Drucksache - 1034/XIX  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre XIII-B 1-1/64 für das Grundstück Oberlandstraße 17 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Bezirksamt
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.04.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
14.05.2014 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gemäß § 15 BezVG über die Verordnung der Veränderungssperre XIII-B 1-1/64 für das Grundstück Oberlandstraße 17 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof (siehe beiliegenden Übersichtsplan).

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bittet, die mit beiliegender Bezirksamtsvorlage zur Kenntnisnahme - Pkt.    der Tagesordnung vom    .     2014 - vorgelegte Rechtsverordnung zur Festsetzung der Veränderungssperre XIII-B 1-1/64 zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Begründung:

 

Das Grundstück ist bebaut mit einem Verbrauchermarkt, mit einer Geschossfläche von 1.296,81m² .

Beantragt wird nun die Errichtung eines Anbaus von 700,67m². Der größte Teil des Anbaus (ca. 500m²) ist erforderlich für den Umbau des Verkaufsraums sowie des Lagers.

Insgesamt hat das Gebäude (nach Teilabriss und Neubau) dann eine Größe von 1.866,87m² Geschossfläche, die Verkaufsfläche bleibt auch nach Umbau bei 799,75m².

 

Eine Unzulässigkeit des Vorhabens gem. § 9(1) in Verbindung mit § 11(3) BauNVO'90 ist zwar nicht  festzustellen, da es als gefestigte Rechtsprechung gilt, dass das entscheidende Kriterium für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes die Größe der Verkaufsfläche ist. Auf die Geschossfläche insgesamt kommt es für die Definition der Großflächigkeit nicht an.

Das beantragte Vorhaben ist dennoch aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Der vorhandene Betrieb liegt innerhalb des Geltungsbereichs der B-Pläne XIII-B-1 und XIII-B-1-1 i.V. (Festsetzung steht bevor).

Der derzeitige Betrieb widerspricht damit bereits den beabsichtigten Festsetzungen. Er genießt in seinem jetzigen baulichen Umfang lediglich Bestandschutz. Eine Erweiterung der Fläche, gleichgültig ob es sich hierbei um Verkaufs- oder Betriebsfläche (also Geschossfläche) handelt, ist nach dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan XIII-B 1-1 nicht zulässig, da dies der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans zuwiderläuft.

Danach sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig und Ausnahme nur für solche Verkaufsflächen möglich, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich und funktional untergeordnet sind.

Diese Ausnahme trifft auf den Einzelhandelsmarkt Lidl nicht zu.

 

Durch die o.g. Festsetzung des Bebauungsplans sollen die verbindlich formulierten Ziele des abgestimmten Zentrenkonzepts unterstützt werden und ungewollte Veränderungen im Zentrengefüge unterbleiben.

Eine Genehmigung des Einzelhandelsstandortes würde somit nach heutiger planungsrechtlicher Grundlage nicht mehr in Betracht kommen. Der Betrieb genießt im vorhandenen Rahmen Bestandschutz.

 

Auf Grund des Verfahrensstandes des Bebauungsplanes XIII-B 1-1 kommt eine Versagung des Antrages vom 07.03.2013 nicht in Betracht. Weshalb der Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB mit Bescheid Nr. 2013/518 vom 23.04.2013 zunächst für ein Jahr zurückgestellt wurde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.04.2013.

 

Da der Antrag auf Nutzungsänderung fortbesteht und der Bebauungsplan XIII-B 1-1 nicht bis April 2014 festgesetzt werden kann, ist zur weiteren Sicherung der Planungsziele der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erforderlich, damit der Antrag durch den Fachbereich “Bauaufsicht und Untere Denkmalschutzbehörde“ abschließend negativ beschieden werden kann.

 

 

Die Dauer der Veränderungssperre ergibt sich aus § 17 BauGB und tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre endet somit am 29.04.2015.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

§§ 14 Abs. 1, 16 und 17 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693).

 

 

 
 

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