Drucksache - 1364/XVIII  

 
 
Betreff: Abwägungsbericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung für das Landschaftsplanverfahren 7-L-2 Großbeerenstraße nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Natur und Verkehr Entscheidung
26.04.2010 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Verkehr zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
17.03.2010 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

A

 

A. VERFAHREN

 

Der Landschaftsplan wurde vom 01.07. bis zum 31.07.2009 öffentlich ausgelegt. Es gingen insgesamt 13 schriftliche Stellungnahmen ein, die sich wie folgt aufgliedern:

 

Anregungen und Bedenken:

Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

Netzwerk Großbeerenstraße

Löwengas Propan-Vertriebs-GmbH

GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll

DB Services Immobilien GmbH

Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN)

6 Einzelpersonen

 

Keine Bedenken:

Erzbischöfliches Ordinariat

 

 

B. PRÜFUNG UND ABWÄGUNG DER VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND

     BEDENKEN

 

1. Grundsätzliche Anmerkungen

 

1.1  Allgemeine Zustimmung zu den Zielen des Landschaftsplanes.

Einwender: BLN, 4 Einzelpersonen

 

Stellungnahme:

Die Ziele werden beibehalten.

 

1.2  Es besteht die Befürchtung, dass die Einführung des BFF negative Außenwirkung hat und für das Gewerbegebiet Großbeerenstraße einen Standortnachteil darstellt.

 

Einwender: Vorstand Netzwerk Großbeerenstraße

 

Stellungnahme:

Der Bezirk hat drei große Gewerbegebiete, die u.a. wegen großflächiger Versiegelungen und klimatischer Belastungen Beeinträchtigungen aufweisen. Diese führen zu vielfältigen Belastungen für den Naturhaushalt, wie fehlende Versickerung, ausbleibende Grundwasserneubildung, Reduzierung der Puffer- und Filterfunktion des Bodens für Schadstoffe sowie klimatische Belastungen durch verringerte Verdunstung. Um Schäden des Naturhaushaltes zu begrenzen, hat das Bezirksamt für den Geltungsbereich beschlossen, Grünauflagen zu erlassen. Geeignetes Instrument ist hier der BFF, der über einen Landschaftsplan festgesetzt wird. Das ist erforderlich, da es für dieses Gebiet nur alte Bebauungspläne gibt, die den heutigen Umweltanforderungen verdichteter Gebiete nicht mehr entsprechen. Sie weisen nur wenige Grünfestsetzungen auf.

 

Da für den Bezirk kein städtebauliches Erfordernis gegeben ist, neue Bebauungspläne aufzustellen, die den heutigen Anforderungen an eine gesunde Umwelt entsprechen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, diese planerische Lücke durch die Festsetzung eines BFF auszufüllen. So vollzieht der BFF notwendige planerische Festsetzungen, die anderenorts durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Dieses wird auch von anderen Bezirken für Flächen praktiziert, wo keine Notwendigkeit für die Aufstellung neuer Bebauungspläne existiert. Es handelt sich daher um eine notwendige planerische Festsetzung, die keinen Standortnachteil erkennen lässt. 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

2. Baurechtliche Nutzung der Grundstücke

 

2.1 Die Festsetzung des BFF für das Gewerbegebiet Großbeerenstraße wird abgelehnt. Es besteht die Befürchtung, dass die bauliche Ausnutzung auf den Betriebsgrundstücken eingeschränkt wird, keine Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, Neuansiedlungen verhindert werden und es zu zusätzlichen finanziellen Belastungen kommt. Eine Abwanderung ins Umland wäre die Folge.

 

Einwender: Löwengas Propan-Vertriebs-GmbH, Vorstand Netzwerk Großbeerenstraße, GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Grundsätzlich darf ein Landschaftsplan den planungsrechtlichen Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen und er kann die planungsrechtlich festgesetzte Bebau- und Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des Grundstückes darf die festgesetzte GRZ voll ausschöpfen und wird durch den BFF nicht daran gehindert. Neuansiedlungen sind im Rahmen des geltenden Planungsrechtes möglich.

 

Der BFF-Wert von 0,3 stellt zudem nur einen Mindeststandard dar, der auch bei hohen Überbauungsgraden und intensiver Freiflächennutzung in der Regel erfüllt werden kann. Dieser Wert orientiert sich dabei an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6 auf den Grundstücken. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturwirksamen Maßnahmen dar, welches auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt. Ist in Einzelfällen ein höheres Bebauungsmaß als 0,6 auf den Grundstücken zulässig, so dass auch mit einem Ausweichen auf Dach- und Fassadenbegrünung der Wert 0,3 nicht mehr vollständig erfüllt wird, kann der BFF reduziert werden, da die zugesicherte Bebaubarkeit und Nutzbarkeit nicht beschränkt werden darf.

 

Grundsätzlich können mit planerischen Auflagen Mehrkosten für ein Bauvorhaben verbunden sein, die sich aus den spezifischen Standortbedingungen heraus begründen. Dieses ist sowohl beim Landschaftsplan wie beim Bebauungsplan gegeben. Mehrkosten müssen aber nicht von vornherein auftreten, denn es besteht die Möglichkeit im Rahmen der Umsetzung von BFF-Maßnahmen wie Entsiegelung, Regenwasserversickerung, Dach- und Fassadenbegrünung erhebliche Kosten zu sparen. Beispiele:

 

-          Bei einem Niederschlagswasserentgelt von 1,840 € je m² in den Kanal entwässernde Fläche pro Jahr kann sich die entsprechende Baumaßnahme zur Versickerung schon nach wenigen Jahren amortisiert haben.

-          Die Anlage einer Dachbegrünung spart Energiekosten für Heizung und Kühlung, spart Entwässerungskosten durch Regenrückhalt von Wasser auf dem Dach und verlängert die Lebenszeit und Reparaturanfälligkeit des Daches.

