Drucksache - 0689/XIX  

 
 
Betreff: Sozialplanverfahren für das Bauvorhaben Barbarossastraße 12 / Schwäbische Straße 7a
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
10.09.2014 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.04.2013 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
27.08.2014 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 17.04.2013 folgenden Beschluss gefasst:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, alle erdenklichen Schritte einzuleiten, die den Erhalt des Gebäudes und den Verbleib der Mieter im Hause Barbarossastraße 12/ Schwäbische Straße 7a sichern.

Sollte das Vorhaben aus rechtlichen Gründen nicht zu verhindern sein, ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Sozialplanverfahrens zu vereinbaren.

Dazu wird berichtet:

Der Abriss von Gebäuden bedarf gemäß § 62 (3) BauOBln keiner Genehmigung. Er ist seit der Änderung der Bauordnung für Berlin nur noch anzeigepflichtig. Der Erhalt des Bestandsgebäudes Barbarossastraße 12 / Schwäbische Straße 7A/7B kann daher ohne eine bereits erlassene Rechtsverordnung zum Erhalt baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (§172 BauGB) bau- und planungsrechtlich nicht durchgesetzt werden.

Da die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens nicht durch die Festsetzung eines (neuen) Bebauungsplans ausgelöst wurde, das Grundstück nicht innerhalb einer städtebaulichen Entwicklungs- oder Sanierungsmaßnahme liegt und auch nicht von Stadtumbaumaßnahmen betroffen ist, entfällt die Möglichkeit für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gemäß § 180 BauGB.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der größte Teil der Mieter/-innen durch einvernehmliche Regelungen (Entschädigung und/oder Ersatzwohnung) mit dem Eigentümer bereits aus dem Gebäude ausgezogen ist. Derzeit sind noch 3 Wohnungen von ehemals 24 (Stand 31.7.2014) vermietet, Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter laufen noch. Mit allen anderen Mieter/-innen wurde das jeweilige Mietverhältnis einvernehmlich beendet.

Mit dem Antragsteller wird im Rahmen eines Maßnahmenvertrags abgestimmt, dass im Gebäude Schwäbische Str. 7 zwei Wohnungen für einen noch zu bestimmenden Zeitraum zu günstigen Bedingungen vermietet werden. Zudem wird eine der Wohnungen derzeit alters- bzw. behindertengerecht umgebaut. Sie erhält neben einer Terrasse den Zugang und die Nutzungsmöglichkeit eines Gartenanteils.

 
 

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