Drucksache - 1210/XIX
Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:
Die Rechtsbestimmungen gem. § 36 Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) sehen vor, dass die Beförderung von behinderten Schulkindern bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Wohnsitz zur nächstgelegenen Schule und ggf. zurück vom Schulträger durchgeführt werden kann. Somit umfasst diese Rechtsbestimmung nur die unmittelbare Erfüllung der Schulpflicht
Unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschrift wurde vom Rechnungshof von Berlin gerügt, dass Fahrleistungen vom Schulträger übernommen wurden, die über diesen Rechtsrahmen hinausgehen. Die hierauf erforderliche Überprüfung der einzelnen Anträge erfolgte allein in diesem Zusammenhang, nicht jedoch mit dem Ziel einer Einsparung.
Die bestehende Rechtsvorschrift wird vom Schulträger so ausgelegt, dass auch Fahrten während der Unterrichtszeit an andere Standorte als Bestandteil der zu berücksichtigenden Leistungen angesehen werden. Die Übernahme aller für die Wahrnehmung am Schulunterricht erforderlichen Beförderungen erfolgt weiterhin im erforderlichen Umfang.
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit schulischen Aktivitäten, die nicht Bestandteil des Unterrichts sind, können im Rahmen der geltenden Rechtsvorschrift nicht übernommen werden.
Da die Aufwendungen für derartige Aktivitäten generell nicht vom Schulträger übernommen werden, besteht keine Benachteiligung von behinderten Schulkindern. Eine Verletzung von Gleichstellungs- oder Menschenrechtskriterien liegt somit nicht vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten von Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII zu beachten sind. Bei den Ausführungen im § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wird eindeutig die Grenze zwischen dem Bereich des Schulträgers (nur Schulpflicht) und des Sozialleistungsträgers aufgezeigt. Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs hat somit eine Prüfung von Leistungsmöglichkeiten bei den entsprechend zuständigen Verwaltungsstellen zu erfolgen.
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