 

Bei der Umsetzung des BFF sollen die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegen d.h. das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur Gesamt-Bausumme soll angemessen sein (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 % der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung für BFF-Maßnahmen anzusehen). Ist dieses nicht gegeben, wird der BFF-Wert gemindert.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

2.2 Die Zusage, das planungsrechtlich zugesicherte Bebauungsmaß auch bei Umsetzung des BFF von 0,3 auf den Grundstücken ausnutzen zu dürfen, ist aus folgenden Gründen nicht haltbar:

  • Es gibt einige Bebauungspläne, die eine höhere GRZ als 0,6 festsetzen .
  • Durch zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne wurde in der Vergangenheit ein vielfach höheres Baumaß zugelassen.
  • Durch die Anwendung älterer Baunutzungsverordnungen bei einigen Bebauungsplänen ist bei einer GRZ von 0,6 ebenfalls ein höheres Baumaß zulässig.

Damit kann der geforderte BFF von 0,3 auf den Grundstücken nicht erfüllt werden. Der BFF ist bei intensiv bebauten Grundstücken nicht umsetzbar, wie in der Begründung beschrieben. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, da wesentliche Kriterien zur Beurteilung der Umsetzung außer Acht gelassen worden sind.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Stellungnahme:

Der BFF-Wert von 0,3 stellt einen ökologischen Mindeststandard dar, der sich an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6 auf den Grundstücken orientiert. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturwirksamen Maßnahmen dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt.

 

Ist eine höhere GRZ als 0,6 zulässig, wie in den oben genannten Fällen beschrieben, soll gerade hier der BFF greifen und über die Umsetzung der Auflagen wie das Anlegen von Zufahrten, Stellplätzen o.ä. mit sickerfähigen Belägen die vollständige Versiegelung der Grundstücke minimieren. Es kann Fälle geben, in denen auch ein Ausweichen auf diese Flächen keine komplette Umsetzung des geforderten BFF ermöglicht. Dann wird der zu erfüllende BFF-Wert reduziert nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen Nr. 6-8. Es handelt sich jedoch bei jedem Bauvorhaben um einen Einzelfall, da die BFF-Umsetzung von den konkreten Baumaßnahmen auf dem Grundstück abhängt. Es ist davon auszugehen, dass in der Mehrzahl der Fälle ein BFF von 0,3 auf den Grundstücken erreicht werden kann. Ein Abwägungsfehler liegt damit nicht vor.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

3. Erfordernis für die Landschaftsplan-Aufstellung

 

3.1 Die Einführung des BFF ist unnötig, da Berlin schon ausreichend viele Vegetationsflächen besitzt.

 

Einwender: Netzwerk Großbeerenstraße

 

Stellungnahme:

In den hochversiegelten (80-100%) Gewerbe- und Industriegebieten des Bezirkes sind keine ausreichenden Grünstrukturen anzutreffen. Vegetation ist hier in kleinen, verinselten Restflächen vorhanden, die arm an Arten sind. Das Aufstellungserfordernis für den Landschaftsplan wird u.a. mit dem Grünmangel und den starken Versiegelungen im Geltungsbereich begründet. Der Reichtum an Grün, den Berlin zu bieten hat, konzentriert sich auf andere Bereiche der Stadt.

 

Deswegen ist es ein Ziel des Landschaftsplanes, mehr Grün im Gewerbegebiet Großbeerenstraße zu schaffen. Damit sollen die vorhandenen Kleinstbiotope mit einander verbunden werden, deren Biotopwert erhöht werden und dadurch ein Artenaustausch ermöglicht werden. In gleichem Maße trägt eine stärkere Durchgrünung zu klimatischer Entlastung bei. Die Verdunstungskälte der Vegetation reduziert die Lufttemperatur und das Blattwerk trägt durch die Bindung von Schadstoffen zur Luftreinhaltung bei. Die Begrünung soll nur in dem Maße auf den Grundstücken erfolgen, dass die volle Nutzbarkeit und Bebaubarkeit gem. geltendem Planungsrecht weiterhin gegeben ist.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

3.2 Bezüglich der Umsetzung von Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes wird freiwilliges Engagement und Selbstverpflichtung präferiert gegenüber verbindlichen Auflagen für alle Gewerbetreibenden.

 

Einwender: Netzwerk Großbeerenstraße

 

Stellungnahme:

Die dargestellten ökologischen Belastungen im Gewerbegebiet machen es erforderlich, Maßnahmen verbindlich festzulegen und die Umsetzung nicht der Freiwilligkeit zu überlassen. Nur so kann langfristig eine ökologische Verbesserung erreicht werden. Es ist durchaus der Fall, dass Gewerbetreibende oder Bauherren freiwillig Grünauflagen erfüllen oder andere dem Umweltschutz dienende Maßnahmen umsetzen. Dieses wird sehr begrüßt. Grundsätzlich steht jedoch einer ausschließlich freiwilligen Erfüllung der BFF-Auflagen entgegen, dass die Anwendung an keine nachvollziehbaren Kriterien mehr gebunden ist und keine Rechtssicherheit birgt. Weiterhin entstünde dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Bauherren in Gebieten, in denen Grünfestsetzungen in Bebauungsplänen existieren, deren Umsetzung dort aber nicht der Freiwilligkeit unterliegt.

Die Ziele werden beibehalten

 

 

3.3 Bei der geplanten Festsetzung des BFF werden die laufenden Bebauungsplanverfahren für das GASAG-Gelände nicht berücksichtigt. Eine ausreichende Umsetzung von Grün- und Ausgleichsmaßnahmen kann mit den Bebauungsplänen VII-32b und XIII-200 erreicht werden.

