Drucksache - 1368/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 05.02.2008 zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE für die Grundstücke Lichtenrader Damm 229/241 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.04.2010 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme 16.03.10

Begründung
Begründung

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE war die Absicht eines Einzelhandelsunternehmens auf den unbebauten Grundstücken Lichtenrader Damm 229/241 einen Lebensmitteldiscounter mit maximal 800 m² Verkaufsfläche und insgesamt 77 Stellplätzen zu errichten. Der entsprechende Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde von der Albrecht BGB-Gesellschaft mit Schreiben vom 12.06. 2007 gestellt.

 

Das Bezirksamt hat am 05.02.2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-plans 7-28 VE mit den oben beschriebenen Inhalten beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 14.03. 2008 im Amtsblatt für Berlin (ABl. Nr. 12, S. 558).

 

Die frühzeitige  Beteiligung der  Behörden und sonstigen Träger öffentlicher  Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 14.12 2007. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurde im Zeitraum vom 02.01. bis 01.02.2008 durchgeführt.

 

Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung wurde am 26.08.2008 durch das Bezirksamt beschlossen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte durch Anschreiben vom 25.08. 2009, die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen betrug einen Monat.

 

 

Im Zusammenhang mit der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-18 VE für das nördlich gelegene Grundstück Lichtenrader Damm 219/223 eines Mitbewerbers (LIDL) wurde im Ausschuss für Stadtplanung die Weiterführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE problematisiert und eine ablehnende Beschlussempfehlung für die BVV vorbereitet. In der Sitzung der BVV am 15.07. 2009 wurde darauf aufbauend unter dem TOP - Keine Überlastung mit Einkaufsmärkten - Drucksache Nr.0983/XVIII vom 18.03.2009 beschlossen, das Bezirksamt zu ersuchen, die Bearbeitung von Bebauungsplänen (7-28 VE und 7-34 VE) der für den Lichtenrader Damm beantragten zwei weiteren Einkaufsmärkte bis auf weiteres zurückzustellen.

Begründet wurde dieser Beschluss dahingehend, dass ..."mit der Zustimmung (der BVV) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-18 VE die Einkaufssituation im betroffenen Bereich erheblich verbessert wird. Es erscheint derzeit nicht erforderlich, diese damit erzielte Verbesserung der Nahversorgung weiter zu steigern. Vielmehr wird befürchtet, dass der noch vorhandene Charakter des Ortsteils auf Dauer geschädigt wird."

 

In der Sitzung der BVV am 16.12. 2009 wurde mit dem Beschluss Drucksache Nr. 1255/XVIII, der Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt ersucht, die Bebauungsplanverfahren 7-28 VE und 7-34 VE förmlich einzustellen.

Begründung: Mit Beschluss der BVV zu Drucksache 983/XVIII vom 15.07. 2009 wurde das Bezirksamt aufgefordert, die Bearbeitung von Bebauungsplänen der für den Lichtenrader Damm beantragten 2 weiteren Einkaufsmärkte bis auf weiteres zurückzustellen.

Mit diesem Beschluss wird der Wille der BVV konkretisiert. Die mit den Plänen verfolgten Ziele widersprechen den bezirklichen Planungszielen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und sind inhaltlich nicht aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept des Bezirks (Bezirkliches Einzelhandels- und Zentrenkonzept) zu entwickeln.

Diesem BVV- Beschluss ist das Bezirksamt gefolgt.

 

Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bestehen keine Bedenken gegen die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-28 VE.

 

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292).

 

 

 

 

 
 

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