Drucksache - 1153/XIX  

 
 
Betreff: Public Viewing in Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Bürgerdienste und OrdnungsamtBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.06.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.09.2014 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.06.2014 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, Ausnahmegenehmigungen, die zur Ermöglichung von so genannten “Public Viewings“ zur Fußball-WM 2014 erforderlich sind, umgehend zu erteilen und den durch die Bundesregierung ermöglichten erweiterten Gestaltungs­spielraum vollständig auszuschöpfen. Insbesondere ist dem Ellington Hotel Berlin für die beantragten Termine eine solche Ausnahmegenehmigung zu erteilen.“

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

In Berlin ist durch die so genannte „Public-Viewing-Verordnung“ des Bundes der Gestaltungsspielraum nicht erweitert worden, da das Landesimmissionsschutzgesetz im Gegensatz zu manchen anderen Bundesländern bereits die Möglichkeit zu Ausnahmeregelungen eröffnet. Durch die „Public-Viewing-Verordnung“ des Bundes wurde für Berlin die Fußball-WM lediglich als heraus­ragendes sportliches Ereignis von internationaler Bedeutung eindeutig kategorisiert. Die entsprechenden Regelungen des Landes­immissions­schutzgesetzes bzw. deren Ausführungs­vorschriften bzgl. des Hinausschiebens der Nachtzeit für so genannte „störende Ereignisse“ bis 24:00 Uhr haben damit Anwendung gefunden.

 

Das Umwelt- und Naturschutzamt hat alle Anträge zum „Public Viewing“ wohlwollend geprüft, jedoch konnte in Einzelfällen in Abstimmung mit dem Ordnungsamt, als die für das Gaststätten­gesetz zuständige Ordnungsbehörde, bei Schankgärten mit Sperrzeitauflagen (i.d.R. kein Betrieb des Schankgartens nach 22:00 Uhr) keine Ausnahmezulassungen, die über die Sperrzeit hinaus­gehen bewilligt werden. Dies hätte sonst zur Folge gehabt, dass diese Schankgärten trotz einer Ausnahmegenehmigung gegen gaststättenrechtliche Auflagen verstoßen hätten.

 

 

Beim Ellington gibt es umfangreiche gaststättenrechtliche Auflagen zum Hofgarten, die u.a. Live-Musik­veranstaltungen nach 22:00 Uhr aus Lärmschutzgründen verbieten. Die Auffassung des Umwelt- und Naturschutzamtes, dass diese Regelung für die Erteilung von Ausnahmezulassungen abschließend sind, wurden vom Rechtsamt nicht bestätigt. Da die gaststättenrechtliche Auflagen zum Hofgarten des Ellington-Hotels sich explizit auf Live-Musik beziehen, sind diese zu speziell um grundsätzlich die Ablehnung weiterer Ausnahmezulassungen auch nach 22:00 Uhr zu bedingen.

 

Das Umwelt- und Naturschutzamt hat umgehend nach Vorliegen der Stellungnahme des Rechts­amtes die Ausnahmegenehmigung für das Ellington Hotel Berlin für die Zeit nach 22.00 Uhr erteilt.

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen