsanträge)

 

(1) Anfragen und Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden konnten, werden in der Sitzung, für die sie vorgesehen sind, behandelt, wenn die Dringlichkeit dargetan ist. Die Dringlichkeit gilt als gegeben, wenn ihr nicht eine Fraktion oder fünf Bezirksverordnete widersprechen. Dringlichkeitsanträge sind der Bezirksverordnetenvorsteherin/dem Bezirksverordnetenvorsteher vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen.

(2) Wird der Dringlichkeit gemäß Abs. 1 widersprochen ist über die Dringlichkeit des Antrages abzustimmen. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten dieser zustimmt.

(3) Zur Dringlichkeit darf nur jeweils ein Redner dafür und dagegen sprechen; der Frage- oder Antragsteller hat dabei Vorrang.

 

 

§ 30 Änderungs- und Überweisungsanträge

 

(4) Über einen Antrag auf Ausschussüberweisung wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Die Abstimmung über die Überweisung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Überweisung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch eine Rednerin bzw. ein Redner gegen den Überweisungsantrag sprechen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für fraktionslose Bezirksverordnete, sofern sie selbst Antragsteller sind.

 

 

§ 53 Eröffnung, Schließung und Vertagung der Beratung

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Die Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch ein Redner bzw. eine Rednerin gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.

 
 

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