Drucksache - 0152/XIX  

 
 
Betreff: Mittelstreifenüberfahrt am Tempelhofer Damm für den Einkaufsmarkt Lidl
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Verkehr und GrünflächenBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Entscheidung
25.02.2013 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen erledigt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
25.04.2012 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.01.2013 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss Entscheidung
06.02.2013 
18. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
06.03.2013 
19. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
08.04.2013 
20. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
27.05.2013 
22. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 25.04.2012 folgenden Beschluss:

 

Der Ausschuss für Verkehr und Grünflächen empfiehlt dem Bezirksamt, die seinerzeit als Überfahrt über den Mittelstreifen des Te-Damm zum Einkaufsmarkt Lidl geplante Änderung der Verkehrsführung nicht weiter zu verfolgen, sondern die Aufhebung der derzeit bestehenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen zu veranlassen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat den Vorgang zur Errichtung einer Linksabbiegespur auf dem Tempelhofer Damm in Höhe Nr. 130 zu Lasten der Fa. LIDL rechtlich prüfen lassen. Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. Das Bezirksamt nimmt seine Straßenbaulastaufgabe aus § 7 des Berliner Straßengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen wahr. Der erreichte Verhandlungsstand und das daraus folgende Vertrauen der Fa. LIDL, der Einsatz öffentlicher Mittel und vor allem das regelmäßige Verkehrsbedürfnis sowie das Stadt- bzw. Straßenbild sind bei der Entscheidung des weiteren Vorgehens zu berücksichtigen. Angesichts der bisherigen Ergebnisse, die für das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses sprechen sowie die drohende Pflichtverletzung, diese Verhandlungen ohne angemessenen und triftigen Grund abzubrechen und damit auch im Übrigen die Zuverlässigkeit und das Ansehen der Bezirksverwaltung zu schädigen lässt ein Abbrechen der Verhandlungen nur bei zwischenzeitlich aufgetretenen gewichtigen straßenrechtlichen Gründen zu. Da keine neuen Ablehnungsgründe eingetreten sind und auch die Verkehrslenkung Berlin sich gegen ein Fallenlassen des Projektes ausgesprochen hat, muss das Ersuchen der BVV abgelehnt werden.

 

 
 

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