Drucksache - 1725/XVIII  

 
 
Betreff: Abwägungsbericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 10 (5) NatSchGBln zum Landschaftsplan 7-L-5 Schöneberg-Nord
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Vorberatung
18.04.2011 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr (Sondersitzung) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.02.2011 
51. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Das Bezirksamt bittet gem

Das Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme.

 

Abwägungsbericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zum Landschaftsplan 7-L-5 Schöneberg-Nord gem. § 10(5) Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 3.11.2008

 

Insgesamt wurden 45 Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 20 Träger haben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Sämtliche schriftlich eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden in der Abwägung berücksichtigt. Eine Planungssitzung wurde nicht abgehalten, da kein Bedarf erkennbar war. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 13.08.10. bis zum 30.09.10 statt.

 

Anregungen und Bedenken gingen ein von:

 

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bauwesen, Amt für Planen, Genehmigen, Denkmalsschutz,

       Fachbereich Planen

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt,

       Fachbereich Umwelt, Bereich techn. Umweltschutz

BA Tempelhof-Schöneberg, Abteilung Schule, Bildung und Kultur, Schulamt

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaftsberatung/ -förderung

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung I E

 

Keine Bedenken hatten:

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung VII B (Verkehr)

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Abt.II D(Wasserbehörde)

BA Tempelhof-Schöneberg, Abt. Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt,

       Fachbereich   Umwelt, Bereich Bodenschutz

BA Tempelhof-Schöneberg Abt. Bürgerdienste, Ordnungsaufgaben, Natur und Umwelt,

       Fachbereich Natur

BA Tempelhof-Schöneberg , Amt für Geoinformation und Vermessung

DB Services Immobilien GmbH, Liegenschaftsmanagement

Vattenfall Europe Berlin, Business Services GmbH / Wärme AG

Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.

Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Ost

Berliner Wasserbetriebe

IHK Berlin

Berliner Feuerwehr

Landesdenkmalamt

 

Abwägung der Stellungnahmen:

 

A. INHALTLICHE SACHVERHALTE

 

1. Grundsätzliche Anmerkungen

 

Einwender: Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. für die übrigen gem. §60 anerkannten Verbände; Senatsverwaltung für  Gewässer, Umweltschutz und Verkehr; BA Tempelhof-Schöneberg, Fachbereich Umwelt

1.1. Die Aufstellung des Landschaftsplanes mit Festsetzung des BFF wird begrüßt

 

Abwägung: Die Planungsziele werden beibehalten.

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Personal und Wirtschaftsberatung /-förderung

1.2 Die Einführung des BFF wird abgelehnt. Bei den Unternehmern des Bezirkes gibt es für die Einführung des Instrumentes keine Akzeptanz. Der BFF wird als Standortnachteil empfunden und die Ansiedlung neuer Unternehmen dadurch behindert. Der BFF ist kostenintensiv und wird als wirtschaftsfeindliche Bestimmung wahrgenommen.

 

Abwägung:

 

Nummer 9 Sonstige Ausnahmen

Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.

 

Grundsätzlich darf ein Landschaftsplan gem. §8 (3) NatSchGBln den planungsrechtlichen Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen. Ein Landschaftsplan kann die festgesetzte Bebau- und Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des Grundstückes darf die im Bebauungsplan oder Baunutzungsplan festgesetzte GRZ voll ausschöpfen. Die Versiegelung, Bebauung und Erweiterung auf den Grundstücken ist bis zur maximalen GRZ möglich. Die Ansiedlung neuer Unternehmen, die Errichtung von Wohngebäuden sowie die Erweiterungs- und Nutzungsmöglichkeiten auf den Grundstücken werden von den Auflagen des Landschaftsplanes nicht berührt.

