Drucksache - 1364/XVIII
A.
VERFAHREN Der
Landschaftsplan wurde vom 01.07. bis zum 31.07.2009 öffentlich ausgelegt. Es
gingen insgesamt 13 schriftliche Stellungnahmen ein, die sich wie folgt
aufgliedern: Anregungen und Bedenken: Daimler
Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Netzwerk
Großbeerenstraße Löwengas
Propan-Vertriebs-GmbH GASAG AG
vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll DB Services
Immobilien GmbH Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) 6
Einzelpersonen Keine Bedenken: Erzbischöfliches
Ordinariat B.
PRÜFUNG UND ABWÄGUNG DER VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND BEDENKEN 1.
Grundsätzliche Anmerkungen 1.1
Allgemeine Zustimmung zu den Zielen des
Landschaftsplanes. Einwender:
BLN, 4 Einzelpersonen Stellungnahme: Die Ziele
werden beibehalten. 1.2 Es besteht die Befürchtung, dass die
Einführung des BFF negative Außenwirkung hat und für das Gewerbegebiet
Großbeerenstraße einen Standortnachteil darstellt. Einwender:
Vorstand Netzwerk Großbeerenstraße Stellungnahme: Der Bezirk
hat drei große Gewerbegebiete, die u.a. wegen großflächiger Versiegelungen und
klimatischer Belastungen Beeinträchtigungen aufweisen. Diese führen zu
vielfältigen Belastungen für den Naturhaushalt, wie fehlende Versickerung,
ausbleibende Grundwasserneubildung, Reduzierung der Puffer- und Filterfunktion
des Bodens für Schadstoffe sowie klimatische Belastungen durch verringerte
Verdunstung. Um Schäden des Naturhaushaltes zu begrenzen, hat das Bezirksamt
für den Geltungsbereich beschlossen, Grünauflagen zu erlassen. Geeignetes
Instrument ist hier der BFF, der über einen Landschaftsplan festgesetzt wird.
Das ist erforderlich, da es für dieses Gebiet nur alte Bebauungspläne gibt, die
den heutigen Umweltanforderungen verdichteter Gebiete nicht mehr entsprechen.
Sie weisen nur wenige Grünfestsetzungen auf. Da für den
Bezirk kein städtebauliches Erfordernis gegeben ist, neue Bebauungspläne
aufzustellen, die den heutigen Anforderungen an eine gesunde Umwelt
entsprechen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, diese planerische Lücke durch die
Festsetzung eines BFF auszufüllen. So vollzieht der BFF notwendige planerische
Festsetzungen, die anderenorts durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen
werden. Dieses wird auch von anderen Bezirken für Flächen praktiziert, wo keine
Notwendigkeit für die Aufstellung neuer Bebauungspläne existiert. Es handelt
sich daher um eine notwendige planerische Festsetzung, die keinen
Standortnachteil erkennen lässt. Die Ziele
werden beibehalten. 2.
Baurechtliche Nutzung der Grundstücke 2.1
Die Festsetzung des BFF für das Gewerbegebiet Großbeerenstraße wird abgelehnt.
Es besteht die Befürchtung, dass die bauliche Ausnutzung auf den
Betriebsgrundstücken eingeschränkt wird, keine Erweiterungsmöglichkeiten
bestehen, Neuansiedlungen verhindert werden und es zu zusätzlichen finanziellen
Belastungen kommt. Eine Abwanderung ins Umland wäre die Folge. Einwender:
Löwengas Propan-Vertriebs-GmbH, Vorstand Netzwerk Großbeerenstraße, GASAG AG
vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Grundsätzlich
darf ein Landschaftsplan den planungsrechtlichen Vorgaben durch die
Bauleitplanung nicht widersprechen und er kann die planungsrechtlich
festgesetzte Bebau- und Nutzbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer des
Grundstückes darf die festgesetzte GRZ voll ausschöpfen und wird durch den BFF
nicht daran gehindert. Neuansiedlungen sind im Rahmen des geltenden
Planungsrechtes möglich. Der
BFF-Wert von 0,3 stellt zudem nur einen Mindeststandard dar, der auch bei hohen
Überbauungsgraden und intensiver Freiflächennutzung in der Regel erfüllt werden
kann. Dieser Wert orientiert sich dabei an einer durchschnittlichen GRZ von 0,6
auf den Grundstücken. Er leitet sich aus umfangreichen, gutachterlichen
Untersuchungen ab und stellt das Maß der naturwirksamen Maßnahmen dar, welches
auch auf extrem genutzten Grundstücken technisch realisierbar ist und die
Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt. Ist in Einzelfällen ein höheres
Bebauungsmaß als 0,6 auf den Grundstücken zulässig, so dass auch mit einem
Ausweichen auf Dach- und Fassadenbegrünung der Wert 0,3 nicht mehr vollständig
erfüllt wird, kann der BFF reduziert werden, da die zugesicherte Bebaubarkeit
und Nutzbarkeit nicht beschränkt werden darf. Grundsätzlich
können mit planerischen Auflagen Mehrkosten für ein Bauvorhaben verbunden sein,
die sich aus den spezifischen Standortbedingungen heraus begründen. Dieses ist
sowohl beim Landschaftsplan wie beim Bebauungsplan gegeben. Mehrkosten müssen
aber nicht von vornherein auftreten, denn es besteht die Möglichkeit im Rahmen
der Umsetzung von BFF-Maßnahmen wie Entsiegelung, Regenwasserversickerung,
Dach- und Fassadenbegrünung erhebliche Kosten zu sparen. Beispiele: Bei
der Umsetzung des BFF sollen die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
liegen d.h. das Verhältnis der Aufwendung für die BFF-Maßnahmen zur