 

Einwender: GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Der Bebauungsplan XIII-200 wurde 1976 festgesetzt und weist keine Grünauflagen auf. In der Aufstellung befindet sich im Bereich des Gaswerkes Mariendorf derzeit der Bebauungsplan 7-30. Auf dieser Teilfläche des Areals werden die Grünforderungen des BFF über die geplanten Festsetzungen erfüllt werden. Der Bebauungsplan bezieht sich jedoch lediglich auf einen kleinen Randbereich der Gesamtfläche, angrenzend an die Ringstraße. Die Bebauungspläne, die sich auf den übrigen Bereich erstreckten sind entweder schon eingestellt worden, wie der Bebauungsplan 7-25 VE, oder aber sind kurz vor der Einstellung, wie die Bebauungspläne 7-31 b und 7-32 b. Da besonders bei Bebauungsplanverfahren, die von einem Investor oder von bestimmten beabsichtigten Bauvorhaben abhängen, immer zu befürchten ist, dass Projekte oder die Bebauung aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht zum Abschluss gebracht und der Plan dann eingestellt wird, kann hier dann eine BFF-Regelung die planerische Lücke füllen. Daraus ergibt sich die Erforderlichkeit, für diese Flächen über einen Landschaftsplan den BFF festzusetzen um ein ökologisches Minimum zu sichern. Ökologisch ausreichende Grünfestsetzungen für dieses Areal existieren in der verbindlichen Bauleitplanung nicht und sind dort auch in naher Zukunft nicht zu erwarten.

 

Die Ziele werden beibehalten

 

 

4. Planungsrechtliche Zulässigkeit von Landschaftsplänen

 

4.1. Die Aufstellung von Landschaftsplänen verletzt den Grundsatz der Planmäßigkeit städtebaulicher Ordnung. Der Landschaftsplan darf die städtebauliche Gestaltung nicht übernehmen, nicht die Ordnungsfunktion des Bauplanungsrechtes ersetzen und keine verbindlichen Festsetzungen erlassen. Diese sind nicht zulässig. Erforderliche Grünmaßnahmen hat die Gemeinde über Festsetzungen im Bebauungsplan gem. § 1 (3) BauGB zu regeln. Aus dieser Erforderlichkeit heraus muss sie alte Bebauungspläne aktualisieren, den modernen Anforderungen anpassen und bei Notwendigkeit neue aufstellen. Die naturschutzfachlichen Anforderungen sind zu integrieren, Bebauungspläne sollen mit differenzierten Grünfestsetzungen erlassen werden.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH, GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Die Zulässigkeit verbindlicher Festsetzungen durch Landschaftspläne ergibt sich sowohl aus dem Bundesnaturschutzgesetz als auch aus dem Naturschutzgesetz Berlin. Gemäß §16 Abs. 2 Satz 1 BNatschG regeln die Länder die Verbindlichkeit der Landschaftspläne. Nach §8 Abs. 2 Satz 1 NatschGBln setzt der Landschaftsplan, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote fest.

 

Die Parallelität von Landschaftsplan und Bebauungsplan ist gewünscht und gefordert. Auch wenn zutreffend die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebengrundlagen zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gehören, tritt der Landschaftsplan nicht an die Stelle der Bauleitplanung. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Hieraus ergibt sich die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung. Damit ist sie kein umfassendes räumliches Entwicklungs- und Ordnungsinstrumentarium. Eine Ergänzung wird immer auch durch Fachplanungen, wie die Landschaftsplanung und das Immissionsschutzrecht geleistet. Der Landschaftsplan verfolgt mit der beabsichtigten Festsetzung des Biotopflächenfaktors keine städtebaulichen Ziele sondern die des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Seine Festsetzungen dürfen denen der Bebauungspläne nicht widersprechen. Wird kein Landschaftsplan aufgestellt, können die Maßnahmen nach §8 Abs. 2 Berliner Naturschutzgesetz auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Grundsätzlich schließen damit bestehende Bauleitpläne verbindliche Landschaftspläne nicht aus.

 

Die planungsrechtliche Situation ist im Bereich der Daimlerstraße durch den Baunutzungsplan und die festgesetzten Bebauungspläne (XIII-18, XIII 100, XIII-202, XIII-B1) ausreichend gewährleistet. Für sämtliche Grundstücke ist als Art der Nutzung Industrie- oder Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Nutzungsart entspricht dort der tatsächlichen Nutzung und damit dem derzeitigen Planungsrecht. Damit bedarf es keiner weiteren Aufstellung von Bebauungsplänen. Eine Aufstellung von Bebauungsplänen mit der Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschaftpflege kann deshalb nicht in Betracht gezogen werden. Vielmehr sollen durch die Aufstellung des Landschaftsplanes Grünfestsetzungen für diese Bereiche getroffen werden.

 

Die Ziele werden beibehalten

 

 

5. Vertrauensschutz durch langjährige Befreiungspraxis

 

5.1 Die jahrzehntelange Praxis seitens der Planungsbehörde durch die Gewährung von Befreiungen altes Planungsrecht neuen Anforderungen anzupassen, ohne dabei die naturschutzrechtlichen Anforderungen zu aktualisieren, hat bei den Unternehmern Vertrauen in das Verwaltungshandeln entstehen lassen. Es wurde von Bezirksseite vermittelt, dass der Sicherung und Weiterentwicklung von Gewerbegebieten eine hohe Priorität zukommt. Es kann nicht akzeptiert werden, dass zu Lasten der Unternehmer durch die Festsetzung des BFF, die in der Vergangenheit unterlassenen Grünmaßnahmen „mit einem Schlag“ nachgeholt werden sollen.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Stellungnahme:

Ein besteht kein Vertrauensschutz für Bauherren dahingehend, auch künftig das Recht zu bauen durch Gewährung von Befreiungen (Abweichungen von den Regelungen eines Bebauungsplans) unter Nichteinbeziehung von naturschutzrechtlichen Anforderungen zu erhalten. Da sich der Zustand der Naturhaushaltes in den letzten Jahren negativ verändert hat, sieht der Bezirk sich heute in der Verantwortung, mit ökologischen Planungsvorgaben vorsorgend zu reagieren. Damit kann eine Planungspraxis, die in der Vergangenheit angemessen war, bei Änderung der Verhältnisse nicht unverändert fortgesetzt werden.

