Drucksache - 0950/XIX  

 
 
Betreff: Planungsdetails Umbau Breslauer Platz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Beratung
27.10.2014 
28. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.01.2014 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.09.2014 
37. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 22.01.2014 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt,

bei der Neugestaltung des Breslauer Platzes folgende Maßgaben zu berücksichtigen“:

-               Schaffung einer ebenen Platzfläche unter Verzicht auf jeglichen Höhen-Absatz am Bordstein im Bereich Lauterstraße unter Einbeziehung des ABSV (Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin e.V.),

-               Verkehrsrechtliche Ausweisung der Fläche als Fußgängerbereich mit definierten Lieferzeiten als Ausnahme,

-               Verzicht auf eine Durchfahrt-Möglichkeit für Kfz (nicht für Fahrräder) im Zuge der Lauterstraße von der Nied- zur Rheinstraße und ausschließliche Zu- und Abfahrt des Liefer- und Marktverkehrs über Niedstraße (an der Rheinstraße jedoch ggf. herausnehmbare Poller für Feuerwehr, Müllfahrzeuge etc.),

-               Verwendung von Sitzbänken mit Sitzflächen aus Holz (statt Metall).

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

1.

Eine Verwendung von Sitzbänken aus Holz statt Metall war und ist durch das Bezirksamt ohnehin vorgesehen (siehe 4. Spiegelstrich der DRS).

2.

Bisherige Planungslinie des Bezirksamtes war - auch unter Berücksichtigung einer umfassenden Bürgerbeteiligung - den Marktstandort auf dem Breslauer Platz zu erhalten sowie den Liefer-, Feuerwehr-, Müllentsorgungs- und Fahrradverkehr im Bereich der Lauterstraße zuzulassen. Zur Absicherung sehbehinderter Menschen ist dazu die Bordsteinaufkantung von +3 cm in der Lauterstraße herzustellen. Der Wunsch, gleichzeitig die signalgeregelte Ausfahrt von der Lauterstraße in die Rheinstraße abzuschaffen, war bei der Verkehrslenkung Berlin nicht durchsetzbar.

Die nunmehr vorgetragene Prämisse zur Platzgestaltung steht im Widerspruch zu den bisher getroffenen Abstimmungen mit den zuständigen Institutionen, betroffenen Verbänden und den kommunizierten Inhalten in den öffentlichen Veranstaltungen.

Dennoch hat das Bezirksamt eine sachthemenbezogenen Prüfung der einzelnen Maßgaben und Randbedingungen des Beschlusses, einschl. einer nochmaligen Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen durchgeführt. Dabei wurde durch das Bezirksamt festgestellt, dass der jetzige BVV-Beschluss, der gegenüber der bisherigen Planung andere Prioritäten setzt, nicht in Gänze umsetzbar ist, da sich die einzelnen Maßgaben zum Teil gegenseitig ausschließen:

Lichtsignalanlage (LSA) Rheinstraße (zuständig: Verkehrslenkung Berlin VLB)

Wenn eine Ausfahrt von Kraftfahrzeugen (Lieferverkehr, Müllentsorgung etc.) und/oder Fahrrädern aus der Lauterstraße in die Rheinstraße weiterhin erfolgen soll, besteht die Verkehrslenkung Berlin darauf, dass die Lichtsignalregelung erhalten bleibt.

Menschen mit (Seh-) Behinderung

Sollte auf dem Platz im Zuge der Lauterstraße irgendein Fahrzeugverkehr (Lieferverkehr mit Kfz und/oder Fahrradverkehr) stattfinden, ist aus Sicht des ABSV die Bordkante von +3cm an den Bordsteinen der Lauterstraße zwingend erforderlich. Einem Wegfall dieser Kanten wird seitens des ABSV nur zugestimmt, wenn weder Lieferverkehr noch Fahrradverkehr, d.h. überhaupt kein Fahrzeugverkehr, durch die Lauterstraße fährt.

Belieferung Lauterstraße

Sollte eine Belieferung und Müllentsorgung der an der Lauterstraße vorhandenen Geschäfte, Restaurants, Arztpraxen, Wohnungen usw. nicht mehr möglich sein, müsste in unmittelbarer Nähe eine Ladezone o. ä. für die Anlieferung sowie das Absetzen/Abholen von Patienten der Arztpraxen geschaffen werden. Die hiermit anfallenden Fußwege zu den einzelnen Häusern der Lauterstraße im Bereich Breslauer Platz würden erhebliche Maße einnehmen.

