Drucksache - 0526/XIX  

 
 
Betreff: Vorlage zur Festsetzung des B-Plans VI-140faVE "Yorckdreieck" für das Grundstück Yorckstraße 35-42 (teilweise) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sowie im Bezirk Temeplhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
27.02.2013 
Fortsetzung der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 20. Februar 2013 ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Anlage1 Ergebnis TÖB
Anlage2 Ergebnis Öffentlichkeit_1
Anlage3 Begründung
Anlage4 RVO
Anlage5a BPlan_1
Anlage5b VE-Plan_1
Anlage 6a
Anlage 6b

Beschluss über

Beschluss über

 

1.      das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang gemäß §4 Abs. 2 BauGB (Anlage 1)

2.      Abwägungsergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB (Anlage 2),

3.      das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belang gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Begründung zur Beschlussvorlage)

4.      den Entwurf des Bebauungsplans VI-140faVE vom 20. März 2012 mit Deckblatt vom 7. Dezember 2012 nebst Begründung (Anlagen 3, 5a und 5b) der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) zur Beschlussfassung vorzulegen,

5.      den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans VI-140faVE mit VE Plan gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) (Anlage 4)

6.      den Durchführungsvertrag mit Nachtrag zum Durchführungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen (Anlagen 6a und 6b; die Anlagen zum Durchführungsvertrag werden digital versandt)

 

Das Bezirksamt bittet,

den mit beiliegender Bezirksamtsvorlage – zur Beschlussfassung – zu Pkt. der
TO vom . 2012 vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans VI-140faVE vom 20. März 2012 mit Deckblatt vom 7. Dezember 2012 zu beschließen.

 

Begründung:

Die Firma Hellweg beabsichtigt auf der in Rede stehenden Fläche noch in diesem Frühjahr einen Bau- und Gartenfachmarkt zu errichten. Das Bebauungsplangebiet VI-140faVE umfasst Grundstücke der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hatte die Vorlage zur Festsetzung bereits am 10. Dezember 2012 beschlossen. Die politischen Gremien des Nachbarbezirks hatten den Beschluss wiederholt vertagt, da rechtliche Fragen zu klären waren. Konkret hatte die DB Netz AG mit Schreiben vom 27. November 2012 für die westlichen planfestgestellten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Firma Hellweg eine bis zum Bau der S 21 befristete Genehmigung für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingeräumt. Diese Befristung stand im Widerspruch zur erforderlichen Erschließung. Aufgrund dieses Widerspruch hätte der Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Wie unten ausführlich dargelegt, konnte der Widerspruch kurzfristig gelöst werden (er hat jedoch noch nicht Niederschlag in der Begründung gefunden).

Hellweg strebt an, mit den Beschlüssen beider Bezirksverordnetenversammlungen, welche für den 16. Januar 2012 vorbereitet werden, eine Planreifeerklärung zu erhalten. Vor Planreifebestätigung durch beide Bezirke ist noch die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einzuholen, da durch den Bebauungsplan gesamtstädtische Interessen (Bahnflächen und übergeordnete Hauptverkehrsstraße) berührt sind.

 

Den Anlagen sind folgende Informationen zu entnehmen:

?         Ergebnisse der Behördenbeteiligung

?         Das Abwägungsergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

?         Begründungsentwurf (im Anhang mit den textlichen Festsetzungen)

?         Entwurf der Rechtsverordnung

?         Bebauungsplan- und VE-Plan mit eingearbeitetem Deckblatt (verkleinert auf DIN A 3)

?         Durchführungsvertrag mit Nachtrag (jedoch ohne Anlagen, diese werden digital versandt)

 

Das Ergebnis der eingeschränkten Beteiligung wird analog zum Beschluss im Nachbarbezirk in die BVV-Vorlage eingearbeitet:

 

Eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB

Da nach der Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Änderungen und Ergänzungen in der Planzeichnung und der Begründung erforderlich wurden, führte der Nachbarbezirk ohne Beteiligung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg eine eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durch. Eingeholt wurden Stellungnahmen, von der Deutschen Bahn Immobilien GmbH, der Deutschen Bahn Netz AG und dem Eisenbahnbundesamt. Von einer Beteiligung der Öffentlichkeit hatte der Nachbarbezirk abgesehen, da er keine Betroffenheit sah.

