Drucksache - 0715/XIX
Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Außenstelle Tempelhof-Schöneberg – hat dem Schulträger hierzu mitgeteilt:
Beschlüsse der Schulen, Kooperationen mit freien Trägern für den offenen oder gebundenen Ganztagsbetrieb einzugehen, sind im Rahmen der Regelung des § 76 Schulgesetz jederzeit möglich.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Entscheidung zur Einsetzung eines freien Trägers bedarf, insbesondere wenn das augenblickliche Erzieherpersonal der jeweiligen Schule beim Land Berlin beschäftigt ist, einer engen Abstimmung mit der Stellenwirtschaft der Senatsbildungsverwaltung, um die Weiterbeschäftigung des vorhandenen Personals zu sichern, sowie mit dem bezirklichen Schulamt.
Die Schulleitung hat dazu vorab mit der Schulaufsicht zu klären, ob ein Wechsel zum freien Träger aus stellenwirtschaftlicher Sicht möglich ist. Anschließend muss in der Gesamtkonferenz und in der Gesamtelternvertretung das entsprechende Meinungsbild erörtert werden, danach ist erstmalig die Schulkonferenz anzuhören, die aufgrund ihrer Zusammensetzung schon über den Diskussionsstand informiert sein sollte.
Nach § 76 (3) 3. ist die Schulkonferenz anzuhören „vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation..“, hier auch „bei Entscheidungen über Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsschulangeboten.
Wenn nach dieser Anhörung ein Wechsel zum freien Träger vorgenommen wird - jedoch unmittelbar abhängig von der Entscheidung durch die Senatsverwaltung - kommt die Schulkonferenz im Rahmen ihrer Entscheidungsrechte erneut zum Zuge.
Nach § 76 (1) 12. entscheidet die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer stimmberechtigten (nicht der anwesenden!) Mitglieder über „die Auswahl der freien Träger im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung..“
Diese beiden Schritte sind durch die Schulleitung entsprechend vorzubereiten.
Die in der Drucksachen-Begründung angesprochene „Verzögerungstaktik der Schulaufsicht“ ist nicht spezifiziert. Die Schulaufsicht hat gemeinsam mit der Schulleitung die Aufgabe, das rechtmäßige Zustandekommen der Beschlüsse zu sichern (Diskussion in der Schulgemeinschaft, Antragstellung durch die Schulleitung, Einladungsfristen etc.). Dadurch kann es zu Verzögerungen kommen, wenn z.B. Verfahrensweisen nicht eingehalten wurden.
Festzuhalten bleibt: Die Schulkonferenz hat kein eigenes Antragsrecht, sondern ist im Rahmen ihrer Rechte aufgefordert, sich an Schulentwicklungsprozessen zu beteiligen, die mehrheitsfähig sind.
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