Für den Bezirk hat die Entwicklung und Förderung der bezirklichen Gewerbegebiete und der Erhalt der dortigen Arbeitsplätze unverändert hohe Priorität. Mit dem Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich hat ebenso auch der Senat von Berlin für dieses Gebiet die herausgehobene Bedeutung der weiteren Entwicklung der Standorte für die gewerbliche Wirtschaft klargestellt. Die Umsetzung der BFF-Auflagen wird mit Umsetzung des Landschaftsplanes nicht „mit einem Schlag“ nachgeholt, sondern vielmehr müssen die Maßnahmen langfristig erst bei Nutzungs- und Änderungsabsichten auf den Grundstücken umgesetzt werden. Der Bestandsschutz wird dabei gewahrt.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

6. Textl. Festsetzung Nr. 2  Biotopflächenfaktor

 

Festsetzungstext:

 

(1) Bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3 und 4 ergebende Biotopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor von 0,3 nicht unterschreiten. Dieses gilt ausschließlich für Vorhaben, die nach § 8 und § 9 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind und für Vorhaben, für die eine Befreiung gem. § 31 BauGB gewährt wurde. Im Falle der Änderungen baulicher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundstücksfreifläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen berücksichtigt werden.

 

(2) Im Fall der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches, die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt werden oder durchgeführt werden müssen, sind von der Einhaltung des Biotopflächenfaktors freigestellt.

 

 

6.1 Die textl. Festsetzung Nr. 2 sichert die Anrechnung von Vegetationsflächen bei Ermittlung des Bestandes auf dem Grundstück rechtlich nicht zu. Die Formulierung im Absatz 1, letzter Satz „Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen berücksichtigt werden.“ überlässt es der Auslegung, ob die Vegetationsflächen vollständig angerechnet werden. Als Formulierung ist „muss“ statt „soll“ zu wählen. 

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Stellungnahme:

Die textl. Festsetzung Nr. 2 regelt nicht die Anrechenbarkeit der Flächen auf dem Grundstück. Dieses wird in den textl. Festsetzungen Nr. 3 und 4 festgelegt. Hier wird definiert, dass alle Flächentypen einschließlich vorhandener Vegetation berücksichtigt und angerechnet werden. Der aufgeführte Satz dient lediglich der Erläuterung des vorhergehenden Satzes: „Die zum Erreichen des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundstücksfreifläche durchzuführen“. Bestehen nämlich zur Umsetzung des BFF verschiedene Möglichkeiten, Maßnahmen auf der Grundfläche durchzuführen, soll bei der Auswahl der Maßnahmen die vorhandene Vegetation einbezogen werden.

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

7. Textl. Festsetzung Nr. 5 Überbauungsgrad

 

Festsetzungstext:

Der Überbauungsgrad -ÜBG- eines Grundstücks ergibt sich aus dem Verhältnis der überbauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche insgesamt. Die Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, das heißt, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzugsverordnung sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden.

 

 

7.1 Das Weglassen von Nebenanlagen bei der Ermittlung des Überbauungsgrades auf dem Grundstück trägt nicht dazu bei, die Umsetzungsproblematik des BFF auf zu dicht bebauten Grundstücken zu beheben. Dieses dient lediglich dazu, dass die Errichtung oder Vergrößerung von Nebenanlagen den Überbauungsgrad nicht vergrößert und damit keine Verpflichtung zur BFF-Erfüllung auslöst.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Stellungnahme:

Gemäß textl. Festsetzung Nr. 2 wird formuliert, dass der BFF nur ausgelöst wird, „…wenn mit der Änderung Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht“. Die Definition des Überbauungsgrades in der textl. Festsetzung Nr. 5 setzt fest, dass bei dessen Ermittlung Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1990 nicht einberechnet werden. Die Festlegung, dass die Änderung oder Errichtung von Nebenanlagen keinen BFF auslöst, ist gesetzt, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und nicht schon bei „kleinen Bauvorhaben“ den Bauherren zur Umsetzung von Maßnahmen zu verpflichten. Die Nichtberücksichtigung von Nebenanlagen im Sinne der textl. Festsetzung Nr. 5 dient gerade dem Zweck, ein Potenzial zur Schaffung von naturwirksamen Flächen anzubieten. Diese Nebenanlagen bieten sich daher an, in Form von sickerfähigen Belägen bei Stellplätzen oder von Dachbegrünung auf Garagen den BFF umzusetzen. Die zulässige Bebaubarkeit eines Grundstückes und die Ermittlung der GRZ richten sich dagegen ausschließlich nach dem geltenden Baurecht sowie nach der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

8. Inhaltliche Zulässigkeit der Festsetzungen

 

