Drucksache - 0138/XIX  

 
 
Betreff: Ampel für mehr Sicherheit auf der Schöneberger Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.03.2012 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Vorberatung
23.04.2012 
5. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2012 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
17.05.2016 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt      
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.10.2017 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.06.2012 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass an der Kreuzung Schöneberger Straße / Eresburgstraße / Borussiastraße eine

Lichtsignalanlage angeordnet wird, die den Fußgängern die sichere Überquerung der

Schöneberger Straße erleichtern soll.

Außerdem sollen an der Eresburgstraße sowie an der Borussiastraße an der Einmündung zur Schöneberger Straße das sog. STOP-Schild (Zeichen 206 - Halt! Vorfahrt gewähren) angeordnet werden, um die Aufmerksamkeit beim Einbiegen in die Hauptverkehrsstraße zu erhöhen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat sich zuständigkeitshalber bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gewandt und hat folgende Antwort erhalten:

 

„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 45 Abs. 9 StVO).

 

Für die Anordnung einer Fußgänger-Lichtzeichenanlage in der Schöneberger Straße läge ein zwingendes verkehrliches Erfordernis demnach nur vor, wenn ein ausgeprägter Querungsbedarf für zu Fuß Gehende bestünde und es diesen nicht möglich wäre, die Fahrbahn sicher zu überqueren.

 

Nach Beobachtungen eines Mitarbeiters der Verkehrslenkung Berlin querten nur wenige zu Fuß Gehende (<30 Personen/Stunde) die Fahrbahn im oben genannten Abschnitt, zudem waren regelmäßig ausreichend große Lücken im Fließverkehr vorhanden, die ein gefahrloses Queren der Fahrbahn ermöglichten.

Nach Auskunft der Polizei zur örtlichen Unfall-Lage, sind in den letzten drei Jahren auch keine Querungsunfälle mit Fußgängerbeteiligung registriert worden.

 

Aus den genannten Gründen ist ein zwingendes verkehrliches Erfordernis für die Anordnung einer Fußgänger-Lichtzeichenanlage nicht zu erkennen.

 

Unabhängig von straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen könnte jedoch der Bau einer Mittelinsel den zu Fuß Gehenden die Überquerung erleichtern. Bei einem gegebenen Fahrbahnquerschnitt von 12,20 m rege ich an, diese Möglichkeit zumindest zu prüfen. Für die Prüfung und den Bau ist vorrangig der Straßenbaulastträger zuständig. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf aufmerksam machen, dass in 2017/2018 auch auf dem hier betroffenen Abschnitt der Schöneberger Straße die Anlage eines Schutzstreifens für Rad Fahrende geplant ist, was bei der Prüfung für den Bau einer Mittelinsel berücksichtigt werden müsste. Im Zuge des geplanten Schutzstreifens sind zusätzliche bauliche Maßnahmen erforderlich, so auch im Gehwegbereich der einmündenden Borussiastraße. Diese sollen nach meinem Kenntnisstand bereits in diesem Jahr erfolgen.

 

Hinsichtlich der Anordnung von Zeichen 206 StVO (Halt. Vorfahrt gewähren) teile ich mit, dass nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 41 Vorschriftszeichen, zu Zeichen 206, das „STOP-Schild“ nur dann anzuordnen ist, wenn

die Sichtverhältnisse an der Kreuzung oder Einmündung es zwingend erfordern,

es wegen der Örtlichkeit schwierig ist, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf der anderen Straße zu beurteilen, oder es sonst aus Gründen der Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepflichtigen zur besonderen Vorsicht zu mahnen.

 

Nach Feststellungen eines Mitarbeiters der VLB vor Ort ist die Sicht des wartepflichtigen Verkehrs auf den bevorrechtigen Verkehr und umgekehrt aus allen Richtungen gut. Besondere örtliche und verkehrliche Verhältnisse, die eine besondere Gefahrenlage begünstigen könnten, sind nicht erkennbar. Diese Einschätzung wird auch durch die Auskunft der Polizei zur örtlichen Unfall-Lage für die letzten drei Jahre bestätigt. Danach sind in diesem Zeitraum insgesamt nur vier Verkehrsunfälle (zwei Sachschadenunfälle und zwei Unfälle mit Leichtverletzten) zu beklagen gewesen. Gemessen an der Bedeutung der Schöneberger Straße als übergeordnete Straßenverbindung (STEP II) und dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen ist die Unfall-Lage unauffällig.

 

Mit der Umsetzung des bereits oben erwähnten Schutzstreifens für Rad Fahrende werden auch entlang der vorfahrtsberechtigten Schöneberger Straße über alle Knoten und Einmündungen hinweg 1,60 m breite Radfahrerfurten markiert, die zusätzlich mit Fahrradsymbolen versehen werden.

 

Diese Maßnahme sollte zur zusätzlichen Aufmerksamkeit bei den warte pflichtigen Verkehrsteilnehmern vor Einfahrt in die Hauptverkehrsstraße beitragen.“

 

Aus Sicht des Bezirksamtes sind folgende Punkte dieser Stellungnahme hinzuzufügen:

Für den Neubau von Querungshilfen (z.B. Mittelinseln) verfügt der Bezirk über kein eigenes Budget. Alle Querungshilfen werden aus dem „Querungshilfenprogramm“ der Senatsverwaltung finanziert. Wenn die Senatsverwaltung dem Bezirksamt Mittel zur Verfügung stellt, kann das Bezirksamt die Maßnahme in sogenannter auftragsweiser Bewirtschaftung planen und umsetzen.

Die Angabe der SenUVK, dass „noch in diesem Jahr“ Bauarbeiten erfolgen sollen, entspricht nicht ganz dem aktuellen Abstimmungsstand. Richtig ist, dass aufgrund von Baumaßnahmen der Berliner Wasserbetriebe in dem Bereich, die Baumaßnahme zum Radfahrstreifen in der Schöneberger Straße nicht vor 2018 beginnen kann.

 

 
 

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