Drucksache - 0751/XIX
Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, den Vorhabenträger der Grundstücke an der Bautzener Straße 20-24 darauf hinzuweisen, dass er bei Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht davon ausgehen darf, dass seinem Vorhaben ganz oder auch nur teilweise durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan oder Vereinbarungen in städtebaulichen Verträgen entsprochen wird. Der Vorhabenträger ist deshalb vom Bezirksamt darauf hinzuweisen, dass Schadensersatzansprüche aus Vertrauensschaden vor Abschluss des Durchführungsvertrags vom Bezirk zurückgewiesen werden. Der entsprechende Schriftverkehr ist dem Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis zu geben.
Begründung: 1. Das o.g. Bauvorhaben ist stark umstritten: Auch wenn noch eine Mehrheit in der Bezirksvertreterversammlung dem Vorhaben zustimmt, so ist doch in der Öffentlichkeit eine deutliche Ablehnung des Projekts erkennbar. Zudem ist ein Bürgerbegehren zum Erhalt des Grünzugs entlang der Bautzener Straße auf dem Weg. Das alles kann dazu führen, dass im Laufe des Bebauungsplanverfahrens das Vorhaben deutlich reduziert werden muss oder sogar scheitert. 2. Es sollte auch deutlich gegenüber dem Vorhabenträger gemacht werden, dass zwar die Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beim Bezirksamt liegt, das Bezirksamt aber nicht befugt ist, die dazu passenden städtebaulichen Festsetzungen im Bebauungsplan festzusetzen. Das ist allein die Planungsbefugnis der BVV. Insofern ist die Unterstützung des Investors durch das Bezirksamt nicht gleich zu setzen mit dem erfolgreichen Abschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieses alles sollte der Vorhabenträger von Beginn an wissen, um zu vermeiden, dass dieser Schadensersatz aus Vertrauensschaden noch vor Abschluss des Durchführungsvertrags geltend macht, weil das Bebauungsplanverfahren nicht mit einem Ergebnis in seinem Sinne geendet hat.
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