 

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Landschaftspläne in den Industrie- und Gewerbegebieten Tempelhof-Nord, Motzener Straße und Großbeerenstraße haben in der Vergangenheit gezeigt, dass der befürchtete Effekt sogar in den rein gewerblich genutzten Bereichen ausblieb. Da sich die Festsetzungen für den Geltungsbereich Schöneberg-Mitte überwiegend auf Wohn- und Mischgebiet beziehen, ist ein Standortverschlechterung für Unternehmen hier nicht zu erwarten. Vielmehr trägt eine stärkere Durchgrünung zur Verbesserung der Innenstadt als Wohnstandort bei. Somit ist der die Einführung des BFF nicht als Standortnachteil zu sehen.

 

Die Notwendigkeit zur Aufstellung des Planes ergibt sich u.a. aus den vorhandenen großflächigen Versiegelungen im dem Innenstadtbereich. Diese führen zu vielfältigen Belastungen für den Naturhaushalt wie fehlende Versickerung und ausbleibende Grundwasserneubildung, Reduzierung der Puffer- und Filterfunktion des Bodens für Schadstoffe sowie klimatische Belastungen durch verringerte Verdunstung. Durch Festsetzen eines Mindestmaßes von naturwirksamen Flächen im Landschaftsplan auf den Grundstücken sollen diese Beeinträchtigungen langfristig reduziert werden und ein ökologischer Mindeststandard erreicht werden. 

 

Genauso wie ein BFF-Landschaftsplan kann auch ein Bebauungsplan Grün-Auflagen festschreiben. Dabei ist der BFF-Landschaftsplan jedoch weniger restriktiv, als der Bebauungsplan, da er bei der Umsetzung der Auflagen dem Bauherren beim Ort und der Art der Maßnahme eine Wahlmöglichkeit läßt. Auflagen des BFF-Landschaftsplanes füllen eine Lücke, wo andere Pläne und Vorschriften nicht greifen.

 

Grundsätzlich können mit planerischen Auflagen Mehrkosten für ein Bauvorhaben verbunden sein, die sich aus den spezifischen Standortbedingungen heraus begründen. Dieses ist sowohl beim Landschaftsplan wie beim Bebauungsplan gegeben.

 

Mehrkosten müssen nicht von vornherein auftreten, denn es besteht die Möglichkeit im Rahmen der Umsetzung von BFF-Maßnahmen wie Entsiegelung, Regenwasserversickerung, Dach- und Fassadenbegrünung erhebliche Kosten zu sparen. Beispiele:

 

-          Bei einem Entwässerungspreis von 1,897 €/m²/a auf dem Grundstück kann sich die entsprechende Baumaßnahme zur Versickerung schon nach wenigen Jahren amortisiert haben.

-          Die Anlage einer Dachbegrünung spart Energiekosten für Heizung und Kühlung, spart Entwässerungskosten durch Regenrückhalt von Wasser auf dem Dach und verlängert die Lebenszeit und Reparaturanfälligkeit des Daches.

 

Bei der Umsetzung des BFF sollen die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegen d.h. das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme soll angemessen sein (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung für BFF-Maßnahmen anzusehen, s. Textliche Festsetzung Nr.9 Sonstige Ausnahmen ). Ist diese nicht gegeben, wird der BFF-Wert gemindert.

 

Den Einwänden wird nicht gefolgt. Die Planungsziele werden beibehalten.

 

2. Haushaltswirtschaftliche Aspekte

 

Einwender: Senatsverwaltung für Finanzen 

2.1 Es fehlen Aussagen über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der geplanten Festsetzungen. Vor Umsetzung sollen die von Berlin zu tragenden Kosten aufgezeigt werden und die Finanzierung gesichert werden. Belastungen für den Berliner Haushalt sollen vermieden werden.

