Drucksache - 0539/XIX  

 
 
Betreff: über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3Nr. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-61B
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung
13.03.2013 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
10.04.2013 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
25.04.2013 
15. öffentliche (Sonder) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Ziel und Zweck des Bebauungsplanverfahrens

Ziel und Zweck des Bebauungsplanverfahrens

Ziel des Bebauungsplanes 7-61B für das Gelände zwischen Friedenfelser Straße, Malteserstraße und Straße 427 sowie für die Grundstücke Friedenfelser Straße 13/15 und Marienfelder Straße 144/146 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde ist die bestandsorientierte Sicherung von Wohngrundstücken und kleingewerblich genutzten Grundstücken im Bereich Friedenfelser-, Malteserstraße und Marienfelder Allee, die zur Zeit als Kerngebiete festgesetzt sind. Darüber hinaus soll die Breite der Friedenfelser Straße teilweise an die aktuellen Ziele der Verkehrsplanung angepasst werden.

Das Maß der baulichen Nutzungen, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gegenüber geltendem Recht nicht geändert werden.

 

Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit

Da das Bebauungsplanverfahren gemäß Aufstellungsbeschluss vom 12. Juni 2012 auf der Grundlage von § 13 a BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt wird, erfolgte keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, sondern eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Der Zeitraum, in dem sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen informieren konnte, wurde auf zwei Wochen festgelegt.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 38, vom 7. September 2012, Seite 1628, ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte eine Unterrichtung der Bewohner des Gebietes und der Umgebung durch das Verteilen bzw. Aushängen von Informationszetteln.

Ab dem 12. September 2012 wurde neben einer einleitenden Information zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl eine Übersicht des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 25. September 2012 statt. Öffentlich ausgelegt wurde eine Übersicht mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-61B nebst Begründungsentwurf ohne Umweltbericht.

 

Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Fünf Bürger nutzten die Gelegenheit und ließen sich über die Planung und mögliche Auswirkungen unterrichten. Schriftliche Stellungnahmen sind keine eingegangen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine neuen Erkenntnisse ergeben.

Das Bebauungsplanverfahren wird nunmehr auf der Grundlage tiefergehender Bestandsuntersuchungen weitergeführt.

 

Nächster Verfahrensschritt

Als nächster Verfahrensschritt wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierfür wird ein erster Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen erarbeitet.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Es werden keine erwartet.

 

Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)

 

 
 

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