Müllfahrzeuge

Müllfahrzeuge fahren bisher durch die Lauterstraße, was auch nach bisheriger Planung der Fall sein wird. Eine Sperrung der Lauterstraße würde für die Müllabfuhr verlängerte Fußwege und damit erhöhte Entsorgungskosten für die Anlieger bedeuten.

Radverkehr

Der Radverkehr kann aufgrund der o. g. Forderungen des ABSV nicht durch einen ebenen Fußgängerbereich ohne Bordkanten in der Lauterstraße geführt werden. Wird der Radverkehr durch die Lauterstraße geführt, ist die Aufkantung am Bordstein beidseitig zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist eine gesicherte Einfahrt in die Rheinstraße herzustellen (bauliche Anlage mit Querung des Gehwegs Rheinstraße). Bei Wegfall der Bordkanten ist der Radverkehr über die Niedstraße zu führen. Diese Umwegführung wird wenig Akzeptanz finden.

 

Eine weitestgehende Umsetzung des o.g. BVV-Beschlusses, der entgegen der bisherigen abgestimmten Planungslinie des Bezirks die Priorität auf die Schaffung einer höhenabsatzlosen Platzfläche und den Verzicht auf eine Durchfahrtmöglichkeit in Richtung Rheinstraße setzt, würde demnach insgesamt Folgendes bedeuten:

-            Keine Aufkantung an den Bordsteinen der Lauterstraße,

-            Keine Ausfahrt von der Lauterstraße in die Rheinstraße, auch nicht als Gehwegüberfahrt,

-            Kein Kfz-Verkehr mit Ausnahme des Marktverkehrs und der Feuerwehr auf dem Breslauer Platz,

-            Rückbau des in der Lauterstraße befindlichen Teils der Lichtsignalanlage

-            Einrichten einer Lieferzone im Nahbereich / Lauterstraße,

-            Längere Fußwege für Besucher der Arztpraxen etc., da keine Vorfahrtmöglichkeit mit Pkw bzw. privaten Krankentransportdiensten mehr gegeben wäre,

-            Führung des Radverkehrs in beiden Richtungen um den Breslauer Platz herum über Niedstraße von und zur Rheinstraße. Unattraktive Radverkehrsführung mit geringer Akzeptanz.

-            Umorganisation des Marktbetriebs, so dass nur zur Niedstraße ausgefahren wird.

-            Negative Auswirkungen auf den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit im Bereich Niedstraße an den Markttagen, ggf. mit negativen Folgen für die Erreichbarkeit des anschließenden Wohnquartiers mit Kfz und Fahrrädern.

-             

Von der Straßenverkehrsbehörde liegt folgende Zuarbeit zur Drucks. Nr 0950/XIX vor:

Der BVV-Beschluss ist in Gänze nicht auszuführen, da sich die Randbedingungen zum Teil gegenseitig ausschließen.

Sollte die Priorität einer höhen- und absatzlosen Platzfläche inklusive der Lauterstraße bestehen, ist das Zulassen von Liefer- und Fahrradverkehr an sich nicht angezeigt.

Der Straßenverkehrsbehörde ist als Stellungnahme des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV) bekannt, dass, sollte auf dem Platz im Zuge der Lauterstraße außer dem reinen Marktverkehr noch Lieferverkehr stattfinden, die Bordkante von 3 cm an den Bordsteinen der Lauterstraße erforderlich ist. Einem Wegfall dieser Kanten würde nur zugestimmt, wenn Lieferverkehr nicht durch die Lauterstraße fahren dürfte.

Das Verkehrszeichen für eine ‚Fußgängerzone‘ würde sich auf den gesamten Platzbereich beziehen. Der Lieferverkehr könnte dann nicht nur für die dann ehemalige Lauterstraße beschränkt werden. Ein Wenden, Rückwärtsfahren, etc. über den gesamten Platz wäre somit nicht auszuschließen und es könnte zu Gefährdungen und ggf. Schädigungen von Platznutzenden kommen.

Um dies zu verhindern, müsste eine zweispurige Gassenkennzeichnung innerhalb der Lauterstraße erfolgen, beispielsweise eine Abpollerung und zusätzlich – entsprechend den Forderungen des ABSV - eine Bordkante von 3 cm.