Gesamt-Bausumme soll angemessen sein (gem. Definition von SenStadt sind 2-4 %
der Gesamt-Bausumme als angemessen für die Aufwendung für BFF-Maßnahmen
anzusehen). Ist dieses nicht gegeben, wird der BFF-Wert gemindert. Die
Ziele werden beibehalten. 2.2
Die Zusage, das planungsrechtlich zugesicherte Bebauungsmaß auch bei Umsetzung
des BFF von 0,3 auf den Grundstücken ausnutzen zu dürfen, ist aus folgenden
Gründen nicht haltbar:
Damit
kann der geforderte BFF von 0,3 auf den Grundstücken nicht erfüllt werden. Der
BFF ist bei intensiv bebauten Grundstücken nicht umsetzbar, wie in der
Begründung beschrieben. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, da wesentliche
Kriterien zur Beurteilung der Umsetzung außer Acht gelassen worden sind. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Der
BFF-Wert von 0,3 stellt einen ökologischen Mindeststandard dar, der sich an
einer durchschnittlichen GRZ von 0,6 auf den Grundstücken orientiert. Er leitet
sich aus umfangreichen, gutachterlichen Untersuchungen ab und stellt das Maß
der naturwirksamen Maßnahmen dar, das auch auf extrem genutzten Grundstücken
technisch realisierbar ist und die Nutzungsmöglichkeiten nicht einschränkt. Ist eine
höhere GRZ als 0,6 zulässig, wie in den oben genannten Fällen beschrieben, soll
gerade hier der BFF greifen und über die Umsetzung der Auflagen wie das Anlegen
von Zufahrten, Stellplätzen o.ä. mit sickerfähigen Belägen die vollständige
Versiegelung der Grundstücke minimieren. Es kann Fälle geben, in denen auch ein
Ausweichen auf diese Flächen keine komplette Umsetzung des geforderten BFF
ermöglicht. Dann wird der zu erfüllende BFF-Wert reduziert nach Maßgabe der
textlichen Festsetzungen Nr. 6-8. Es handelt sich jedoch bei jedem Bauvorhaben
um einen Einzelfall, da die BFF-Umsetzung von den konkreten Baumaßnahmen auf
dem Grundstück abhängt. Es ist davon auszugehen, dass in der Mehrzahl der Fälle
ein BFF von 0,3 auf den Grundstücken erreicht werden kann. Ein Abwägungsfehler
liegt damit nicht vor. Die Ziele
werden beibehalten. 3.
Erfordernis für die Landschaftsplan-Aufstellung 3.1
Die Einführung des BFF ist unnötig, da Berlin schon ausreichend viele
Vegetationsflächen besitzt. Einwender:
Netzwerk Großbeerenstraße Stellungnahme: In den
hochversiegelten (80-100%) Gewerbe- und Industriegebieten des Bezirkes sind
keine ausreichenden Grünstrukturen anzutreffen. Vegetation ist hier in kleinen,
verinselten Restflächen vorhanden, die arm an Arten sind. Das
Aufstellungserfordernis für den Landschaftsplan wird u.a. mit dem Grünmangel
und den starken Versiegelungen im Geltungsbereich begründet. Der Reichtum an
Grün, den Berlin zu bieten hat, konzentriert sich auf andere Bereiche der Stadt.
Deswegen
ist es ein Ziel des Landschaftsplanes, mehr Grün im Gewerbegebiet
Großbeerenstraße zu schaffen. Damit sollen die vorhandenen Kleinstbiotope mit
einander verbunden werden, deren Biotopwert erhöht werden und dadurch ein
Artenaustausch ermöglicht werden. In gleichem Maße trägt eine stärkere
Durchgrünung zu klimatischer Entlastung bei. Die Verdunstungskälte der
Vegetation reduziert die Lufttemperatur und das Blattwerk trägt durch die
Bindung von Schadstoffen zur Luftreinhaltung bei. Die Begrünung soll nur in dem
Maße auf den Grundstücken erfolgen, dass die volle Nutzbarkeit und Bebaubarkeit
gem. geltendem Planungsrecht weiterhin gegeben ist. Die Ziele
werden beibehalten. 3.2
Bezüglich der Umsetzung von Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes wird
freiwilliges Engagement und Selbstverpflichtung präferiert gegenüber
verbindlichen Auflagen für alle Gewerbetreibenden. Einwender:
Netzwerk Großbeerenstraße Stellungnahme: Die dargestellten ökologischen
Belastungen im Gewerbegebiet machen es erforderlich, Maßnahmen verbindlich
festzulegen und die Umsetzung nicht der Freiwilligkeit zu überlassen. Nur so
kann langfristig eine ökologische Verbesserung erreicht werden. Es ist durchaus
der Fall, dass Gewerbetreibende oder Bauherren freiwillig Grünauflagen erfüllen
oder andere dem Umweltschutz dienende Maßnahmen umsetzen. Dieses wird sehr
begrüßt. Grundsätzlich steht jedoch einer ausschließlich freiwilligen Erfüllung
der BFF-Auflagen entgegen, dass die Anwendung an keine nachvollziehbaren
Kriterien mehr gebunden ist und keine Rechtssicherheit birgt. Weiterhin
entstünde dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Bauherren in Gebieten,
in denen Grünfestsetzungen in Bebauungsplänen existieren, deren Umsetzung dort
aber nicht der Freiwilligkeit unterliegt. Die Ziele
werden beibehalten 3.3
Bei der geplanten Festsetzung des BFF werden die laufenden
Bebauungsplanverfahren für das GASAG-Gelände nicht berücksichtigt. Eine
ausreichende Umsetzung von Grün- und Ausgleichsmaßnahmen kann mit den
Bebauungsplänen VII-32b und XIII-200 erreicht werden. Einwender:
GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Der
Bebauungsplan XIII-200 wurde 1976 festgesetzt und weist keine Grünauflagen auf.