8.1 Die pauschale Festsetzung des BFF von 0,3 für alle Grundstücke verletzt das Bestimmtheitsgebot planerischer Festsetzungen. Die Festsetzung ist inhaltlich nicht abgewogen und nicht spezifisch auf die einzelnen Baugebiete bezogen. Sie orientiert sich nicht am dort zulässigen Bebauungsmaß, an der Zweckbestimmung und den Nutzungsanforderungen des Grundstückes. Eine konkrete grundstücksweise Abwägung hinsichtlich Umsetzungsfähigkeit fehlt. Auch wenn die Möglichkeit besteht, die pauschale Festsetzung im Wege der Ermessensentscheidung wieder zu korrigieren, ist dieses in Hinblick auf die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen nicht zulässig.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH, GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Die Festsetzung des BFF von 0,3 ist hinreichend konkret, auch wenn er nicht für jedes Grundstück einzeln ermittelt wurde. Im Landschaftsplan wird für jedes ausgewiesene Grundstück auch ein definiertes planerisches Ziel (Anteil der naturwirksamen Fläche) vorgegeben. Bei der Bemessung der Höhe des BFF-Wertes ist das durch die verbindliche Bauleitplanung festgesetzte Bebauungsmaß zugrunde gelegt. Eine an der Zweckbestimmung und Nutzungsanforderung von jedem einzelnen Grundstück orientierte individuelle Festsetzung ist nicht erforderlich, da im Vorfeld durch gutachterliche Untersuchungen ermittelt wurde, dass der BFF Wert 0,3 auch bei hoher Überbaubarkeit in Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten realisiert werden kann. Zumal die Möglichkeit besteht durch die zur Auswahl stehenden Maßnahmen eine anhand der Zweckbestimmung und Nutzungsanforderung orientierte Umsetzung zu ermöglichen.

Sollte sich im Einzelfall ausnahmsweise ergeben, dass der BFF 0,3 bei Ausnutzung des bestehenden Baurechts nicht erfüllt werden kann, ist eine Reduzierung des Wertes in der Rechtsverordnung selbst verbindlich geregelt, gemäß der textl. Festsetzung Nr. 8. Danach ist „Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert“. Danach steht die Unterschreitung des festgesetzten BFF-Wertes nicht im Ermessen der Naturschutzbehörde; vielmehr ist klar und bestimmt definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der BFF reduziert wird.

Dieses wurde im Punkt 8.1. des Abwägungsberichtes zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 9.12.2006 falsch dargstellt (siehe Ausführungen in Punkt 11.1) und wird hiermit richtig gestellt. 

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

9. Bestandsschutz / Auslösung des BFF

 

9.1 Dem Bestandsschutz wird nicht Rechnung getragen. Es ist unangemessen, die Umsetzung des BFF zu verlangen, wenn schon geringfügige Bauvorhaben an einer Stelle des Grundstückes dazu führen, dass der BFF von 0,3 für das gesamte Grundstück umgesetzt werden muss. Gerade bei den sehr großen Flurstücken des Daimler-Werkes in Marienfelde würde bei einer minimalen zusätzlichen Bebauung eine unverhältnismäßig hohe zu schaffende naturwirksame Fläche ausgelöst werden. Somit darf sich das Maß der Verpflichtung zur Schaffung von Grün bei bebauten Flächen nicht an der Grundstücksfläche, sondern an der Fläche der zusätzlichen Bebauung orientieren.

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Stellungnahme:

Der BFF wird ausgelöst bei Neubebauung, der Erhöhung des überbauten Raumes oder durch Schaffen neuer Aufenthaltsräume. Grundsätzlich können bei Vorhaben, die gem. § 63 (genehmigungsfreigestellte Vorhaben), § 64 (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und § 65 (Baugenehmigungsverfahren) Berliner Bauordnung ausgeführt werden, diese Kriterien erfüllt sein.

Bei der Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wie Stellplätze, Garagen, Zufahrten greift der BFF dagegen nicht, da wegen der Geringfügigkeit der Baulichkeiten die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre. Das entspricht den Vorhaben, die gem. § 62 Berliner Bauordnung (verfahrensfreigestellte Vorhaben) gelistet sind. Der Einwand ist somit nicht berechtigt, da die BFF-Regelung bei geringfügigen baulichen Veränderungen auf dem Grundstück nicht ausgelöst wird.

 

Es ist jedoch zutreffend, dass bei sehr großen Grundstücken unter Umständen die Änderung baulicher Anlagen und die zur Erreichung des Ziel-BFF-Wertes erforderlichen baulichen Maßnahmen nicht im Verhältnis zueinander stehen. Ein hier mögliches Missverhältnis wird durch die Ausnahme in der textl. Festsetzung Nr. 8 (siehe Erläuterungen zu Punkt 10.1) korrigiert. Demnach ist „Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig, soweit…. seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist“. Hier werden die Kosten der baulichen Maßnahme ins Verhältnis zu den Kosten der baulichen Veränderung gesetzt. Nach Begründung der Nr. 8 liegt ein unangemessen hoher Aufwand dann vor, wenn die Kosten zur Umsetzung des Biotopflächenfaktors sich im Einzelfall unverhältnismäßig zu den Kosten der baulichen Veränderung verhalten.

Somit trifft die Annahme nicht zu, dass schon bei minimalen Baumaßnahmen unverhältnismäßige Grünmaßnahmen erfüllt werden müssen.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

9.2. Der BLN verweist auf die Gültigkeit der zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegebenen Einwände. Einwand vom 22.11.2005: Der BFF soll im gesamten Geltungsbereich sofort umgesetzt werden, ohne Achtung des Bestandsschutzes. Bei der Umsetzung soll nicht verhältnismäßig vorgegangen werden. Es soll keine Möglichkeit geben, den geforderten Wert von 0,3 zu mindern.

 

Einwender: BLN für die Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln

 

Stellungnahme:

Der Landschaftsplan legt fest, das die Auslösung des BFF erst bei Veränderungen auf dem Grundstück erfolgen soll, wenn zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der Überbauungsgrad erhöht. Die Errichtung von Nebenanlagen wie Stellplätze oder Garagen führt dabei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zur Auslösung des BFF. Dabei wird darauf abgestellt, dass erst eine zusätzliche Belastung für den Naturhaushalt auf dem Grundstück zur Umsetzungspflicht führt. Erfolgen keine Veränderungen, besteht Bestandschutz. Somit ist es nicht möglich, Maßnahmen ohne bauliche Veränderungen auf dem Grundstück umzusetzen. Dabei kommt das Verursacherprinzip zur Anwendung. Dieses bedeutet, dass bei baulichen Veränderungen im Geltungsbereich, die den Anteil des überbauten und versiegelten Bodens erhöhen und somit zu einer Verschlechterung des Naturhaushaltes führen, Ausgleich geschaffen werden muss in Form von naturwirksamen Maßnahmen. Die Gründe, die zur Aufstellung des Landschaftsplanes führten wie die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch großflächige Versiegelungen, rechtfertigen diese Kompensationsforderung.

