Drucksache - 0230/XIX
Begründung Intention des um die in Rede stehenden Grundstücke reduzierten Bebauungsplanes 7-37Bc ist die Überleitung geltender Baugebiete im Ortsteil Tempelhof auf die Regelungen der Baunutzungsverordnung 1990 bzgl. der Nutzungsart. Durch die Überleitung werden zu befürchtende bodenrechtliche Spannungen vermieden. Die anzulegenden unterschiedlichen Maßstäbe (anzuwendende Baunutzungsverordnung bzw. Baunutzungsplan) bei der Vorhabenprüfung wurden vereinheitlicht. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als auch im Rahmen der Überprüfung der städtebaulichen Sinnhaftigkeit von allen Kerngebietsfestsetzungen im Bezirk durch den Fachbereich Stadtplanung wurde die Gebietsfestsetzung für die Grundstücke Tempelhofer Damm 2/6, Kaiserkorso 155 in Frage gestellt. Eine bestandsorientierte Ausweisung wird angestrebt. Aus diesem Grund wurden die Grundstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-37Bc herausgetrennt und sollen Gegenstand der Neuplanung im Rahmen eines neu einzuleitenden Bebauungsplanverfahrens werden. Die Ziele des verbleibenden Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7-37Bc bleiben unverändert.
Mitteilungsverfahren Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Reduzierung des Bebauungsplanes informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen.
Weiteres Vorgehen Es ist geplant, den Beschuss im Amtsblatt von Berlin bekannt zu machen sowie eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hiervon unterrichtet.
Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet.
RechtsgrundlageBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
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