Drucksache - 1850/XVIII
Begründung Mit Beschluss des Bezirksamtes vom 6. Juli 2010 hat das Bezirksamt – nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-213- die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-47 beschlossen. Der Beschluss wurde am 16. Juli 2010 im Amtsblatt bekannt gemacht. Der Bebauungsplan 7-47 soll für seinen Geltungsbereich die Planungsziele des Bebauungsplanes XI-213 grundsätzlich übernehmen (Entwicklung des sogenannten Baufeldes I zu einem Kerngebiet und planungsrechtliche Sicherung der neuen Straßenführung Naumannstraße / Hedwig-Dohm-Straße). Im Rahmen der Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens stellte sich die Frage, ob das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage von § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden kann.
Als Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 13 a BauGB im vorliegenden Fall erfüllt sind: Gemäß § 13 a Absatz 1 Nummer 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet werden. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter darf nicht vorliegen. Der innerstädtische Bebauungsplan 7-47 erfüllt die o.g. Kriterien, wie im Weiterem dargelegt wird: Nach geltendem Recht handelt es sich bei dem Plangebiet - um Straßenverkehrsfläche gemäß Straßenfluchtlinienplänen aus dem Jahre 1908 (Abschnitte des Tempelhofer Weges und der Naumannstraße, sowohl der ausgebaute Teilabschnitt nördlich des Tempelhofer Weges als auch der aufzulassende südliche Abschnitt), - um eine Erschließungsanlage auf der Rechtsgrundlage von § 125 Absatz 2 BauGB durch BA- und BVV-Beschluss (gewidmete Hedwig-Dohm-Straße), - um planfestgestelltes Bahngelände als Restfläche historischen Eisenbahnmilitärgeländes (Teilflächen des Flurstücks 95; ein Antrag auf Freistellung wurde bereits gestellt), - um unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB (Flurstücke 140 und 128). Aufgrund der vorhandenen Nutzungsarten und Nutzungsmaße in der Umgebung des Plangebietes (zweitbedeutenster Berliner Fern- und S-Bahnhof Südkreuz mit verschiedenen Handelsnutzungen und Dienstleistungen der Bahn, Bahnhofsvorplatz mit Bus- und Taxiplätzen, großes Bahnhofparkhaus, Sachsendamm mit Anschluss an die Autobahn, überwiegend gewerbliche Nutzungen einschließlich Fachmärkten aus der Möbelbranche, untergeordnet findet man Gemeinbedarfs- und Wohnnutzungen) handelt sich bei den hier in Rede stehenden Flächen um kerngebietstypische / gewerbliche Bauflächen (überwiegend ein-bis dreigeschossig bebaut) mit einem Versiegelungsgrad zwischen 70 und 100 %.
Mit Entwidmung des südlichen Abschnitts der Naumannstraße und nach Freistellung von Teilflächen des Flurstücks 95 von der Bahnwidmung (mit Ausnahme der Fläche, die bereits Teil der Naumannstraße geworden ist) handelt es sich bei diesen Flächen ebenfalls um unbeplanten Innenbereich.
Im Bereich des Baufeldes I (geplantes Baugebiet zwischen Hedwig-Dohm-Straße, Sachsendamm und Geltungsbereichsgrenze) befinden sich drei gemäß § 2 BaumSchVO geschützte Bäume. Ihr Erhalt bzw. die Verpflichtung für Ersatzpflanzungen ist rechtlich gesichert. Darüber hinaus sind die Bäume auch ohne Durchführung einer Umweltprüfung abwägungsrelevant.