 

Abwägung: Wird der BFF ausgelöst, erfolgt die Umsetzung des BFF erst bei Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück. Da diese sich individuell nach den durchzuführenden Baumaßnahmen sowie dem vorhandenden Grünbestand auf dem Grundstück richten, ist die Höhe der Kosten vorher nicht bekannt. Kosten entstehen dabei ausschließlich dem Bauherren der jeweiligen Maßnahmen, nicht aber der öffentlichen Hand. In wenigen Fällen kann es sein, dass der BFF auch auf Flächen mit öffentlichen Einrichtungen (Amtsgericht, Schule u.a.) ausgelöst wird. Die Kosten können vorher jedoch nicht benannt werden, müssen aber verhältnismäßig sein gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 9. Den Einwände wird nicht gefolgt. Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 


B. FORMALE SACHVERHALTE

 

1. Festsetzungskarte

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

1.1 Bei der Auflistung der Textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs.1 Buchstabe d) in der Festsetzungskarte wie auch im Begründungstext ist vor den Worten „genutzt werden soll“ ein Absatz einzufügen.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

2. Begründungstext

 

Kapitel I Geltungsbereich

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.1. Die Beschreibung des Geltungsbereichs ist hinsichtlich der Bezeichnung S-Bahnlinie S1 zu konkretisieren.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

Kapitel III 1 Geltende Ziele des Umweltschutzes und Planerfordernis

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.2 Im ersten Satz des Kapitels sind die Worte „als verbindliches Landesgesetz“ zu streichen.

Bei den Formulierungen zu den Zielen des Umweltschutzes ist im ersten Satz das Wort „Umweltschutz“ durch „Naturschutz“ zu ersetzen. Im 2. Satz kann der Verweis auf die konkretisierenden Ergänzungen des Berliner Naturschutzgesetzes entfallen. Im dritten Absatz ist das UVPG voll zu zitieren oder bei den Rechtsgrundlagen aufzuführen. Der erste Satz des vierten Absatzes ist wie folgt zu korrigieren: „ Dazu ist gemäß dem Umweltvertäglichkeitsgesetz (UVPG) in Verbindung mit dem NatSchGBln eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in der Landschaftsplanung durchzuführen“.

 

Abwägung: Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

Kapitel III 3 Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.3 Landschaftsprogramm: Der letzte Satz ist durch „ Die Inhalte des Landschaftsprogramms sollen mit dem Landschaftsplan 7-L-5 Schönberg-Nord konkretisiert und umgesetzt werden“ zu ersetzen. Flächennutzungsplan: Auf Anregung des zuständigen Referats I B bei SenStadt sind einige Aussagen zu überarbeiten. Stadtentwicklungspläne: Der letzte Satz ist eindeutiger zu formulieren

 

Abwägung: Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

Kapitel IV Bestand und Bewertung

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.4 Es wird empfohlen die Zitierung der Gesetze grundsätzlich erst unter VI.3 Rechtsgrundlagen vorzunehmen.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

Kapitel IV.3 Schutzgut Klima / Luft

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Fachbereich Umwelt

2.5 Im Kapitel IV 3. Schutzgut Klima / Luft wird in der Bewertung als Folge des stadtklimatischen Veränderungen auf eine Schwüleentstehung hingewiesen. Dieses ist physikalisch nicht nachvollziehbar.

 

Abwägung: Bei Ausbildung eines speziellen Stadtklimas kommt es u.a. zu einer überdurchschnittlichen Wärmebelastung sowie zu einem Durchlüftungsmangel, jedoch zu keiner Schwüleentstehung. Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

Kapitel IV.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.7 Der Widerspruch zwischen der Bewertung auf Seite 18 und der Tabelle auf Seite 19 (Tabelle der voraussichtlichen Umweltauswirkungen) ist zu korrigieren.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

Kapitel IV.13 Überwachungsmaßnahmen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.9 Der Satz „Die Pflicht zur Umsetzung des Biotopflächenfaktors ergibt sich für den Bauherren im Rahmen von Bauvorhaben auf dem Grundstück“ kann gestrichen werden, da eine Pflicht zur Umsetzung nicht besteht. Der Hinweis auf die Umsetzung in der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 2 ist ausreichend.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

