Drucksache - 0927/XIX
Das Bezirksamt bittet,
das vorgelegte Abwägungsergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Kenntnis zu nehmen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 13.05.2013 bis 12.05.2013 statt. Zum vorgestellten Bebauungsplanentwurf wurden für die verbindliche Bauleitplanung relevante Anregungen und Stellungnahmen von einer Hausverwaltung gegeben, die zu den jeweiligen Punkten folgendermaßen abgewogen wurden:
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung zu 1.:Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu berücksichtigen. Das beschleunigte Verfahren eröffnet lediglich die Möglichkeit, das Bebauungsplanverfahren unter bestimmten Voraussetzungen (§ 13a Abs. 1 BauGB) ohne Umweltprüfung durchzuführen. Dabei kann das beschleunigte Verfahren von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienen und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Diese Voraussetzung liegen bei dem Bebauungsplan 7-67 vor.
Zudem haben die zuständigen Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit zu den Auswirkungen der Planung auf die Umwelt (z.B. Baumfällungen) äußern und ggf. Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen fordern. Die Belange des Baumschutzes und des Artenschutzes sind grundsätzlich auch im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung zu 2.:Nach Bauordnung Berlin besteht – mit Ausnahme von Behindertenstellplätzen und Fahrradabstellplätzen – gegenwärtig auch bei Neubaumaßnahmen keine generelle Stellplatzpflicht. Der Grundstückseigentümer kann aber innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen eine Tiefgarage für die Bewohner des geplanten Wohnhauses errichten. Zur Bereitstellung von zusätzlichen Stellplätzen auf benachbarten Grundstücken (hier: Agentur der Arbeit) können Grundstücks-eigentümer nicht verpflichtet werden. Auf eventuelle privatrechtliche Regelungen hat der Bezirk keinen Einfluss.
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung zu 3.:Verkehrsregelungen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Durchfahrverbote für Lastwagen gehören nicht zu den Regelungsinhalten des Bebauungsplanes. Außerdem ist die Alarichstraße in dem Stadtentwicklungsplan Verkehr, Karte Bestand 2012 als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe 2 dargestellt. Die Zuständigkeit für Bestand und Planung im übergeordneten Straßennetz Berlins liegt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz und der Verkehrslenkung Berlin (VLB). Im Zusammenhang mit dieser Einzelbaumaßnahme hat der Bezirk somit keine Möglichkeiten in die überörtliche Verkehrsplanung einzugreifen.
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung zu 4.:Die Lage des projektierten Wohnhauses soll durch Baugrenzen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese Baukörperausweisung definiert die maximale Grundfläche des künftigen Gebäudes. Ausgehend von einer höchstzulässigen Grundfläche von ca. 1.445 m² und von der höchstzulässigen Gebäudehöhe von fünf Vollgeschossen ergibt sich für das Grundstück eine GFZ von 1,2 und ein GRZ von 0,3.
Der Bebauungsplanentwurf sieht nur entlang der Wolframstraße einen Baukörper vor. Dabei soll sich das Gebäude an der Höhe der Gebäude der Umgebung orientieren. An der Alarichstraße Seite ist kein Baukörper sondern lediglich eine Stellplatzanlage und private Freiflächen vorgesehen. Nach bauordnungsrechtlichen Regelungen sind die Freiflächen in Mischgebieten zu begrünen, in welcher Form die Begrünung der privaten Freiflächen erfolgt, obliegt dem Bauherren. Eine öffentliche Grünanlage auf dem Privatgrundstück ist nicht vorgesehen.
Stellungnahme des Fachbereichs Stadtplanung zu 5.:Das Bebauungsplanverfahren sieht zunächst die Beteiligung der Behörden und Trägern öffentlicher Belange vor. Die daran anschließende öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (Zeit/Ort) wird zu gegebener Zeit ortsüblich im Amtsblatt Berlin sowie in der Tagespresse bekannt gemacht. Als zusätzlicher Service informiert das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg in der Regel die direkte Nachbarschaft mit Hauswurfsendungen und allgemein im Internet über die Öffentlichkeitsbeteiligung.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S: 1548)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693) |
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