In der Aufstellung befindet sich im Bereich des Gaswerkes Mariendorf derzeit
der Bebauungsplan 7-30. Auf dieser Teilfläche des Areals werden die
Grünforderungen des BFF über die geplanten Festsetzungen erfüllt werden. Der
Bebauungsplan bezieht sich jedoch lediglich auf einen kleinen Randbereich der
Gesamtfläche, angrenzend an die Ringstraße. Die Bebauungspläne, die sich auf
den übrigen Bereich erstreckten sind entweder schon eingestellt worden, wie der
Bebauungsplan 7-25 VE, oder aber sind kurz vor der Einstellung, wie die Bebauungspläne
7-31 b und 7-32 b. Da besonders bei Bebauungsplanverfahren, die von einem
Investor oder von bestimmten beabsichtigten Bauvorhaben abhängen, immer zu
befürchten ist, dass Projekte oder die Bebauung aus wirtschaftlichen Erwägungen
nicht zum Abschluss gebracht und der Plan dann eingestellt wird, kann hier dann
eine BFF-Regelung die planerische Lücke füllen. Daraus ergibt sich die
Erforderlichkeit, für diese Flächen über einen Landschaftsplan den BFF
festzusetzen um ein ökologisches Minimum zu sichern. Ökologisch ausreichende
Grünfestsetzungen für dieses Areal existieren in der verbindlichen
Bauleitplanung nicht und sind dort auch in naher Zukunft nicht zu erwarten. Die Ziele
werden beibehalten 4.
Planungsrechtliche Zulässigkeit von Landschaftsplänen 4.1.
Die Aufstellung von Landschaftsplänen verletzt den Grundsatz der Planmäßigkeit
städtebaulicher Ordnung. Der Landschaftsplan darf die städtebauliche Gestaltung
nicht übernehmen, nicht die Ordnungsfunktion des Bauplanungsrechtes ersetzen
und keine verbindlichen Festsetzungen erlassen. Diese sind nicht zulässig.
Erforderliche Grünmaßnahmen hat die Gemeinde über Festsetzungen im
Bebauungsplan gem. § 1 (3) BauGB zu regeln. Aus dieser Erforderlichkeit heraus
muss sie alte Bebauungspläne aktualisieren, den modernen Anforderungen anpassen
und bei Notwendigkeit neue aufstellen. Die naturschutzfachlichen Anforderungen
sind zu integrieren, Bebauungspläne sollen mit differenzierten
Grünfestsetzungen erlassen werden. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH, GASAG AG vertreten durch
Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Die
Zulässigkeit verbindlicher Festsetzungen durch Landschaftspläne ergibt sich
sowohl aus dem Bundesnaturschutzgesetz als auch aus dem Naturschutzgesetz
Berlin. Gemäß §16 Abs. 2 Satz 1 BNatschG regeln die Länder die Verbindlichkeit
der Landschaftspläne. Nach §8 Abs. 2 Satz 1 NatschGBln setzt der
Landschaftsplan, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die
Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele
notwendigen Gebote und Verbote fest. Die
Parallelität von Landschaftsplan und Bebauungsplan ist gewünscht und gefordert.
Auch wenn zutreffend die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der
Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebengrundlagen zu einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gehören, tritt der Landschaftsplan
nicht an die Stelle der Bauleitplanung. Die Aufgabe der Bauleitplanung ist die
Vorbereitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Hieraus
ergibt sich die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung. Damit
ist sie kein umfassendes räumliches Entwicklungs- und Ordnungsinstrumentarium.
Eine Ergänzung wird immer auch durch Fachplanungen, wie die Landschaftsplanung
und das Immissionsschutzrecht geleistet. Der Landschaftsplan verfolgt mit der
beabsichtigten Festsetzung des Biotopflächenfaktors keine städtebaulichen Ziele
sondern die des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Seine Festsetzungen
dürfen denen der Bebauungspläne nicht widersprechen. Wird kein Landschaftsplan
aufgestellt, können die Maßnahmen nach §8 Abs. 2 Berliner
Naturschutzgesetz auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Grundsätzlich
schließen damit bestehende Bauleitpläne verbindliche Landschaftspläne nicht
aus. Die
planungsrechtliche Situation ist im Bereich der Daimlerstraße durch den
Baunutzungsplan und die festgesetzten Bebauungspläne (XIII-18, XIII 100,
XIII-202, XIII-B1) ausreichend gewährleistet. Für sämtliche Grundstücke ist als
Art der Nutzung Industrie- oder Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Nutzungsart
entspricht dort der tatsächlichen Nutzung und damit dem derzeitigen
Planungsrecht. Damit bedarf es keiner weiteren Aufstellung von Bebauungsplänen.
