Drucksache - 1445/XVIII
Anlass/ErforderlichkeitAnlass für die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens 7-46
ist die am 01.01.2010 erfolgte Übernahme des Grundstücks und Dienstgebäudes
Erfurter Straße 7, 8 in das Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds Berlin. Es
ist beabsichtigt, das landeseigene Grundstück zum Zwecke der Verwertung zu
veräußern. Die Veräußerung soll im Rahmen eines bedingungsfreien
Bieterverfahrens durchgeführt werden. Nach dem sichergestellt war, dass das inzwischen im Eigentum
der Bundesanstalt für Immobilienbesitz befindliche Nachbargrundstück Wexstraße
8 nicht mehr fachlich benötigt wird, soll auch dieses Grundstück veräußert
werden. Nach einer planungsrechtlichen Umwidmung werden sich die
Vermarktungschancen für beide Grundstücke zusammen voraussichtlich erhöhen. Derzeit ist das Grundstück Erfurter Straße 7, 8 als Kerngebiet,
Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltungen und Anlagen
für soziale und gesundheitliche Zwecke (GRZ 0,6/GFZ 2,0) vom am 28.04.1972
festgesetzten Bebauungsplan XI-144 ausgewiesen. Auf dem Grundstück befinden sich die Baulichkeiten
des ehemaligen Gesundheitsamts Schöneberg, in denen teilweise noch vorhandene
Verwaltungseinheiten der Abteilung Gesundheit sowie u. a. das Ordnungsamt
untergebracht sind. Die Bezirksverordnetenversammlung hat durch Beschluss vom
17.06.2009 das Bezirksamt aufgefordert, das Dienstgebäude Erfurter Straße aus
vordringlich haushaltspolitischen Erwägungen aufzugeben. Das Bezirksamt hat
seinerseits am 16.09.2010 die Bezirksverordnetenversammlung über die genaueren
Umzugspläne der Verwaltung unterrichtet. Der Umzug aller noch vorhandenen
Verwaltungseinheiten aus dem Gebäudekomplex hat bereits im Jahr 2009 begonnen
und soll im Laufe des Jahres 2010 abgeschlossen sein. Der festgesetzte Bebauungsplan XI-144 erfasst ebenfalls das
Grundstück Wexstraße 8. Die westliche Grundstückshälfte ist als Stellplatzfläche
und die östliche Grundstücksfläche als Kerngebiet, Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Verwaltungen und Anlagen für
soziale und gesundheitliche Zwecke bzw. in einem geringeren Teil als Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung Schule
festgesetzt. Bis zum Eigentümerwechsel des Grundstücks Wexstraße 8 an die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben war der als Stellplatzfläche festgesetzte
Grundstücksteil als eventuell benötigte Teilfläche für die Jugendverkehrsschule
Schöneberg vorgehalten worden. Diese Vorhaltefläche wurde inzwischen
aufgegeben. Das Grundstück Wexstraße 8 ist weiterhin derzeitig noch an das
Beherbergungsunternehmen “Sunshine House“ vermietet. Der Mietvertrag
mit dem Beherbergungsunternehmen hat, sofern er nicht verlängert wird, eine
Laufzeit bis zum 31.05.2012. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne aufzustellen,
sobald die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dies erfordert. Das
ist hier der Fall, weil die Festsetzungen für die erfassten Grundstücke des am
28.04.1972 festgesetzten Bebauungsplans XI-144 als Gemeinbedarfsfläche bzw.
Stellplatzfläche durch die letzte Entwicklung als überholt anzusehen sind und
diese Festsetzungen nicht mehr der bezirklichen Bedarfsplanung entsprechen.
Durch die unmittelbare Nähe des Zubringers zur Stadtautobahn (Autobahnauffahrt
Wexstraße) zu den stark frequentierten Verkehrsflächen um den Innsbrucker Platz
sowie die Nähe zur BAB Stadtring A100 und zur S-Bahntrasse ist das Plangebiet
einer hohen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt. Diese Grundbelastung sowie die
unmittelbare Nachbarschaft zur gegenüberliegenden Wohnbebauung an der Erfurter
Straße sowie zur Rückert- und Sternberg-Schule lassen in dieser Gemengelage nur
die Nutzart Mischgebiet gebietsverträglich erscheinen. Deshalb wird aber
auch erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens über die detaillierten Festsetzungen zu Art und Maß der
Nutzung entschieden. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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