Drucksache - 1162/XIX  

 
 
Betreff: Ferienwohnungen im Bezirk, wie geht es weiter?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
20.01.2015 
33. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.08.2014 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Entscheidung
15.09.2015 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.01.2015 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
18.02.2015 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Beantwortung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.06.2015 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.02.2015 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bis spätestens 30.06.2015 das Verfahren zur Realisierung des Zweckentfremdungsverbots VO im Bezirk darzustellen und im Weiteren regelmäßig im Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsamt zu berichten. Teil dieses Berichtes soll auch die personelle Situation/Ausstattung sein.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Der Bereich Zweckentfremdung der Arbeitsgruppe Wohnen des Fachbereichs Wohnen und Einbürgerung ist seit dem 01.01.2015 mit drei vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen ausgestattet, wobei eine Mitarbeiterin nur vorübergehend aus dem Bereich des Amtes für Bürgerdienste umgesetzt wurde. Sie nimmt die Aufgaben der Zweckentfremdung nur vorübergehend wahr, bis eine weitere (dritte) Stelle besetzt werden kann. Das entsprechende Stellenbesetzungsverfahren für diese Stelle läuft bereits.

 

Die nach dem Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbots-Verordnung eingegangenen Anträge, Anzeigen und Hinweise wurden zunächst nach Priorität bearbeitet. Die Priorität bestimmte sich dabei aus der zur Verfügung stehenden Funktionalität der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Verfahrensverantwortliche bereitgestellten IT-Fachanwendung InWo (Teilverfahren ZWOL) sowie auch nach rechtlichen Erwägungen. So wurden zunächst die insgesamt 684 Anzeigen von Ferienwohnungen zur Erlangung des Bestandsschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZwVbG bearbeitet. Nachdem die Funktionalität der IT-Fachanwendung erweitert wurde und auch die Bearbeitung der eingegangenen Anträge auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung zuließ, wurde die Bearbeitung dieser Anträge begonnen, da für diese Antragsverfahren die Gefahr von kostenverursachenden

 

Untätigkeitsklagen bestand. Seit März d.J. wird auch die Bearbeitung von Amtsverfahren (von Amts wegen eingeleitete Verfahren aufgrund von Hinweisen oder eigenen Erkenntnissen) durch die IT-Fachanwendung unterstützt. Die Bearbeitung der bisher vorliegenden Hinweise und Erkenntnisse zu Zweckentfremdungen wurde ab diesem Zeitpunkt aufgenommen.

 

Die Bearbeitung der vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ist zwischenzeitlich weit fortgeschritten. Neue Anträge gehen derzeit in nur geringer Zahl ein. Die freien Kapazitäten werden auf die Bearbeitung der Hinweise aus der Bevölkerung oder der eigenen Erkenntnisse konzentriert.

 

In den Fällen, in denen lediglich Hinweise vorliegen, wird zunächst im Internet geforscht und auch vor Ort geprüft, inwieweit sich der Hinweis auf das Betreiben einer Ferienwohnung bestätigt und dies auch gerichtsfest nachweisbar ist. Kontrollen vor Ort werden seit Anfang Mai durchgeführt. Bei der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten werden ggf. auch Hausbewohner befragt, wobei sich bei den bisher erfolgten Hausermittlungen deutlich abzeichnet, dass die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Kontrolleure bei ihrer Arbeit zu unterstützen, leider nur sehr selten vorhanden ist.

 

Auf die Ortsbegehungen wurden die Mitarbeiterinnen entsprechend vorbereitet. Entsprechende Schulungen werden noch folgen (z.B. „Das Betreten von Grundstücken und Wohnungen durch Behördenmitarbeiter/innen“). Um die örtlichen Gegebenheiten für die Akte festhalten zu können, wurde ein Fotoapparat sowie ein Farbdrucker beschafft. Die Mitarbeiterinnen haben entsprechende Dienstausweise erhalten. Die Überprüfungen der vorliegenden Hinweise vor Ort werden grundsätzlich von zwei Mitarbeiterinnen gemeinsam durchgeführt, um Aspekten der Sicherheit und der Beweiskraft von Aussagen ausreichend Rechnung zu tragen.

 

Es werden zunächst die bereits vorliegenden Hinweise und Erkenntnisse örtlich zusammenhängend überprüft und die gewonnenen Erkenntnisse für die Akten dokumentiert. Sofern sich die Hinweise bestätigen, werden die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten der Wohnung ermittelt (in der Regel über das Grundbuchamt), mit dem Vorwurf konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten werden bewusst erst nach der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten bzw. Recherche im Internet mit den vorliegenden Erkenntnissen konfrontiert, damit zunächst Erkenntnisse erlangt und aktenkundig gemacht werden können, die ansonsten unter Umständen nicht mehr zu erlangen wären.

 

Sollte der Verdacht nicht ausgeräumt werden bzw. der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte sich nicht dahingehend äußern, die Zweckentfremdung zukünftig zu unterlassen, kommt noch eine Wohnungsbegehung in Betracht (§ 5 Abs. 5 ZwVbG). Sofern sich nachweisbar ergibt, dass eine Nutzung des Wohnraums als Ferienwohnung vorliegt, wird nach der Erteilung rechtlichen Gehörs eine Wiederzuführungsaufforderung unter Zwangsgeldandrohung gefertigt. Sofern die zweckfremde Nutzung dennoch nicht beendet wird, wird ein Zwangsgeld von 10.000 EUR, im Wiederholungsfall 20.000 EUR festgesetzt. Darüber hinaus kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens auch eine Geldbuße verhängt werden. Sollte der Betreiber der Ferienwohnung erklären, die Nutzung zu beenden, ist beabsichtigt, dies auch noch später in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Die Rückführung von Ferienwohnungen in eine dauerhafte Wohnnutzung wird ggf. auch durch Einsichtnahme in Vermietungsunterlagen (Mietverträgen o.ä.) überprüft.

 

Nach der Abarbeitung der vorliegenden Hinweise wird eine Reaktionszeit auf neue Hinweise von (in der Regel) einer Woche angestrebt. Neue Hinweise werden vor allem aus der Bevölkerung sowie aus anderen Ämtern und Fachbereichen, die für die Thematik Zweckentfremdung besonders sensibilisiert wurden (z.B. Ordnungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Fachbereich Bauaufsicht), aber auch eigenen Recherchen, erwartet.

 
 

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