Drucksache - 1538/XIX  

 
 
Betreff: Beschlüsse der Schulkonferenz umsetzen - rechtmäßig handeln
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Kaddatz, JuttaSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule Kenntnisnahme
01.12.2015 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.06.2015 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.11.2015 
52. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

 

Beschlusstext:

Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, dass die Beschlüsse der Schulkonferenz der Spreewald-Grundschule nach § 76 Schulgesetz Berlin bezüglich Kündigung des Kooperationsvertrages und Auswahl eines anderen freien Trägers für die ergänzende Förderung und Betreuung umgesetzt werden können.

Die BVV nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass es dienstliche Anweisungen der zuständigen Senatsverwaltung gibt, die diesen bestandskräftigen Beschlüssen zuwiderlaufenden, und weist auf die Regelung des Berliner Schulgesetzes in § 7 Absatz 2 hin, wonach „die Schulbehörden verpflichtet sind, die Schulen in ihrer Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen.“

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Beschlusslage der BVV zur Trägerauswahl bei der Ganztagsbetreuung in Drs. Nr. 0715/XIX.

 

 

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Der Schulträger hat mit Schreiben vom 23. Juli 2015 die Senatsbildungsverwaltung um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 30. September 2015 wurde folgende Antwort gegeben:

 

„…Die Schulaufsichten der Regionen nehmen in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft als zuständige Schulaufsichtsbehörde die Aufgaben der operativen Schulaufsicht wahr. Es ist ihre Aufgabe, gegenüber den Schulen in ihrer jeweiligen Region die fachliche Aufsicht in ihrer Funktion als Schulaufsichtsbehörde zu führen.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt gemäß §78 Absatz 1 SchulG den Vorsitz in der Schulkonferenz. Gemäß §69 Absatz 1 Nummer 7 SchulG obliegt dem Schulleiter oder der Schulleiterin die Vertretung der  Schule nach außen, gemäß der Verantwortungsleitung in der Schule im Rahmen der Beschlüsse der schulischen Gremien. Daher ist der schulrechtlich vorgesehene Weg der Kommunikation eingehalten.

Zu den Entscheidungen, zu denen die Schulkonferenz gemäß §76 Absatz 3 Nummer 3 SchulG anzuhören ist, gehört u.a. die Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten. Hierzu zählt auch die Entscheidung, ob an einer Schule mit öffentlichem Personal oder mit einem Träger der freien Jugendhilfe gearbeitet wird.

Die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung als Schulaufsichtsbehörde ergibt sich hierbei neben dem Schulgesetz aus Anlage Nr. 16 AZG. Danach wird der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung in Nr. 16 Absatz 1 AZG die Genehmigung von Betreuungsangeboten, die von Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Schulen erbracht werden, als Aufgabe zugeteilt. Zudem fällt nach Nr. 16 Absatz 3 AZG das sonstige schulische Personal, wozu das Erzieherpersonal zählt, unter die Zuständigkeit und Finanzierung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

 

Das Schulgesetz sieht hier im Wortlaut her nur ein Anhörungsrecht der Schulkonferenz vor. Ausgestaltet wird es in der Praxis als Initiativrecht der Schulkonferenz, hier im Einverständnis der Schulaufsicht, einen Wechsel zu einem Träger der freien Jugendhilfe vorzunehmen.

 

Liegt das grundsätzliche Einverständnis der Schulaufsichtsbehörde für einen Wechsel zu einem Träger der freien Jugendhilfe vor, ist es gemäß §76 Absatz 1 Nummer 12 SchulG die Entscheidung der Schulkonferenz, einen konkreten Träger der freien Jugendhilfe mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder auszuwählen.

 

Die Schulleiterin wurde von der Schulaufsicht mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, dass der Schulkonferenzbeschluss aufgrund der Rechtslage und der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht umsetzbar ist. Vorgesetzte Behörde des Schulleiters oder der Schulleiterin ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in den Funktionsbereichen Schulaufsicht und Dienstbehörde. Gemäß §106 Absatz 3 SchulG wird der Schulaufsicht die Pflicht auferlegt, die fachliche Aufsicht auszuüben, die zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung geboten ist.

 

Seit Beginn des Schuljahres 2015/16 arbeitet die Spreewald-Grundschule wieder mit öffentlichem Personal. Die Schulleiterin war an den Auswahlgesprächen beteiligt und konnte sich die Erzieherinnen und Erzieher auswählen.

In ihrer Führungsverantwortung für das gesamte pädagogische Personal kann die Schulleiterin nunmehr die Bedürfnisse und Anforderungen, die aus dem ganztägigen Angebot der gebundenen Ganztagsgrundschule erwachsen, wahrnehmen und im Schulmanagement berücksichtigen.

 

Durch professionelles Führungsverhalten kann es nun gelingen, gemeinsame Werte, klare Zielsetzungen und vereinbarte Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung mit allen Akteuren der Ganztagsschule abzustimmen.

Im Mittelpunkt sollte dabei die Bildungs- und Erziehungsarbeit stehen. Von den positiven Wirkungen des gemeinsamen Handelns werden vor allem die Kinder profitieren.“

 

Begleitend dazu wurden zwischen Schulträger, Schulleitung und Senatsbildungsverwaltung kontinuierlich Gespräche geführt, mit dem Ziel, ab Schuljahr 2016/17 die Ganztagsbetreuung der Spreewald-Grundschule durch einen Freien Träger zu ermöglichen. Das Prozedere zu temporären Zwischenlösungen und zum Verfahren zur Auswahl eines geeigneten Trägers der Jugendhilfe ist dabei ebenfalls abgestimmt worden.

 
 

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