 

Die Umsetzung der Maßnahmen orientiert sich an der in § 43a Absatz 4 und 5 NatSchGBln definierten Zumutbarkeit.

 

Die Pflicht zur Realisierung und die Finanzierung der naturwirksamen Maßnahmen fallen an den jeweiligen Verursacher der Baumaßnahme, nämlich an den einzelnen Bauherren. Es erfolgt eine grundstücksweise Umsetzung des BFF nach der jeweiligen Bautätigkeit im Geltungsbereich. Eigentümer ohne eine bauliche Veränderung auf ihrem Grundstück sofort zur Realisierung der Maßnahmen zu verpflichten, ist nicht verhältnismäßig. Grundsätzlich unterliegt unsere Gesetzgebung wie sämtliches Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staates in die Grundrechte zu schützen, auch Übermaßverbot genannt. Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 1, Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich. Die Durchführung einer belastenden Maßnahme gegen einen Betroffenen muss daher u.a. auch immer angemessen sein, d.h. es muss eine Abwägung aller Vor- und Nachteile erfolgt sein. Daher wäre die sofortige vollständige Umsetzung nicht verhältnismäßig und würde den Bestandsschutz verletzen.

 

Bei der Reduzierung der BFF-Werte kommt die Anwendung der Ausnahmen zum Ansatz. Kann es im Einzelfall sein, dass der geforderte Wert von 0, 3 auf den Grundstücken nicht umgesetzt werden kann, kommen dabei nach Maßgabe der textl. Festsetzungen Nr. 6-8 die Ausnahmeregelungen zum Tragen (siehe Punkt 10.1). Sind die Definitionen zutreffend, kann der Wert reduziert werden.

Die Ausnahmeregelungen wurden geschaffen, um bei Vorliegen der definierten Umstände eine Reduktion zu ermöglichen.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

10. Gewährung von Ausnahmen

 

Festsetzungstext:

Nummer 6  Boden- und Grundwasserschutz

Auf gewerblich genutzten Grundstücken mit gewerblicher Nutzung der Freiflächen sind die Erschließungs- und Lagerflächen als versiegelte Flächen ohne Versickerungsfähigkeit anzulegen, falls dieses aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes erforderlich ist. In diesem Fall ist eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig.

 

Nummer 7  Minderung bei Baudenkmälern

Bei Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor unterschritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist.

 

Nummer 8  Sonstige Ausnahmen

Eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.

 

 

10.1 Die Umsetzungsproblematik des BFF auf dicht bebauten Grundstücken wird durch die Ausnahmemöglichkeiten der textl. Festsetzungen Nr. 6-8 nicht behoben. Deren Gewährung wird komplett in das Ermessen der Behörde gestellt, wodurch keine ausreichende Rechtssicherheit und Planbarkeit gegeben ist. Zudem sind sie inhaltlich nicht ausreichend.

 

Die Ausnahme der textl. Festsetzung Nr. 6 ermöglicht lediglich das Unterschreiten des BFF, das Maß ist aber nicht definiert. So ist nicht sichergestellt, dass die Minderung des BFF auch in dem Umfang erfolgt, wie die Versiegelung für den Grundwasserschutz erforderlich ist.

 

Die Ausnahme der textl. Festsetzung Nr.8 stellt die Einschätzung der Angemessenheit ebenfalls vollständig in das Ermessen der Behörde, ohne dass rechtlich bindende Kriterien bestehen. Die Angabe, dass 2-4% der Bausumme als angemessen anzusehen sind (s. Punkt 8.1 i. Abwägungsbericht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange), ist eine rein verwaltungsinterne Festlegung und kann jederzeit geändert werden.

 

Es ist festzustellen, dass die Behörde bei der Anwendung des BFF von vornherein, um diesen auf dicht bebauten Grundstücken umzusetzen, von der Gewährung von Ausnahmen ausgeht, die eine starke Minderung des festgesetzten Wertes zulassen. Somit scheint die gesamte BFF-Regelung auf reinem Ermessen zu beruhen. Eine konkrete auf die Besonderheit des Baugebietes abgestellte Festsetzung in einem Bebauungsplan würde eine höhere Rechtssicherheit bringen.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

Stellungnahme:

Die textliche Festsetzung Nr. 6 Boden- und Grundwasserschutz ist keine Ermessensnorm. Die Bedingungen für die Minderung des BFF sind eindeutig definiert. Es ist eine logische Folge der Formulierung, dass die Minderung in dem Umfang gewährt wird, wie die Versiegelung wegen des Grundwasserschutzes erfolgen muss. Dieses bedarf keiner weiteren Erklärung.

Die Textliche Festsetzung Nr. 7 Minderung bei Baudenkmälern ist eine Ermessensnorm. Dabei stellen die Belange des Denkmalschutzes gemäß Baugesetzbuch einen öffentlichen Belang dar, der gegen den öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege in seiner Wertigkeit abgewogen werden muss. Der Abwägungsprozess ist dem Ermessen der Behörde unterworfen. Die Ausnahme kommt dabei nur zur Anwendung, wenn wegen des 100%igen Erhaltes eines geschützten Gebäudes keine der BFF-Maßnahmen umgesetzt werden kann. 

