Drucksache - 1920/XVIII
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über folgenden Beschluss zum Bebauungsplan 7-50B: Der Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-50 B für die Grundstücke zwischen Kurfürstenstraße, Blumenthalstraße, Bülowstraße, Steinmetzstraße, Alvenslebenstraße, Potsdamer Straße, Bülowstraße und Frobenstraße mit Ausnahme des Grundstücks Frobenstraße 27-29 sowie für die Grundstücke zwischen Goebenstraße, Steinmetzstraße, Großgörschenstraße und Potsdamer Straße sowie für die Grundstücke Winterfeldtstraße 1/17, Potsdamer Straße 162/192, Pallasstraße 1-7, 28-35, Grunewaldstraße 1 sowie für die Grundstücke zwischen Bülowstraße, Goebenstraße und Kulmer Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg wurde um die Grundstücke Frobenstraße 22-26, Kurfürstenstraße 145-149, 153-164, Steinmetzstraße 1-5,11-18, 27-37, 76-79, Blumenthalstraße 1-6 reduziert.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-50 B umfasst nunmehr die Grundstücke Kurfürstenstraße 150- 152, Potsdamer Straße 111/147, 124/140, 162/192, 169/203, Blumenthalstraße 7-10, Bülowstraße 25-26, 45, 75-90, Kulmer Straße 37, Alvenslebenstraße 25-26, Winterfeldtstraße 1-17, Pallasstraße 1-7, 28-35, Goebenstraße 1-3, 17, Steinmetzstraße 6-10, 26 B, 38-39 B und Grunewaldstraße 1 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.
Begründung Ziel des Bebauungsplans 7-50 B ist es, die vorhandene und das Gebiet prägende Mischung aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen im Bereich Potsdamer Straße bestandsorientiert und entsprechend den allgemeinen gesamtstädtebaulichen Zielsetzungen zu schützen und zu entwickeln. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Wohnnutzung, denn sie trägt wesentlich zur Nutzungsvielfalt und Belebung innerstädtischer Bereiche bei und ist gleichzeitig, aufgrund der überwiegend geltenden Festsetzung ”Kerngebiet”, die am stärksten von Verdrängung und Störung bedrohte Nutzungsart. Teilweise ist Wohnen zwar auch in Kerngebieten rechtlich zulässig, jedoch nicht vor Verdrängung geschützt. Darüber hinaus sollen potentielle Nutzungskonflikte in den Bereichen, die sich selbst nach jahrzehntelanger Festsetzung als Kerngebiet nicht zu einem solchen entwickelt haben und sich aus gesamtstädtischer Sicht nicht mehr zu einem zentralen Bereich entwickeln sollen, durch eine bestandsorientierte Festsetzung als Mischgebiet bzw. als allgemeines Wohngebiet, ausgeschlossen werden. Die Wohnnutzung ist die am meisten unter derartigen Nutzungskonflikten leidende Nutzung. Außerdem ist in den Randbereichen der Schöneberger Innenstadt der Entwicklung zu einem Vergnügungszentrum gegenzusteuern.
Die Grundstücke Frobenstraße 22-26, Kurfürstenstraße 145-149, 153-164, Steinmetzstraße 1-5,11-18, 27-37, 76-79, Blumenthalstraße 1-6, um welche der Geltungsbereich reduziert werden soll, sind überwiegend bzgl. der vorhandenen Nutzung sowie gemäß geltendem Recht Wohnbaugrundstücke (allgemeines Wohngebiet). Zusätzlich soll der Geltungsbereich um das Grundstück der Marie-Elisabeth-Lüders-Oberschule sowie zwei Wohngrundstücke, welche planungsrechtlich als Schulerweiterungsgrundstücke gesichert sind, reduziert werden. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme Vorort und einer Abfrage bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Kultur bzgl. der Schulerweiterungsgrundstücke (Blumenthalstraße 5 und 6 sowie im Rahmen der Entwicklung neuer Nutzungskonzepte wurde festgestellt, dass das geltende Recht für die in Rede stehenden Grundstücke ausreichend ist, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Weder aus der Gebietsfestsetzung noch aus der zugrundeliegenden Baunutzungsverordnung ergibt sich ein Planbedarf.
Aus Gründen der planerischen Zurückhaltung wird der Geltungsbereich folglich um die Grundstücke reduziert, für die kein Planbedarf besteht.
Die Grundzüge der Planung werden durch die Reduzierung des Geltungsbereichs nicht berührt. Als nächster Verfahrenschritt wird somit die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Mitteilungsverfahren und weiteres Vorgehen Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB äußerten die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung keine Bedenken zur Geltungsbereichsreduzierung. Als nächster Verfahrensschritt wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träge öffentlicher Belang gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet.
RechtsgrundlageBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
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