Drucksache - 1286/XIX  

 
 
Betreff: Neubau der Gustav-Heinemann-Schule
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.11.2014 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss Entscheidung
03.12.2014 
43. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.12.2014 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.03.2015 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Das Bezirksamt bittet, den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen:

 

Mit dem vorbezeichneten Beschluss wurde das Bezirksamt ersucht zu prüfen, ob die Umsetzung des Entwurfes eines anderen Preisträgers (aus dem Planungswettbewerb zum Neubau der Gustav-Heinemann-Schule) möglich wäre. Hierbei seien – neben den Empfehlungen der Schule – in besonderer Weise sowohl die Höhe der Errichtungs- als auch die der Bewirtschaftungskosten zu berücksichtigten.

 

Vor dem Hintergrund dieses Ersuchens hat das Bezirksamt die vergaberechtlichen Belange des Auslobungsverfahrens und – in der Folge – den Beitrag des 1. Preisträgers inhaltlich nochmals eingehend geprüft.

 

In seiner umfassenden Stellungnahme vom 07.11.2014 verweist das Rechtsamt einleitend auf die vergaberechtliche Situation wie folgt:

 

„Das Bezirksamt ist nicht verpflichtet, die weiteren Auftragsverhandlungen allein mit den Trägern des ersten Preises zur Verwirklichung des Entwurfes ….. nach Maßgabe der Empfehlung des Preisgerichts zu führen. Allerdings ist seine Freiheit, das weitere Verhandlungsverfahren … mit allen Preisträgern und damit hinsichtlich des zu verwirklichenden Entwurfs grundsätzlich noch ergebnisoffen zu führen, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips auf die Annahme eines Ausnahmefalles beschränkt.

 

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt und zu Verhandlungen mit nach wie vor allen Preisträgern führt, entscheidet sich im Zuge einer Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts und muss in seinem Ergebnis und seinem wesentlichen Gründen als Teil des späteren Vergabevermerks, der Grundlage für die Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen ist, zwingend dokumentiert werden.“

 

 

 

Unter Bezugnahme auf die zivilrechtliche Grundkonzeption des Preisausschreibens (§ 661 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) in Verbindung mit den Regelungen zu § 17 Abs. 1 der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie der spezifischen Gestaltung der Auslobungsbedingungen des vorliegenden Verfahrens ist zu beachten, dass hinsichtlich der Annahme eines Ausnahmefalls (welcher ggf. Verhandlungen mit allen Preisträgern rechtfertigt), eine „hohe Schwelle“ besteht; nach den Auslobungsbedingungen wäre dies nur aus „wichtigem Grund“ zulässig.

 

Mit der fachlichen Prüfung über das eventuelle Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, welcher zunächst eine Abweichung von der Empfehlung des Preisgerichtes begründen könnte, wurde ein externes Projektsteuerungsbüro beauftragt. Dieses Büro war bisher nicht am Verfahren beteiligt, verfügt aber über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet des Schulbaus und der Nachhaltigkeit.

 

Im Sinne des Partizipationsprozesses, welcher zu den Kernprozessen des Projektes zählt, war neben dem Schulträger auch die Leitung der Gustav-Heinemann-Schule bei der Ausarbeitung der Prüfkriterien im Vorfeld beteiligt worden.

 

Neben den Hinweisen und Bedenken der Schulkonferenz erfolgte die Prüfung des 1. Preisträgers somit u.a. nach folgenden Kriterien:

 

- Einhaltung baurechtlicher Vorschriften und Normen

 

- Einhaltung funktionaler Vorgaben

  (u.a. räumlich-pädagogische Qualitäten)

 

- Städtebauliche Gestaltung / architektonische Prägnanz

 

- Wirtschaftlichkeit (Flächeneffizienz, Investitions- und Baunutzungskosten)

 

- Weitere Vorgaben zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele

 

 

Im Rahmen eines ganztägigen Workshops vom 13.02.2015, an welchem neben Mitgliedern des Bezirksamtes, Vertretern des Schulträgers und der Schulleitung, einem Vertreter des Rechtsamtes sowie die SE FM teilnahmen, präsentierte das Projektsteuerungsbüro die Ergebnisse einer umfassenden Analyse der Planung des 1. Preisträgers nach vorbezeichneten Kriterien.

 

Nach eingehender Prüfung und Diskussion des Untersuchungsberichtes wurde einvernehmlich festgestellt, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne der Auslobung, welcher – in Abweichung von der Empfehlung des Preisgerichts – die Aufnahme von Verhandlungen mit allen Preisträgern zuließe, nicht gegeben ist.

 

Seitens der Schulleitung wurde zwischenzeitlich die Schulkonferenz sowie das Kollegium hierüber informiert.

 

 

 

 

Aufgrund des förmlichen Beschlusses des Bezirksamtes vom 10.03.2015 werden nunmehr die Verhandlungen mit dem 1. Preisträger des Wettbewerbs mit dem Ziel der Ausfertigung von Vorplanungs- und Bauplanungsunterlagen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 
 

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