 

Die textliche Festsetzung Nr. 8 Sonstige Ausnahmen regelt in der 1. Möglichkeit „.. soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert…“ eindeutig die Sachlage, die eintreten muss, damit der zu erfüllende Wert gemindert werden kann. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Verwaltung steht. Die 2. Möglichkeit „..seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist.“ ist ebenfalls keine Ermessensnorm. Bei dem Begriff des „unangemessen hohen Aufwandes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich, jedoch gerichtlich voll nachprüfbar ist. Bei der Auslegung des Begriffes ist auf den Willen des Verordnungsgebers und auf Sinn und Zweck der Norm abzustellen. Dies hat die Verwaltung berücksichtigt, in dem sie den  Hinweis gegeben hat, dass 2-4 % der Bausumme als angemessene Kosten angesehen werden. Es ist unzutreffend, dass die jederzeitige Änderung der bestehenden Auslegung einer Rechtsnorm durch die Verwaltung erfolgen kann. Dies ist nur möglich, wenn besondere Gründe eine andere Auslegung erfordern. 

 

Die Festlegung von Ausnahmen in Rechtsverordnungen ist nicht ungewöhnlich. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die Regelungen insgesamt von der Gewährung einer Vielzahl von Ausnahmen ausgehen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

11. Befreiung gem. § 50 NatSchGBln / Baugenehmigung gem. § 71 BauOBln

 

 

11.1 Es ist nicht zutreffend, dass die Behörde gem. § 40 VwVfG immer ein Ermessen hat (s. Punkt 8.1 i. Abwägungsbericht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange). Das Ermessen ist bei Befreiungen von den Ver- und Geboten des Berliner Naturschutzgesetzes gem. § 50 für die Naturschutzbehörde gegeben. Dieses gilt nicht für die Erteilung von Baugenehmigungen gem. § 71 BauOBln durch die Genehmigungsbehörde. Es ist davon auszugehen, dass bei jeder Abweichung vom BFF-Wert eine Befreiung beantragt werden muss. Dieses ist erforderlich, da der BFF von 0,3 besonders auf großflächigen Gewerbegrundstücken häufig nicht erfüllt werden kann. Damit kann es eintreten, dass die Baugenehmigung zwar erteilt wird, aber nicht umgesetzt werden kann, weil eine Befreiung vom BFF nicht gewährt wird. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Bauanspruch generell einem Ermessensvorbehalt unterstellt wird.

 

Einwender: Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH

 

 

 

 

Stellungnahme:

Zutreffenderweise steht der Verwaltung ein Ermessen gemäß § 40 VwVfG nur in dem Umfang zu, in dem es ihr durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber eingeräumt wird: „Ist die Behörde ermächtigt nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben….“. Die Ausführungen im Punkt 8.1 im Abwägungsbericht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 9.12.2006 waren diesbezüglich fehlerhaft und werden hiermit korrigiert.

 

Während es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 71 BauO Bln um eine gebundene Entscheidung handelt, steht die Erteilung einer Befreiung nach § 50 NatschG Bln im Ermessen der Verwaltung. Bei der Unterschreitung des festgesetzten BFF-Wertes ist jedoch zwischen einer Minderung gemäß den definierten Ausnahmen und einer Befreiung zu unterschieden. Gerade bei dem oben aufgeführten Tatbestand greift die textl. Festsetzung Nr. 8 Sonstige Ausnahmen, „.. wonach eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig ist, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert“. Das heißt, der BFF-Wert wird über eine Ausnahme lediglich reduziert. Auch diese Entscheidung ist gebunden und unterliegt nicht dem Ermessen der Verwaltung.

Eine Befreiung greift, wenn die Ausnahme nicht zutrifft. Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn der BFF-Wert auf dem Grundstück in Gänze nicht erfüllt werden kann, da die Ausnutzung des bestehenden Baurechtes dieses nicht ermöglicht.

 

In dem Verhältnis zwischen einer Befreiung gemäß § 50 NatSchGBln und der Erteilung einer Baugenehmigung kann sich der Ermessensspielraum jedoch auf Null reduzieren, da das Baurecht dem Landschaftsplan nicht widersprechen darf. Dies kann der Fall sein, wenn sich die aus dem Bebauungsplan ergebenden Baurechte anderenfalls nicht verwirklichen lassen. Somit wird der Fall nicht eintreten, dass durch eine verweigerte Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes eine Baugenehmigung verhindert wird.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

12. Grundwassergefährdung durch Versickerung auf dem GASAG-Gelände

 

12.1 Die durch den BFF geforderte Grundwasseranreicherung kann auf dem GASAG-Gelände nicht erfolgen, da schadstoffbelastete Böden vorliegen und das Grundwasser vor Verunreinigung geschützt werden muss. Die Forderung nach Versickerung ist für diese Fläche aufzuheben. Für die anderen Flächen des Geltungsbereiches ist das Versickerungspotential konkret zu ermitteln.

 

Einwender: GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Die Ausnahme der textlichen Festsetzung Nr. 6 Boden- und Grundwasserschutz legt fest, dass eine zu erwartende Grundwasserbelastung durch Versickerung grundwassergefährdender Stoffe zu vermeiden ist. Der Boden- und Grundwasserschutz ist auf diesen Flächen nach Abwägung mit den positiven Auswirkungen durch das Schaffen zusätzlicher naturwirksamer Flächen als vorrangig einzustufen. Da die Umsetzung des BFF so ausgerichtet ist, dass sie je nach Gegebenheiten auf den einzelnen Grundstücken wie GRZ-Maß, Nutzungsanforderungen, Gebäude- und Freiflächebestand, Bodenbeschaffenheit sowie aufgrund der Wahlmöglichkeiten der BFF-Maßnahmen, immer einen Einzelfall darstellt, besteht nicht die Notwendigkeit hinsichtlich des Versickerungsmaßes auf den einzelnen Grundstücken spezielle Festlegungen zu treffen.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

13. Begründungstext: Bestand und Bewertung

 

13.1 Die Bewertung für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt im Punkt IV.4 des Begründungstextes ist nicht zutreffend.

