Drucksache - 1296/XIX  

 
 
Betreff: FAV-Stelle: Bezirkliche Gedenkkultur
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV IckesBV Ickes
  Ickes, Michael
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beratung
19.11.2014 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht - bzw. dem Bezirksamt wir empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen -, dass

  1. die bewilligte FAV Stelle zur Koordination der Stolpersteine alsbald, d.h. idealerweise übergangslos, besetzt wird,
  2. ein Anforderungsprofil und eine Stellenbeschreibung zur Anwendung kommt, die folgenden Kriterien gerecht wird:
    • basierend auf der existierenden Aufgabenbeschreibung, möge die FAV Stelle aufgewertet werden, um der TV-L Entgeltgruppe 13 zu entsprechen;
    • es möge eine Vollzeit Stelle sein;
    • die Aufgaben mögen über die Praxis der Koordinierung der Stolpersteine hinaus die zeitgenössische und zukunftsweisenden Fortführung einer (ehrenamtlichen,) bezirklichen Gedenkkultur an die Verbrechen und Opfer des Nazi-Regimes befördern;
    • eine Verstetigung der organisatorischen Konstruktion der Stelle sowie deren Finanzierung - sei es über einen Eigenbetrieb oder Stiftung oder sonst was, möge Aufgabe der Stelle sein;
    • zur Aufgabenbeschreibung möge außerdem gehören: die Einbeziehung der partizipativen Gestaltung des Denk- und Gedenkorts Annedore und Julius Leber gemäß BVV Beschluss- und Diskussionslage; sowie
    • die Umsetzung des BVV Beschluss Drs 1148/XIX zur Fairtradestadt
    • wo Zeitabstriche an die existierende Praxis der Stelle gemacht werden müssen, mögen diese in der Tiefe der Beschäftigung und Aufarbeitung der Fälle gemacht werden, zugunsten einer Kraut-Delegation sowie einer Multiplikation und Replikation der Befassung;
  3. wo ad1 und/oder ad2 in Konflikt mit den am Reißbrett entworfenen, bürokratischen und weder zweck- noch zielrelevanten Kriterien und Richtlinien der entsprechenden, zuständigen Stellen stehen, mögen diese Priorität über jene erfahren.

 

Begründung: ggfl. mündlich

 

 
 

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