Eine Aufstellung von Bebauungsplänen mit der Zielsetzung des Naturschutzes und
der Landschaftpflege kann deshalb nicht in Betracht gezogen werden. Vielmehr sollen
durch die Aufstellung des Landschaftsplanes Grünfestsetzungen für diese
Bereiche getroffen werden. Die Ziele
werden beibehalten 5.
Vertrauensschutz durch langjährige Befreiungspraxis 5.1
Die jahrzehntelange Praxis seitens der Planungsbehörde durch die Gewährung von
Befreiungen altes Planungsrecht neuen Anforderungen anzupassen, ohne dabei die
naturschutzrechtlichen Anforderungen zu aktualisieren, hat bei den Unternehmern
Vertrauen in das Verwaltungshandeln entstehen lassen. Es wurde von Bezirksseite
vermittelt, dass der Sicherung und Weiterentwicklung von Gewerbegebieten eine
hohe Priorität zukommt. Es kann nicht akzeptiert werden, dass zu Lasten der
Unternehmer durch die Festsetzung des BFF, die in der Vergangenheit
unterlassenen Grünmaßnahmen „mit einem Schlag“ nachgeholt werden sollen. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Ein
besteht kein Vertrauensschutz für Bauherren dahingehend, auch künftig das Recht
zu bauen durch Gewährung von Befreiungen (Abweichungen von den Regelungen eines
Bebauungsplans) unter Nichteinbeziehung von naturschutzrechtlichen
Anforderungen zu erhalten. Da sich der Zustand der Naturhaushaltes in den
letzten Jahren negativ verändert hat, sieht der Bezirk sich heute in der
Verantwortung, mit ökologischen Planungsvorgaben vorsorgend zu reagieren. Damit
kann eine Planungspraxis, die in der Vergangenheit angemessen war, bei Änderung
der Verhältnisse nicht unverändert fortgesetzt werden. Für
den Bezirk hat die Entwicklung und Förderung der bezirklichen Gewerbegebiete
und der Erhalt der dortigen Arbeitsplätze unverändert hohe Priorität. Mit dem
Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich hat ebenso auch der
Senat von Berlin für dieses Gebiet die herausgehobene Bedeutung der weiteren
Entwicklung der Standorte für die gewerbliche Wirtschaft klargestellt. Die
Umsetzung der BFF-Auflagen wird mit Umsetzung des Landschaftsplanes nicht
„mit einem
Schlag“ nachgeholt, sondern vielmehr müssen die
Maßnahmen langfristig erst bei Nutzungs- und Änderungsabsichten auf den Grundstücken
umgesetzt werden. Der Bestandsschutz wird dabei gewahrt. Die Ziele
werden beibehalten. 6.
Textl. Festsetzung Nr. 2
Biotopflächenfaktor Festsetzungstext: (1) Bei
Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches, die die Errichtung oder
Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, darf der sich aus den Nummern 3
und 4 ergebende Biotopflächenfaktor den festgesetzten Biotopflächenfaktor von
0,3 nicht unterschreiten. Dieses gilt ausschließlich für Vorhaben, die nach § 8
und § 9 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind und für
Vorhaben, für die eine Befreiung gem. § 31 BauGB gewährt wurde. Im Falle der
Änderungen baulicher Anlagen gilt dies nur, wenn mit der Änderung zusätzliche
Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der im Sinne von Nummer 5 zu
bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks erhöht. Die zum Erreichen des
Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der
Grundstücksfreifläche durchzuführen. Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen
berücksichtigt werden. (2) Im Fall
der Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen besteht keine Pflicht
zur Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors. Vorhaben, im Sinne des §
29 des Baugesetzbuches, die aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt werden
oder durchgeführt werden müssen, sind von der Einhaltung des
Biotopflächenfaktors freigestellt. 6.1
Die textl. Festsetzung Nr. 2 sichert die Anrechnung von Vegetationsflächen bei
Ermittlung des Bestandes auf dem Grundstück rechtlich nicht zu. Die Formulierung
im Absatz 1, letzter Satz „Dabei sollen vorhandene Vegetationsflächen
berücksichtigt werden.“ überlässt es der Auslegung, ob die
Vegetationsflächen vollständig angerechnet werden. Als Formulierung ist
„muss“ statt „soll“ zu wählen. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Die textl.
Festsetzung Nr. 2 regelt nicht die Anrechenbarkeit der Flächen auf dem
Grundstück. Dieses wird in den textl. Festsetzungen Nr. 3 und 4 festgelegt.
Hier wird definiert, dass alle Flächentypen einschließlich vorhandener
Vegetation berücksichtigt und angerechnet werden. Der aufgeführte Satz dient
lediglich der Erläuterung des vorhergehenden Satzes: „Die zum Erreichen
des Biotopflächenfaktors erforderlichen Maßnahmen sind vorrangig auf der Grundstücksfreifläche
durchzuführen“. Bestehen nämlich zur Umsetzung des BFF verschiedene
Möglichkeiten, Maßnahmen auf der Grundfläche durchzuführen, soll bei der
Auswahl der Maßnahmen die vorhandene Vegetation einbezogen werden. Die Ziele
werden beibehalten. 7.
