Drucksache - 0077/XIX  

 
 
Betreff: Abwägungsbericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 10 (6) Berliner Naturschutzgesetz zum Landschaftsplan 7-L-3 Schöneberg-Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Entscheidung
27.02.2012 
3. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.02.2012 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

Das Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme.

 

Abwägungsbericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung für das Landschaftsplanverfahren 7-L-3 Schöneberger Mitte nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes

 

A. VERFAHREN

 

Der Landschaftsplan wurde vom 22.06. bis zum 22.7.2011 öffentlich ausgelegt. Es gingen insgesamt 1 schriftliche Stellungnahme ein:

 

Keine Bedenken:

DB Services Immobilien GmbH Liegenschaftsmanagement

 

B. PRÜFUNG DER VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND

     BEDENKEN

 

Hinweise ohne Planungsrelevanz

 

DB Services Immobilien GmbH

 

Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die Gültigkeit der zur Trägerbeteiligung abgegebenen Stellungnahme vom 08.09.2010. In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass auf den Flächen im Geltungsbereich, die an die Flächen der Deutschen Bahn AG grenzen, Aufwuchsbeschränkungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Bahnkörper Rechnung zu tragen ist, gemäß der Richtlinie der Deutschen Bahn AG (Ril. 882.0204/882.0205).

 

Weiterhin ist gem. § 4 (1) Allgemeines Eisenbahngesetz die Deutsche Bahn AG verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht ihrer Anlagen nachzukommen, welche auch Unterhaltungsmaßnahmen am Vegetationsbestand beinhaltet.

 

Stellungnahme: Da seitens der DB Services Immobilien GmbH keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, sondern lediglich Pflegehinweise zur Beachtung gegeben werden, die die Planung nicht berühren, wird keine Abwägung vorgenommen.

 
 

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