Kapitel V.1 Methodische Grundlagen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.10 Bei der Beurteilung der Wertigkeit verschiedener Flächentypen für den Naturhaushalt im zweiten Absatz ist nur § 1 BNatSchG aufzuführen.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

Kapitel V.4 Angemessenheit der BFF-Festsetzungen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.11 In der Fußnote ist die BauNVO korrekt zu benennen.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

Kapitel V.5 Berücksichtigung des bestehenden Baurechtes

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.12 Es muss § 8 (3) und nicht (4) NatSchGBln heißen.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.14 Die geplanten Nutzungsfestsetzungen der Bebauungspläne sind mit der Abteilung Bauwesen, Fachbereich Planen des Bezirkes nochmals abzustimmen, da die Aussagen nach Mitteilung des Referates SenStadt I B zum Teil nicht korrekt sind.

 

Abwägung: Der für die Bauleitplanung zuständige Fachbereich des Bezirkes, Fachbereich Planen (Abteilung Bauwesen) wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ebenso als Träger öffentlicher Belange beteiligt und der Entwurf des Landschaftsplanes vorgelegt. Die Anmerkungen werden berücksichtigt und eingearbeitet. Darüber hinaus ermöglicht die Flexibilität des Instrumentes Biotopflächenfaktor es grundsätzlich, den jeweils umzusetzenden BFF-Wert der Aussage des Bebauungplanes anzupassen. Denn der Landschaftsplan darf dem geltenden Baurecht nicht widersprechen und das Nutzugsmaß und die Nutzungsart nicht einschränken. Dem Einwand wird nicht gefolgt. Die Planungsziele werden beibehalten.

 

 

Kapitel V.7 Bisheriger Planungs- und Verfahrensablauf

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.14 Das Datum der Mitteilung der Planungsabsicht ist zu korrigieren. Die Gesetzesgrundlage für die Pflicht zur Durchführung von strategischen Umweltprüfungen bei Landschaftsplanungen ist zu aktualisieren.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

VI. Planinhalt und Einzelbegründungen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.15 Die letzten drei Sätze sind zu streichen, da nicht für alle Grundstücke Festsetzungen getroffen werden und der Verweis auf die Umsetzung in der Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 2 gegeben wird.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

VI.1 Grafische Festsetzungen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.16 In der Begründung für die Bereiche mit der Festsetzung 0,6 (0,3 bis 0,6) ist ebenso im Text die Klammer nach 0,6 zu ergänzen.

 

2.17 Die Begründung für die Bereiche mit der Festsetzung 0,6 ist zu ergänzen.

 

2.18 In der Begründung für die Bereiche mit der Festsetzung 0,45 wird auf die textliche Festsetzung Nr. 7 Absatz 2 und 4 verwiesen. Danach ist eine Minimierung des BFF auf 0,3 nicht möglich. Die grafische Festsetzung schließt das jedoch aus. Der Widerspruch ist aufzuheben.

 

2.19 Bei der Begründung für die Festsetzung BFF 0,4 (0,3) ist im letzten Absatz der zweite Halbsatz zu streichen.

 

Abwägung 2.16 bis 2.19: Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

VI.2 Textliche Festsetzungen

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.19 Die Aussagen zum Boden- und Grundwasserschutz wurden in der textlichen Festsetzung Nr. 11 festgelegt und nicht, wie empfohlen, lediglich als Hinweis verankert. Dieses ist möglich, jedoch ist die Aussage der textlichen Festsetzung damit bindend. Die Notwendigkeit einer textlichen Festsetzung wird nicht gesehen.

 

Abwägung: Die textliche Festsetzung Nr. 11 wird beibehalten, da sich die Verbindlichkeit bezüglich des Boden- und Grundwasserschutzes bei früheren Landschaftsplänen bewährt hat. Die Anregung wird nicht aufgenommen. Die Planungsziele werden beibehalten.