 

Einwender: GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Die Bestandsdarstellung und Bewertung basiert auf den Aussagen des Umweltatlas (1995) von Berlin, die im August 2007 durch eine aktuelle vegetationskundliche Untersuchung von fachlich qualifiziertem Personal ergänzt wurde. Damit trifft es nicht zu, dass die Ausführungen im Punkt IV.4 nicht zutreffend sind.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

13.2 Alle Bebauungspläne sowie aktuelle Untersuchungen zum Geltungsbereich sollen in das Verfahren einbezogen werden.

 

Einwender: 1 Einzelperson

 

Stellungnahme:

Grundsätzlich darf ein Landschaftsplan den planungsrechtlichen Vorgaben durch die Bauleitplanung nicht widersprechen. Daher werden Bebauungspläne grundsätzlich in das Landschaftsplanverfahren einbezogen und deren Inhalte berücksichtigt. Bebauungspläne älteren Datums, die noch über keine Grünfestsetzungen verfügen, werden durch die BFF-Festsetzungen des Landschaftsplanes ergänzt, sodass im Fall einer Neubebauung oder baulichen Änderung auf dem Grundstück ein ökologischer Mindeststandard erfüllt wird.

Im Begründungstext zum Landschaftsplan wurden grundsätzlich alle vorliegenden aktuellen Untersuchungen und Erkenntnisse im Laufe des Verfahren eingearbeitet und berücksichtigt.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

14. Umsetzung / GASAG-Gelände

 

14.1 Die Privatstraße (Flurstück 209, Flur 1, Grundbuchblatt 1159) ist Bestandteil der Fläche, die in die BFF-Berechnung einbezogen würde, falls dieser ausgelöst wird. Die Straße ist zu 100% versiegelt, kann nicht entsiegelt werden, und deren Flächenanteil müsste daher woanders ausgeglichen werden. Das wird als Problem angesehen. Daher sollen Industrieflächen aus dem Landschaftsplan herausgenommen werden und Belange des Biotop- und  Umweltschutzes in Bebauungsplanverfahren geklärt werden.

 

Einwender: GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll.

 

Stellungnahme:

Bei Umsetzung des BFF auf den Grundstücken handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, da jeweils unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen. Der BFF bietet dabei eine individuelle Anwendungsmöglichkeit, da unter verschiedenen Maßnahmen gewählt werden kann. Gibt es auf dem o.g. Grundstück eine Straße, die nicht entsiegelt werden kann, muss an anderer Stelle ein Umsetzungsmöglichkeit gesucht werden in Gestalt von Dach- Fassadenbegrünung oder Anlage von Vegetationsflächen. Lässt das zulässige Baurecht die Umsetzung des BFF von 0,3 nicht zu, kann der BFF nach Maßgabe der Ausnahmen der textlichen Festsetzungen Nr. 6 bis 8 reduziert werden. Damit stellt es kein Problem dar auch auf Industrieflächen den BFF umzusetzen. Zu der Erforderlichkeit, einen ökologischen Mindeststandard im Landschaftsplan festzusetzen, siehe die Ausführungen zu Punkt 4.1.

 

Die Ziele werden beibehalten.

 

 

15. Hinweise ohne Planungsrelevanz

 

15.1 Im Rahmen des Landschaftsplanverfahrens, soll der in der Vergangenheit zugeschüttete Teich auf dem Gelände des Gaswerkes Mariendorf renaturiert werden. Dieses wird dem im Kapitel III.2 formulierten Ziel, neue Biotopstrukturen zu schaffen, entnommen.

 

(5 Einzelpersonen)

 

15.2 Der Fuß- und Radweg östlich des Gaswerkes soll erhalten bleiben.

 

(1 Einzelperson)

 

15.3 Der Landschaftsplan soll auch Regelungen zum Lärm- und Emissionsschutz erlassen. Störend wird der nächtliche Lärm empfunden, der durch die Lüftung der Kühlanlage der Firma Kaisers verursacht wird.

 

(2 Einzelpersonen)

 

Stellungnahme zu 15.1-15.3:

Die Sachverhalte gehören nicht zu den Regelungsinhalten des Landschaftsplanes. Die Einwender werden durch ein gesondertes Schreiben über den Sachstand informiert.

 

15.4 Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die Gültigkeit der zur Trägerbeteiligung abgegebenen Einwände. Einwand vom 27.11.2007: Auf Grund fehlender grundstücksscharfer Darstellung in der Festsetzungskarte kann nicht erkannt werden, ob die Planung in die Wiederinbetriebnahme der Dresdener Bahn eingreift. Bei der Wiederinbetriebnahme wird die vorhandene S-Bahntrasse nach Westen verschoben; damit ist ein Teilstück des Landschaftsplanes - nördlich der Karl-Theodor-Schmitz-Brücke und westlich der S-Bahntrasse - betroffen. Grundsätzlich sind die vorhandenen Bahngrenzen sowie die durch das Planfeststellungsverfahren festgelegten Grenzen einzuhalten.

 

Stellungnahme:

Die Festsetzungskarte des Landschaftsplanes trifft für die von Festsetzungen betroffenen Flächen grundstücksscharfe Aussagen. Diese beziehen sich ausschließlich auf privat genutzte Industrie- und Gewerbeflächen. Die künftigen und vorhandenen Bahnflächen werden durch die Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht tangiert. Zur Klarstellung wird der Text der Festsetzung Nr. 11 Geltungsbereich um die Formulierung ergänzt: Der Landschaftsplan enthält keine Festsetzungen für öffentliche Verkehrsflächen sowie für die im Geltungsbereich liegenden Flächen der S-Bahntrasse und der künftigen Fernbahntrasse.

 

 
 

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