Drucksache - 0398/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am folgenden Beschluss:
„Die BVV ersucht das Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass auf der Goebenstraße zwischen der Potsdamer Straße und der Kulmer Straße eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 Km/h einzuführen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Zeit des Ganztagsschulbetriebes und Nachbetreuungszeit der Neumarkgrundschule zwischen 7:00 und 17:00 Uhr zu begrenzen. Als zusätzliche Motivation für die Autofahrer zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung sollen interaktive Hinweisschilder installiert werden.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB), Zentrale Straßenverkehrsbehörde. Dieser wurde der oben genannte Beschluss der BVV mit der Bitte um entsprechende Prüfung und Mitteilung übersandt. Die VLB hat dazu inzwischen in folgendem Wortlaut Stellung genommen:
„Die Goebenstraße ist eine Hauptverkehrsstraße im übergeordneten Straßennetz mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Diese Straße weist in Höhe der Einmündung zur Steinmetzstraße, in der sich die Schule befindet, zwei Richtungsfahrbahnen auf, die durch einen breiten begrünten Mittelstreifen getrennt sind. Die rechten Fahrspuren werden zum Parken genutzt.
Hier, wie auch in den anderen Kreuzungsbereichen, Potsdamer Straße/Goebenstraße und Kulmer Straße/Goebenstraße wird der Verkehr durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Im Bereich der Einmündungen zur Steinmetzstraße sind darüber hinaus die Gehwege durch Schutzgitter von der Fahrbahn getrennt und ausreichend breit. Durch Zeichen 136 StVO ( Achtung Kinder) in der Goebenstraße werden Kraftfahrer bereits auf mögliche querende Kinder hingewiesen. Die Straßenführung ist sehr übersichtlich und in diesem Bereich geradlinig. Die aktuelle Unfalllage ist unauffällig.
Grundsätzlich dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung übersteigt.
Ich teile die Besorgnis um die Sicherheit der Fußgänger - insbesondere der Kinder - in dieser Stadt, konnte aber im Ergebnis meiner Verkehrsbeobachtung keine Probleme oder besondere Gefährdungen beim Queren der signalisierten Fahrbahn der Goebenstraße erkennen und sehe daher keine Erforderlichkeit zur Anordnung einer temporären Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.
Des Weiteren möchte ich anmerken, das die StVO nicht sämtliche Ereignisse, die im täglichen Verkehrsablauf geschehen, explizit regeln kann. Es ist nicht möglich, durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sämtliche Gefahren des Straßenverkehrs auszuräumen, in die Kinder durch nicht verkehrsgerechtes Verhalten geraten können.
Das Überfahren einer roten Ampel ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die aber mit verkehrsbehördlichen Anordnungen nicht unterbunden werden kann. Die Überwachung fällt in die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten von Berlin.“ |
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