Drucksache - 1820/XVIII  

 
 
Betreff: Wahl des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten gemäß § 34 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel VII § 8 des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. 286)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.04.2011 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung

nach § 34 AZG muss zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung

nach § 34 AZG muss zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen kann.

 

Der Beirat, dessen Verhandlungen das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet, besteht aus

 

a)                 drei Bezirksverordneten

b)                 einem/r Vertreter/in der Gewerkschaften

c)                  drei Vertretern/innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen.

 

Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Zu a)

Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wird durch den Bezirksverordnetenvorsteher veranlasst.

 

 

Die Vorschläge zu b) und c) entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.

 
 

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