Wenn Lieferverkehr, zwar zeitlich begrenzt, aber grundsätzlich zugelassen wird, ist erfahrungsgemäß mit einer Missachtung der vorgeschriebenen Zeiten zu rechnen; eine ständige und umfassende Kontrolle wäre realistischerweise nicht möglich.

Auch Fahrzeuge wie Reparaturservice, Krankentransporte, Taxen, fahrbarer Mittagstisch etc. würden wahrscheinlich angesichts des herrschenden Parkraummangels keinen regulären Parkplatz nutzen, sondern den Platz befahren.

Außerdem wären Schwerbehinderte berechtigt, im Fußgängerbereich während der Ladezeiten zu parken.

Auch die Verkehrsdisziplin von Fahrradfahrenden ist nicht immer in wünschenswertem Maße vorauszusetzen.

Aus diesen Gründen der Verkehrssicherheit ist ein Platz mit niveaugleichen Flächen nicht für den Liefer- und Fahrradverkehr geeignet.

Die Freigabe des Platzes, bzw. der Lauterstraße für Liefer- und Fahrradverkehr würde im Ergebnis dem angestrebten Charakter des Platzes mit ausschließlicher Priorität auf die Aufenthaltsqualität widersprechen.

Um dem Vorrang der Aufenthaltsqualität und der Verkehrssicherheit völlig und umfassend zu folgen, wäre es aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde und dem Verkehrsdienst der Polizei empfehlenswert, den Breslauer Platz ausschließlich als Fußgängerzone auszuweisen, und ein Befahren lediglich den Marktfahrzeugen zu gestatten. Liefer- und Fahrradverkehr müssten dann über die Niedstraße geführt werden, und die Müllabfuhr über die Nied- bzw. Rheinstraße erfolgen.

Den Gewerbetreibenden kann als Ausgleich die bereits vorhandene Ladezone in der Schmargendorfer Straße und eine eventuelle zusätzliche Ladezone in der Niedstraße/Lauterstraße vor der Bäckerei Thürmann angeboten werden. Die dann anfallenden Fußwege zu den jeweiligen Geschäften und Häusern würden eine vertretbare Entfernung von max. ca. 50 m haben.

Möglich wäre alternativ, die Lauterstraße für – und nur für Fahrradfahrende – mit einem Radweg freizugeben, wenn nach AV Geh- und Radwege durch einen Trennstreifen eine sehbehindertengerechte Abgrenzung von Rad- und Gehweg erfolgt.

Dabei wäre eine gesicherte Einfahrt in die Rheinstraße herzustellen (die vorhandene Ampel bliebe bestehen oder bauliche Anlage mit Querung des Gehweges Rheinstraße).“

 

 

 

Vom Rechtsamt liegt zum BVV-Beschluss 0950/XIX folgende Stellungnahme vor:

 

„Mit Beschluss vom 22.1.2014 (09501X1X) ersuchte die Bezirksverordentenversammlung das Bezirksamt, für die Neugestaltung des Breslauer Platzes um die Einrichtung einer Fußgängerzone unter Einbeziehung der Lauterstraße im Bereich zwischen Nied- und Rheinstraße. Ersucht wird in diesem Sinne ausdrücklich um die „verkehrsrechtliche Ausweisung der Fläche als Fußgängerbereich mit definierten Lieferzeiten als Ausnahme" (Punkt zwei des Beschlusses).

Bei der Beschränkung der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen, hier der gegenwärtig nach Mitteilung Ihrer Abteilung noch uneingeschränkt allen Verkehrsarten zugänglichen Lauterstraße, für bestimmte Verkehrsarten, sind verkehrsrechtliche und straßenrechtliche Maßnahmen voneinander abzugrenzen, die nach Lage des jeweiligen Falles durchaus zu denselben Beschränkungen führen können. Ersucht wird im Beschluss vom 22.1.2014 um die „verkehrsrechtliche" Ausweisung der Fläche als Fußgängerbereich, also durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen und nicht durch straßenrechtliche Widmungsakte.

Eine solche verkehrsrechtliche Ausweisung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich, weil straßenbehördliche Benutzungseinschränkungen ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und für die Dauer dieser Gefahrenlage angeordnet werden und nicht die wegerechtliche Widmung der Straße durch den Ausschluss bestimmter widmungsgemäßer Nutzungsarten dauerhaft faktisch wieder aufheben dürfen. Die Drucksache Nr. 09501X1X enthält keine Begründung und ist auch ohne protokollierte Begründung beschlossen worden. Das Ersuchen nimmt demgemäß auch auf keine besondere Gefährdungslage in Form überdurchschnittlich häufiger Unfälle oder ähnlichen Umständen Bezug, die durch das Bezirksamt verifiziert und auf erforderliche Maßnahmen in Richtung etwa des Ausschlusses des Kraftfahrzeugsverkehres hin geprüft werden könnte. Zudem ist die Lauterstraße gegenwärtig auch für andere Verkehrsarten als den Fußgängerverkehr straßenrechtlich gewidmet.