In der Planzeichnung fehlte die Darstellung der planfestgestellten Fläche im östlichen Teil des Plangebietes. Die Änderungen in der Planzeichnung wurde vorgenommen. Es erfolgte die nachrichtliche Übernahme der planfestgestellten Fläche. Hierdurch wurde kenntlich, dass nicht nur im westlichen Teil des Plangebietes sondern auch im östlichen Teil des Plangebietes ein Teil der überbaubaren Grundstücksflächen auf diesen planfestgestellten Fläche lag.

Mit einem Schreiben des Bezirks Friedrichhain-Kreuzberg vom 20. November 2012 wurden die Deutsche Bahn Immobilien GmbH, die Deutsche Bahn Netz AG und das Eisenbahnbundesamt um Bestätigung gebeten, dass die Festsetzung der planfestgestellten Flächen im westlichen Geltungsbereiche als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (zugunsten des Grundstückseigentümers) zu belastende Fläche gesichert werden kann. Ebenfalls sollte bestätigt werden, dass die geringfügige Überplanung der Bahnfläche als überbaubare Grundstücksfläche dem Widmungszweck nicht entgegensteht.

Auch die Firma Hellweg wurde um Bestätigung gebeten.

 

In einem Schreiben vom 27. November 2012 äußerte sich die DB Netz AG negativ, indem sie eine bis zum Bestellung der S 21 befristete Zustimmung zu Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erteilte. Darüber hinaus wurde eine Zustimmung zur Übernahme von Abstandflächen versagt. Einer Bebauung der gewidmeten Flächen wurde ebenfalls nicht zugestimmt.

Da die Erschließung (Anlieferung) zwingend über die planfestgestellte Fläche vorgesehen war, ergab sich ein rechtlicher Widerspruch. Der Bebauungsplan war in dieser Form nicht festsetzbar.

 

In einem Gespräch am 3. Dezember 2012 zwischen Vertretern der Firma Hellweg und des Bezirks Tempelhof-Schöneberg wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die planfestgestellte Fläche im östlichen Geltungsbereich ebenfalls als nachrichtliche Übernahme mit aufzunehmen und die Planung bzgl. überbaubarer Grundstücksfläche und Gehrechten anzupassen. Dies erfolgte mit Deckblatt vom 7. Dezember 2012. Die Begründung wurde ergänzt. Nach Auffassung des Nachbarbezirks sind die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Nach Darlegung des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg liegt eine Bestätigung zur geänderten Planung durch die Firma Hellweg ebenfalls vor.

 

Nach Änderung der Planung durch das Deckblatt ergab sich nicht nur für die planfestgestellten Flächen im westlichen Geltungsbereich ein rechtlicher Widerspruch, sondern auch für die Fläche im östlichen Geltungsbereich. Mit zwei Mails vom 20. und 21. Dezember 2012 teilte die DB Netz AG, mit dass das Schreiben vom 27. November 2012 zurückgezogen wird und wunschgemäß bestätigt wird, dass weder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte noch eine Überbauung der planfestgestellten Flächen dem Widmungszweck entgegenstehen. Die Trassierung der S 21 befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes.

 

Mit der Änderung de Stellungnahme der DB Netz AG wurde der rechtliche Widerspruch ausgeräumt. Nunmehr kann eine unbefristete Nutzung auf den Bahnflächen durch den Bebauungsplan ermöglicht werden.

 

Mit den Beschlüssen des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin und des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin und den Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlungen beider Bezirke kann nun erwartet werden, dass der Plan vorbehaltlich der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit den vorgesehenen Inhalten festgesetzt werden kann. Es besteht damit die Möglichkeit, Bauvorhaben im Plangebiet auch kurzfristig im Rahmen der sogenannten Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB zu genehmigen. Da es sich um einen Bebauungsplan mit dringendem Gesamtinteressen des Landes Berlin handelt, u.a. aufgrund überbezirklicher Verkehrsplanungen und Vorhaben, ist jedoch vor Planreifebestätigung die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz einzuholen.

 

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine

 
 

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