 

VI.3 Rechtsgrundlage

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.20 Hier ist das BNatSchG sowie das UVPG zu ergänzen. Die Überschrift muss dann in „Rechtsvorschriften“ geändert werden.

 

Abwägung: Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

VII Quellenverzeichnis

 

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.21 Die Gesetzeszitate können aus diesem Kapitel gestrichen werden. Die Abteilung für die Herausgabe des LaPro, FNP und StEP Gewerbe ist nicht korrekt aufgeführt und ist zu korrigieren. Die Senatsverwaltung führt nur den Zusatz „Stadtentwicklung“ und nicht mehr den weiteren Zusatz „Umweltschutz“. Der Stand der verwendeten Geologischen Karte ist zu prüfen.

 

Abwägung: Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

VIII.2 Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung

Einwender: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E

2.22 Die Kurzdarstellung ist zu ergänzen und dem Begründungstext beizufügen.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

VIII.3 Anhang, Bebauungspläne

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Fachbereich Planen

2.23 Im Kapitel VIII 3 Anhang, Bebauungspläne sind folgende Korrekturen vorzunehmen: Der Bebauungsplan XI-39-2 wurde mit Beschluss vom 17.8.2010 eingestellt und ist aus dem Begründungstext und der Planungsrechtskarte zu streichen.

 

Abwägung: Die Einwände werden berücksichtigt.

 

 

Einwender: BA Tempelhof-Schöneberg, Fachbereich Planen

2.24 Der Bebauungsplan 7-37 Ba (im Verfahren) leitet ausschließlich die Nutzungsart auf die Baunutzungsordnung von 1990 über nicht aber das Nutzungsmaß. Dieses ist zu korrigieren.

 

Abwägung: Der Einwand wird berücksichtigt.

 

 

C. HINWEISE OHNE PLANUNGSRELEVANZ

 

DB Services Immobilien GmbH

Es wird darauf verwiesen, dass auf den Flächen im Geltungsbereich, die an die Flächen der Deutschen Bahn AG grenzen Aufwuchsbeschränkungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Bahnkörper Rechnung zu tragen ist gemäß der Richtlinie der Deutschen Bahn AG (Ril. 882.0204/882.0205). Weiterhin ist gem. § 4 (1) Allgemeines Eisenbahngesetz die Deutsche Bahn AG verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht ihrer Anlagen nachzukommen, welche auch Unterhaltungsmaßnahmen am Vegetationsbestand beinhaltet.

 

Stellungnahme: Da seitens der DB Services Immobilien GmbH keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, sondern lediglich Pflegehinweise zur Beachtung gegeben werden, die die Planung nicht berühren, wird keine Abwägung vorgenommen.

 

 

IHK Berlin

Die IHK erhebt gegen die vorliegende Planung im Bereich des 7-L-3 keine Einwände, steht dem Instrument BFF jedoch auf Grund der Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten für die Unternehmen kritisch gegenüber. Es wird ein Widerspruch darin gesehen, dass die Bauleitplanung bei Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die BFF-Festsetzung nicht berücksichtigt und damit dessen Umsetzung grundsätzlich angezweifelt werden muss. Es wird empfohlen die Umsetzung der Ziele des BFF grundsätzlich der Freiwilligkeit zu überlassen.

 

Stellungnahme: Da seitens der IHK keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, wird die grundsätzliche Ablehnung des Instrumentes BFF zur Kenntnis genommen, aber keine Abwägung vorgenommen.

 

 

BA Tempelhof-Schönberg, Fachbereich Umwelt

Im Bodenbelastungskataster sind eine Vielzahl von Grundstücken mit Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen für den Geltungsbereich aufgelistet. Die textliche Festsetzung Nr. 11 Boden- und Grundwasserschutz ermöglicht jedoch einen angemessenen Umgang mit der Problematik.

 

Stellungnahme: Da kein Einwand gegen die Planung erhoben wird, wird der Hinweis zur Kenntnis genommen und keine Abwägung vorgenommen.

 

 

 
 

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