Drucksache - 1035/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre XIII-B 1-1/65 für das Grundstück Industriestraße 36-37 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Bezirksamt
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.04.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
14.05.2014 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 15 BezVG über die Verordnung der Veränderungssperre XIII-B 1-1/65 für das Grundstück Industriestraße 36-37 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof (siehe beiliegenden Übersichtsplan).

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage zur Kenntnisnahme - Pkt.    der Tagesordnung vom    .     2014 - vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre XIII-B 1-1/65 zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Begründung:

 

Das o.g. Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XIII-B1-1 der folgende textliche Festsetzung zum Inhalt hat:

„In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher zugelassen werden, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind.“

 

Beantragt ist die Nutzung des Geländes für einen Autohandel.

Das ca. 13.000m² große Grundstück soll in 20 Parzellen zum Verkauf von Gebrauchtwagen aufgeteilt werden.

Gem. Betriebsbeschreibung werden etwa 80% der Fahrzeuge vor Ort verkauft, 20% sind für den Export vorgesehen.

Die 20 Parzellen werden jeweils eigenverantwortlich (somit ca. 34 Betreiber) genutzt. Öffnungszeiten sind Montag bis Sonntag 9.00-20.00 Uhr, wobei Sonn- und Feiertags nicht verkauft wird (nur Besichtigung). Pro Parzelle werden ca. 30 PKW aufgestellt, insgesamt werden ca. 500 PKW auf dem Grundstück zum Kauf angeboten.

 

Die Nutzung widerspricht den Zielen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans XIII-B1-1, der Verkaufsflächen nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem ansässigen produzierenden Betrieb vorsieht. Diese Ausnahme liegt hier nicht vor.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes des Bebauungsplanes XIII-B 1-1 kommt eine Versagung des Antrages nicht in Betracht. Weshalb der Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit Bescheid Nr. 2013/102 vom 23.04.2013 zunächst für ein Jahr zurückgestellt wurde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.04.2013.

 

Da der Antrag auf Nutzungsänderung fortbesteht und der Bebauungsplan XIII-B 1-1 nicht bis April 2014 festgesetzt werden kann, ist zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich, damit der Antrag durch den Fachbereich “Bauaufsicht und Untere Denkmalschutzbehörde“ abschließend negativ beschieden werden kann.

 

Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB und tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre endet somit am 27.04.2015.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

 

§§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693).

 

 
 

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