Geplant ist es, den ausgebauten Straßenzug Naumannstraße / Hedwig-Dohm-Straße sowie den Abschnitt des Tempelhofer Weges im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-47 als Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien zu sichern. Die restlichen Flächen, allgemein als Baufeld I bezeichnet, sollen als Kerngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von 0,5 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 bei vier bis acht zulässigen Vollgeschossen im Rahmen einer erweiterten Baukörperausweisung gesichert werden. Spezielle Festsetzungen bzgl. Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sind im Rahmen des StEP Zentren 3 geboten, jedoch für das Plangebiet nicht abschließend festgelegt. Durch Ausweisung von Baugrenzen und –linien soll der Raum, insbesondere der Straßenraum zum Sachsendamm und zur Hedwig-Dohm-Straße, städtebaulich gefasst und aufgewertet werden. Darüber hinaus sind für das Kerngebiet ökologische Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der Erhöhung des Nutzungsmaßes gemäß geltendem Recht (locker bebauter, unbeplanter Innenbereich) vorgesehen, welche innerhalb des Baugebietes umzusetzen sind (Baumpflanzungen, Dach- und evtl. auch Fassadenbegrünungen).
Vorliegen der Kriterien gemäß § 13 a BauGB Mit den angestrebten Gebietsausweisungen werden Maßnahmen der Innenentwicklung verfolgt. Die Erschließungsstraßen für den zweitwichtigsten Bahnhof Südkreuz werden planungsrechtlich nach ihrem Um- und Ausbau gesichert. Das Baufeld I soll im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes einer dem Standort angemessenen Gebietsart- und Nutzungsdichte zugeführt werden. Eine Ansiedlung kerngebietstypischer Nutzungen an zentralen Standorten mit hoher Lagegunst soll ermöglicht werden. Der Bereich am Bahnhof Südkreuz soll als Dienstleistungsstandort entwickelt werden. Die Ansiedlung derartiger Nutzungen an weniger geeigneten Standorten, eine damit einhergehende Zunahme an Verkehr und verkehrlichen Emissionen im sensiblen Stadtgebiet, soll verhindert werden. Die verfolgte rechtliche Anpassung des Plangebietes an heutige gesamtstädtische Zielsetzungen (FNP und StEP) und an die damit verbundenen neuen Nutzungsanforderungen nach Fertigstellung des Bahnhofs ist eine der Lagegunst angemessene Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Brache. Die Voraussetzungen des § 13 a Absatz 1 Satz 1 BauGB sind erfüllt. Das Maß der baulichen Nutzung soll bei einer GFZ von 0,5 liegen. Die zulässige Grundfläche liegt mit ca. 4.500 m² deutlich unter der Grenze gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB. Darüber hinaus wurden bzw. werden keine Bebauungspläne in engerem sachlichen, räumlichen und zeitlichem Zusammenhang zu den Bebauungsplänen aufgestellt, die sich kumulierend gemäß § 13 a Absatz 1 Nummer 1 BauGB auswirken können. Der Bebauungsplan 7-47 wird darüber hinaus keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben über geltendes Recht hinaus begründen. Nach geltendem Recht sind gewerbliche Betriebe auf der Grundlage von § 34 Absatz 1 BauGB zulässig. Konkrete Bauvorhaben, deren Zulässigkeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-47 begründet werden sollen, sind ebenfalls nicht gegeben. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ist nicht gegeben, da entsprechende Schutzbereiche weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung vorhanden sind. Der Plan erfüllt somit die Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Auf eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht kann und soll verzichtet werden. Alle Umweltbelange werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 a BauGB Berücksichtigung finden. Unabhängig von Umweltberichten werden die Umweltbelange Gegenstand der Abwägung in der Begründung sein. Ökologische Ausgleichsmaßnahmen sind erforderlich, um der Erhöhung des Nutzungsmaßes gegenüber geltendem Recht Rechnung zu tragen.
Mitteilungsverfahren Im Rahmen der Mitteilung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Umstellung des Bebauungsplanes 7-47 wurden weder von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung noch von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungabteiligung Bedenken vorgetragen. Die Hinweise werden in das weitere Verfahren einfließen.
Weiteres Vorgehen Nach Bekanntmachung des Beschusses im Amtsblatt von Berlin sollen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt werden.
Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet.
RechtsgrundlageBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I Zehntes Änderungsgesetz vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58) |
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