Textl. Festsetzung Nr. 5 Überbauungsgrad Festsetzungstext: Der Überbauungsgrad -ÜBG- eines Grundstücks ergibt sich aus
dem Verhältnis der überbauten Grundstücksfläche zur Grundstücksfläche
insgesamt. Die Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, das heißt, Garagen und Stellplätze
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzugsverordnung
sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind bei der Ermittlung des
Überbauungsgrades nicht anzurechnen. Der Überbauungsgrad ist auf zwei Stellen
hinter dem Komma mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. 7.1
Das Weglassen von Nebenanlagen bei der Ermittlung des Überbauungsgrades auf dem
Grundstück trägt nicht dazu bei, die Umsetzungsproblematik des BFF auf zu dicht
bebauten Grundstücken zu beheben. Dieses dient lediglich dazu, dass die
Errichtung oder Vergrößerung von Nebenanlagen den Überbauungsgrad nicht
vergrößert und damit keine Verpflichtung zur BFF-Erfüllung auslöst. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Gemäß
textl. Festsetzung Nr. 2 wird formuliert, dass der BFF nur ausgelöst wird,
„…wenn mit der Änderung Aufenthaltsräume geschaffen werden oder
sich der im Sinne von Nummer 5 zu bestimmende Überbauungsgrad des Grundstücks
erhöht“. Die Definition des Überbauungsgrades in der textl. Festsetzung
Nr. 5 setzt fest, dass bei dessen Ermittlung Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO 1990 nicht einberechnet werden. Die Festlegung, dass die Änderung oder
Errichtung von Nebenanlagen keinen BFF auslöst, ist gesetzt, um die
Verhältnismäßigkeit zu wahren und nicht schon bei „kleinen Bauvorhaben“
den Bauherren zur Umsetzung von Maßnahmen zu verpflichten. Die
Nichtberücksichtigung von Nebenanlagen im Sinne der textl. Festsetzung Nr. 5
dient gerade dem Zweck, ein Potenzial zur Schaffung von naturwirksamen Flächen
anzubieten. Diese Nebenanlagen bieten sich daher an, in Form von sickerfähigen
Belägen bei Stellplätzen oder von Dachbegrünung auf Garagen den BFF umzusetzen.
Die zulässige Bebaubarkeit eines Grundstückes und die Ermittlung der GRZ
richten sich dagegen ausschließlich nach dem geltenden Baurecht sowie nach der
jeweils geltenden Baunutzungsverordnung. Die Ziele
werden beibehalten. 8.
Inhaltliche Zulässigkeit der Festsetzungen 8.1
Die pauschale Festsetzung des BFF von 0,3 für alle Grundstücke verletzt das
Bestimmtheitsgebot planerischer Festsetzungen. Die Festsetzung ist inhaltlich
nicht abgewogen und nicht spezifisch auf die einzelnen Baugebiete bezogen. Sie
orientiert sich nicht am dort zulässigen Bebauungsmaß, an der Zweckbestimmung
und den Nutzungsanforderungen des Grundstückes. Eine konkrete grundstücksweise
Abwägung hinsichtlich Umsetzungsfähigkeit fehlt. Auch wenn die Möglichkeit
besteht, die pauschale Festsetzung im Wege der Ermessensentscheidung wieder zu
korrigieren, ist dieses in Hinblick auf die Bestimmtheit und
Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen nicht zulässig. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH, GASAG AG vertreten durch
Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Die
Festsetzung des BFF von 0,3 ist hinreichend konkret, auch wenn er nicht für
jedes Grundstück einzeln ermittelt wurde. Im Landschaftsplan wird für jedes
ausgewiesene Grundstück auch ein definiertes planerisches Ziel (Anteil der
naturwirksamen Fläche) vorgegeben. Bei der Bemessung der Höhe des BFF-Wertes
ist das durch die verbindliche Bauleitplanung festgesetzte Bebauungsmaß
zugrunde gelegt. Eine an der Zweckbestimmung und Nutzungsanforderung von jedem
einzelnen Grundstück orientierte individuelle Festsetzung ist nicht
erforderlich, da im Vorfeld durch gutachterliche Untersuchungen ermittelt
wurde, dass der BFF Wert 0,3 auch bei hoher Überbaubarkeit in Industrie-,
Gewerbe- und Kerngebieten realisiert werden kann. Zumal die Möglichkeit besteht
durch die zur Auswahl stehenden Maßnahmen eine anhand der Zweckbestimmung und
Nutzungsanforderung orientierte Umsetzung zu ermöglichen. Sollte sich
im Einzelfall ausnahmsweise ergeben, dass der BFF 0,3 bei Ausnutzung des
bestehenden Baurechts nicht erfüllt werden kann, ist eine Reduzierung des
Wertes in der Rechtsverordnung selbst verbindlich geregelt, gemäß der textl.
Festsetzung Nr. 8. Danach ist „Eine Unterschreitung des festgesetzten
Biotopflächenfaktors zulässig, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts
dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert“. Danach steht die
Unterschreitung des festgesetzten BFF-Wertes nicht im Ermessen der
Naturschutzbehörde; vielmehr ist klar und bestimmt definiert, welche
Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der BFF reduziert wird. Dieses
wurde im Punkt 8.1. des Abwägungsberichtes zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange vom 9.12.2006 falsch dargstellt (siehe Ausführungen
in Punkt 11.1) und wird hiermit richtig gestellt. Die Ziele
werden beibehalten. 9.