Die Einrichtung einer solchen Fußgängerzone bedürfte hier schon einer Änderung der grundlegenden straßenrechtlichen Widmung der Lauterstraße in diesem Bereich in Form einer Teileinziehung für bestimmte Verkehrsarten, ist aber auf dieser Sachverhaltsgrundlage auch nicht möglich. Denn ist die Straße erst einmal als solche unbeschränkt gewidmet, ist ihre Einziehung dann nicht mehr beliebig, sondern nur noch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 BerlStrG kann eine Straße dann eingezogen werden, wenn sie für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt wird. Voraussetzung hierfür ist der Wegfall jeglichen Verkehrsbedürfnisses, also der tatsächlich gegebenen regelmäßigen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer. Nach § 4 Abs. 1 S. 3 BerlStrG ist die Teileinziehung einer Straße zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, wie Nutzungszwecke oder Benutzerkreise - aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls - festgelegt werden sollen. Das tatsächlich bestehende Verkehrsbedürfnis, welches durch die vorangegangene Widmung in seiner Gewichtigkeit bestätigt wird, muss demgemäß durch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls überwunden werden, sonst ist die Teileinziehung rechtswidrig. Das erfordert ein durch Abwägung zu ermittelndes Übergewicht der für die Teileinziehung sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls und setzt damit als erstes die Ermittlung des Verkehrsbedürfnisses auf der einen Seite und eine Substantiierung und Belegbarmachung der konfligierenden Aspekte auf der anderen Seite voraus. Für die Qualität, die Anforderungen und die Begründung dieser Abwägung gilt dasselbe, wie für den Abwägungsprozess bei Festsetzungen im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplans. So hält denn auch das Oberverwaltungsgericht Berlin für die Einrichtung eines Fußgängerbereichs ohnehin die Aufstellung eines Bebauungsplans als rechtssatzmäßige Grundlage für die in ihrem Vollzug durchzuführenden straßenrechtlichen Widmungsakte für erforderlich (OVG Berlin, NVwZRR 1994, 10). Jedenfalls ist mangels substantiierter Feststellungen nicht ersichtlich, dass dieser Straßenabschnitt nicht mehr den ursprünglichen Vorstellungen über seine Verkehrsbedeutung entspricht - vielmehr ist das Verkehrsbedürfnis bereits durch die sondierende Befragung der Anlieger in diesem Abschnitt eindeutig bekräftigt worden, wobei dem Verkehrsinteresse der Anlieger erhöhte Bedeutung zukommt, weil es sich um eine Erschließungsstraße handelt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben und wäre auf Grundlage der bisherigen Sachverhaltsermittlungen auch noch gar nicht prüfbar, ob die von der Bezirksverordnetenversammlung gewünschte Teileinziehung bereits in den Bereich ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechtes bzw. Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Gestalt der Gewährleistung des für sie erforderlichen Erschließungsgrades eingreifen würde oder nicht, denn das Anliegerinteresse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes ist in jedem Fall auch unterhalb dieser Schwelle abwägungserheblich. Es liegt also nach wie vor ein gewichtiges Verkehrsinteresse an der Beibehaltung des bisherigen Widmungsumfanges vor, das nur schwer überwindbar sein dürfte. Hinzu kommen die bereits eingeholten Stellungnahmen der Straßen- und Straßenverkehrsbehörde. Demgegenüber liegen auf der anderen Seite gar keine abwägungsfähig substantiierten Gründe des öffentlichen Wohls vor, die Drucksache 0950/XIX enthält nicht einmal eine ansatzweise Begründung, die vom Bezirksamt substantiiert, ausermittelt, geprüft und ausgebaut werden könnten.

 

Dem Ersuchen kann daher aus der Sicht des Rechtsamtes nicht gefolgt werden“.

 

Das Bezirksamt sieht sich aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen nicht in der Lage, die Forderungen vom Beschluss zu den Spiegelstrichen eins bis drei umzusetzen.

 
 

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