Drucksache - 1820/XVIII
nach § 34 AZG muss zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen kann.
Der Beirat, dessen Verhandlungen das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet, besteht aus
a) drei Bezirksverordneten b) einem/r Vertreter/in der Gewerkschaften c) drei Vertretern/innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen.
Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zu a) Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wird durch den Bezirksverordnetenvorsteher veranlasst.
Die Vorschläge zu b) und c) entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. |
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