Bestandsschutz / Auslösung des BFF 9.1
Dem Bestandsschutz wird nicht Rechnung getragen. Es ist unangemessen, die
Umsetzung des BFF zu verlangen, wenn schon geringfügige Bauvorhaben an einer
Stelle des Grundstückes dazu führen, dass der BFF von 0,3 für das gesamte Grundstück
umgesetzt werden muss. Gerade bei den sehr großen Flurstücken des
Daimler-Werkes in Marienfelde würde bei einer minimalen zusätzlichen Bebauung
eine unverhältnismäßig hohe zu schaffende naturwirksame Fläche ausgelöst
werden. Somit darf sich das Maß der Verpflichtung zur Schaffung von Grün bei
bebauten Flächen nicht an der Grundstücksfläche, sondern an der Fläche der
zusätzlichen Bebauung orientieren. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Der BFF
wird ausgelöst bei Neubebauung, der Erhöhung des überbauten Raumes oder durch
Schaffen neuer Aufenthaltsräume. Grundsätzlich können bei Vorhaben, die gem. §
63 (genehmigungsfreigestellte Vorhaben), § 64 (vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren) und § 65 (Baugenehmigungsverfahren) Berliner
Bauordnung ausgeführt werden, diese Kriterien erfüllt sein. Bei der
Errichtung von Nebenanlagen gem. § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wie
Stellplätze, Garagen, Zufahrten greift der BFF dagegen nicht, da wegen der
Geringfügigkeit der Baulichkeiten die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre.
Das entspricht den Vorhaben, die gem. § 62 Berliner Bauordnung
(verfahrensfreigestellte Vorhaben) gelistet sind. Der Einwand ist somit nicht
berechtigt, da die BFF-Regelung bei geringfügigen baulichen Veränderungen auf
dem Grundstück nicht ausgelöst wird. Es
ist jedoch zutreffend, dass bei sehr großen Grundstücken unter Umständen die
Änderung baulicher Anlagen und die zur Erreichung des Ziel-BFF-Wertes
erforderlichen baulichen Maßnahmen nicht im Verhältnis zueinander stehen. Ein
hier mögliches Missverhältnis wird durch die Ausnahme in der textl. Festsetzung
Nr. 8 (siehe Erläuterungen zu Punkt 10.1) korrigiert. Demnach ist „Eine
Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig, soweit….
seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist“.
Hier werden die Kosten der baulichen Maßnahme ins Verhältnis zu den Kosten der
baulichen Veränderung gesetzt. Nach Begründung der Nr. 8 liegt ein unangemessen
hoher Aufwand dann vor, wenn die Kosten zur Umsetzung des Biotopflächenfaktors
sich im Einzelfall unverhältnismäßig zu den Kosten der baulichen Veränderung
verhalten. Somit
trifft die Annahme nicht zu, dass schon bei minimalen Baumaßnahmen
unverhältnismäßige Grünmaßnahmen erfüllt werden müssen. Die Ziele
werden beibehalten. 9.2. Der BLN verweist auf die Gültigkeit der zur
Frühzeitigen Bürgerbeteiligung abgegebenen Einwände. Einwand vom 22.11.2005:
Der BFF soll im gesamten Geltungsbereich sofort umgesetzt werden, ohne
Achtung des Bestandsschutzes. Bei der Umsetzung soll nicht verhältnismäßig
vorgegangen werden. Es soll keine Möglichkeit geben, den geforderten Wert von
0,3 zu mindern. Einwender:
BLN für die Vereine anerkannt gem. §39 NatSchGBln Stellungnahme: Der Landschaftsplan legt fest, das die Auslösung des BFF
erst bei Veränderungen auf dem Grundstück erfolgen soll, wenn zusätzliche
Aufenthaltsräume geschaffen werden oder sich der Überbauungsgrad erhöht. Die
Errichtung von Nebenanlagen wie Stellplätze oder Garagen führt dabei aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zur Auslösung des BFF. Dabei wird darauf
abgestellt, dass erst eine zusätzliche Belastung für den Naturhaushalt auf dem
Grundstück zur Umsetzungspflicht führt. Erfolgen keine Veränderungen, besteht
Bestandschutz. Somit ist es nicht möglich, Maßnahmen ohne bauliche
Veränderungen auf dem Grundstück umzusetzen. Dabei kommt das Verursacherprinzip
zur Anwendung. Dieses bedeutet, dass bei baulichen Veränderungen im
Geltungsbereich, die den Anteil des überbauten und versiegelten Bodens erhöhen
und somit zu einer Verschlechterung des Naturhaushaltes führen, Ausgleich
geschaffen werden muss in Form von naturwirksamen Maßnahmen. Die Gründe, die
zur Aufstellung des Landschaftsplanes führten wie die Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes durch großflächige Versiegelungen, rechtfertigen diese
Kompensationsforderung. Die Umsetzung der
Maßnahmen orientiert sich an der in § 43a Absatz 4 und 5 NatSchGBln definierten
Zumutbarkeit. Die Pflicht zur
Realisierung und die Finanzierung der naturwirksamen Maßnahmen fallen an den
jeweiligen Verursacher der Baumaßnahme, nämlich an den einzelnen Bauherren. Es
erfolgt eine grundstücksweise Umsetzung des BFF nach der jeweiligen
Bautätigkeit im Geltungsbereich. Eigentümer ohne eine bauliche Veränderung auf
ihrem Grundstück sofort zur Realisierung der Maßnahmen zu verpflichten,
ist nicht verhältnismäßig. Grundsätzlich unterliegt unsere Gesetzgebung wie
sämtliches Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zweck des
Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staates in die Grundrechte
zu schützen, auch Übermaßverbot genannt. Als verfassungsrechtliches Gebot ist
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 1, Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich. Die
Durchführung einer belastenden Maßnahme gegen einen Betroffenen muss daher u.a.
