Drucksache - 1532/XVIII
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 01.09.2010 folgenden Beschluss:
„Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die vorgezogenen Haltelinien für Radfahrer/innen (Vorbeifahrstreifen) im Bereich von Lichtsignalanlagen (Ampeln) in Tempelhof-Schöneberg dort, wo es bisher nicht geschehen ist, auf die im Regelplan 362 vorgeschriebene Länge von 15m gebracht werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn andere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dagegen sprechen. Die Prioritätenliste, die der bezirkliche „FahrRat“ ausgearbeitet hat, ist zu berücksichtigen.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat sich zuständigkeitshalber an die Verkehrslenkung Berlin (VLB) gewandt und hat folgende Stellungnahme erhalten:
„Die Regelpläne (so auch der Regelplan 362 VLB) sind eine Arbeitshilfe innerhalb der Verwaltung und sind daher keine verpflichtende Bindung gegenüber Dritten. Sie werden bei Neu‑Anordnungen grundsätzlich angewendet, jedoch können nicht alle Markierungen vorgezogener Haltlinien für Radfahrer auf den „neueren“ Regelplan 362 VLB hin überprüft werden. Ein Großteil von Anordnungen wurde bereits getroffen, als vor Dezember 2006 noch der vergleichbare Regelplan 317 PolPräs galt (der jedoch keine Längenempfehlung enthielt).
Hinsichtlich der mit der BVV‑Beschlussempfehlung übersandten Liste weise ich darauf hin, dass die in der Liste enthaltenen Punkte, die uns bereits auch vorher über den FahrRat Tempelhof‑Schöneberg zugegangen war, bereits abschließend behandelt worden sind (Anmerkung: Bei entsprechender Witterung werden die Markierungsarbeiten vom FB Tiefbau durchgeführt).
An der Einmündung Ordensmeisterstraße / Wenckebachstraße befindet sich keine LZA, hier war vermutlich die LZA Ordensmeisterstraße (Lorenzweg) gemeint. An der Einmündung Tempelhofer Damm / Parkstraße befindet sich ebenfalls keine LZA, vermutlich ist hier die FG‑LZA Tempelhofer Damm (Rathaus) gemeint.
Da jedoch die vorgezogene Haltlinie für Radfahrer zur Verbesserung der Sichtbeziehung zwischen rechtsabbiegenden Kraftfahrern und geradeaus fahrenden Radfahrern vorgesehen wird und die LZA nur eine Fußgänger‑LZA auf freier Strecke darstellt, besteht hier keine Notwendigkeit RP 362 VLB zu berücksichtigen. Darüber hinaus versichere ich, bei künftigen Vorhaben die laut Regelplan empfohlene Länge der Radfahrermarkierung von 15 m zu berücksichtigen, sofern die vorhandenen Gegebenheiten dies ermöglichen.“
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