auch immer angemessen sein, d.h. es muss eine Abwägung aller Vor- und Nachteile
erfolgt sein. Daher wäre die sofortige vollständige Umsetzung nicht
verhältnismäßig und würde den Bestandsschutz verletzen. Bei der
Reduzierung der BFF-Werte kommt die Anwendung der Ausnahmen zum Ansatz. Kann es
im Einzelfall sein, dass der geforderte Wert von 0, 3 auf den Grundstücken
nicht umgesetzt werden kann, kommen dabei nach Maßgabe der textl. Festsetzungen
Nr. 6-8 die Ausnahmeregelungen zum Tragen (siehe Punkt 10.1). Sind die
Definitionen zutreffend, kann der Wert reduziert werden. Die
Ausnahmeregelungen wurden geschaffen, um bei Vorliegen der definierten Umstände
eine Reduktion zu ermöglichen. Die Ziele
werden beibehalten. 10.
Gewährung von Ausnahmen Festsetzungstext: Nummer
6 Boden- und Grundwasserschutz Auf
gewerblich genutzten Grundstücken mit gewerblicher Nutzung der Freiflächen sind
die Erschließungs- und Lagerflächen als versiegelte Flächen ohne
Versickerungsfähigkeit anzulegen, falls dieses aus Gründen des Boden- und
Grundwasserschutzes erforderlich ist. In diesem Fall ist eine Unterschreitung
des festgesetzten Biotopflächenfaktors zulässig. Nummer
7 Minderung bei Baudenkmälern Bei
Grundstücken mit Baudenkmälern kann der festgesetzte Biotopflächenfaktor
unterschritten werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich
ist. Nummer 8 Sonstige
Ausnahmen Eine
Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors ist zulässig, soweit die
Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall ausnahmsweise erfordert
oder seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem Aufwand zu erreichen ist. 10.1
Die Umsetzungsproblematik des BFF auf dicht bebauten Grundstücken wird durch
die Ausnahmemöglichkeiten der textl. Festsetzungen Nr. 6-8 nicht behoben. Deren
Gewährung wird komplett in das Ermessen der Behörde gestellt, wodurch keine
ausreichende Rechtssicherheit und Planbarkeit gegeben ist. Zudem sind sie
inhaltlich nicht ausreichend. Die
Ausnahme der textl. Festsetzung Nr. 6 ermöglicht lediglich das Unterschreiten
des BFF, das Maß ist aber nicht definiert. So ist nicht sichergestellt, dass
die Minderung des BFF auch in dem Umfang erfolgt, wie die Versiegelung für den
Grundwasserschutz erforderlich ist. Die
Ausnahme der textl. Festsetzung Nr.8 stellt die Einschätzung der Angemessenheit
ebenfalls vollständig in das Ermessen der Behörde, ohne dass rechtlich bindende
Kriterien bestehen. Die Angabe, dass 2-4% der Bausumme als angemessen anzusehen
sind (s. Punkt 8.1 i. Abwägungsbericht zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange), ist eine rein verwaltungsinterne Festlegung und kann jederzeit geändert
werden. Es
ist festzustellen, dass die Behörde bei der Anwendung des BFF von vornherein,
um diesen auf dicht bebauten Grundstücken umzusetzen, von der Gewährung von
Ausnahmen ausgeht, die eine starke Minderung des festgesetzten Wertes zulassen.
Somit scheint die gesamte BFF-Regelung auf reinem Ermessen zu beruhen. Eine
konkrete auf die Besonderheit des Baugebietes abgestellte Festsetzung in einem
Bebauungsplan würde eine höhere Rechtssicherheit bringen. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Die textliche Festsetzung Nr. 6 Boden- und Grundwasserschutz
ist keine Ermessensnorm. Die Bedingungen für die Minderung des BFF sind
eindeutig definiert. Es ist eine logische Folge der Formulierung, dass die
Minderung in dem Umfang gewährt wird, wie die Versiegelung wegen des
Grundwasserschutzes erfolgen muss. Dieses bedarf keiner weiteren Erklärung. Die Textliche Festsetzung Nr. 7 Minderung bei Baudenkmälern
ist eine Ermessensnorm. Dabei stellen die Belange des Denkmalschutzes gemäß
Baugesetzbuch einen öffentlichen Belang dar, der gegen den öffentlichen Belang
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in seiner Wertigkeit abgewogen
werden muss. Der Abwägungsprozess ist dem Ermessen der Behörde unterworfen. Die
Ausnahme kommt dabei nur zur Anwendung, wenn wegen des 100%igen Erhaltes eines
geschützten Gebäudes keine der BFF-Maßnahmen umgesetzt werden kann. Die
textliche Festsetzung Nr. 8 Sonstige Ausnahmen regelt in der 1. Möglichkeit
„.. soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im Einzelfall
ausnahmsweise erfordert…“ eindeutig die Sachlage, die eintreten
muss, damit der zu erfüllende Wert gemindert werden kann. Dabei handelt es sich
um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Verwaltung
steht. Die 2. Möglichkeit „..seine Einhaltung nur mit unangemessen hohem
Aufwand zu erreichen ist.“ ist ebenfalls keine Ermessensnorm. Bei dem Begriff des „unangemessen hohen
Aufwandes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der
Auslegung zugänglich, jedoch gerichtlich voll nachprüfbar ist. Bei der
Auslegung des Begriffes ist auf den Willen des Verordnungsgebers und auf Sinn
und Zweck der Norm abzustellen. Dies hat die Verwaltung berücksichtigt, in dem
sie den Hinweis gegeben hat, dass 2-4 %
der Bausumme als angemessene Kosten angesehen werden. Es ist unzutreffend, dass
die jederzeitige Änderung der bestehenden Auslegung einer Rechtsnorm durch die
Verwaltung erfolgen kann. Dies ist nur möglich, wenn besondere Gründe eine
andere Auslegung erfordern. Die
Festlegung von Ausnahmen in Rechtsverordnungen ist nicht ungewöhnlich. Hieraus
kann nicht gefolgert werden, dass die Regelungen insgesamt von der Gewährung
einer Vielzahl von Ausnahmen ausgehen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Ziele
werden beibehalten. 11.
Befreiung gem. § 50 NatSchGBln / Baugenehmigung gem. § 71 BauOBln 11.1
Es ist nicht zutreffend, dass die Behörde gem. § 40 VwVfG immer ein Ermessen
hat (s. Punkt 8.1 i. Abwägungsbericht zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange). Das Ermessen ist bei Befreiungen von den Ver- und Geboten des
Berliner Naturschutzgesetzes gem. § 50 für die Naturschutzbehörde gegeben.
Dieses gilt nicht für die Erteilung von Baugenehmigungen gem. § 71 BauOBln
durch die Genehmigungsbehörde. Es ist davon auszugehen, dass bei jeder
Abweichung vom BFF-Wert eine Befreiung beantragt werden muss. Dieses ist
erforderlich, da der BFF von 0,3 besonders auf großflächigen
Gewerbegrundstücken häufig nicht erfüllt werden kann. Damit kann es eintreten,
dass die Baugenehmigung zwar erteilt wird, aber nicht umgesetzt werden kann,
weil eine Befreiung vom BFF nicht gewährt wird. Es ist nicht hinnehmbar, dass
der Bauanspruch generell einem Ermessensvorbehalt unterstellt wird. Einwender:
Daimler Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH Stellungnahme: Zutreffenderweise
steht der Verwaltung ein Ermessen gemäß § 40 VwVfG nur in dem Umfang zu, in dem
es ihr durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber eingeräumt wird: „Ist die
Behörde ermächtigt nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen
entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben….“. Die
Ausführungen im Punkt 8.1 im Abwägungsbericht zur Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange vom 9.12.2006 waren diesbezüglich fehlerhaft und werden
hiermit korrigiert. Während
es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 71 BauO Bln um eine
gebundene Entscheidung handelt, steht die Erteilung einer Befreiung nach § 50
NatschG Bln im Ermessen der Verwaltung. Bei der Unterschreitung des
festgesetzten BFF-Wertes ist jedoch zwischen einer Minderung gemäß den
definierten Ausnahmen und einer Befreiung zu unterschieden. Gerade bei dem oben
aufgeführten Tatbestand greift die textl. Festsetzung Nr. 8 Sonstige Ausnahmen,
„.. wonach eine Unterschreitung des festgesetzten Biotopflächenfaktors
zulässig ist, soweit die Ausnutzung des bestehenden Baurechts dies im
Einzelfall ausnahmsweise erfordert“. Das heißt, der BFF-Wert wird über
eine Ausnahme lediglich reduziert. Auch diese Entscheidung ist gebunden und
unterliegt nicht dem Ermessen der Verwaltung. Eine
Befreiung greift, wenn die Ausnahme nicht zutrifft. Eine Befreiung kommt in
Betracht, wenn der BFF-Wert auf dem Grundstück in Gänze nicht erfüllt
werden kann, da die Ausnutzung des bestehenden Baurechtes dieses nicht
ermöglicht. In
dem Verhältnis zwischen einer Befreiung gemäß § 50 NatSchGBln und der Erteilung
einer Baugenehmigung kann sich der Ermessensspielraum jedoch auf Null
reduzieren, da das Baurecht dem Landschaftsplan nicht widersprechen darf. Dies
kann der Fall sein, wenn sich die aus dem Bebauungsplan ergebenden Baurechte
anderenfalls nicht verwirklichen lassen. Somit wird der Fall nicht eintreten,
dass durch eine verweigerte Befreiung von den Festsetzungen des
Landschaftsplanes eine Baugenehmigung verhindert wird. Die
Ziele werden beibehalten. 12.
Grundwassergefährdung durch Versickerung auf dem GASAG-Gelände 12.1
Die durch den BFF geforderte Grundwasseranreicherung kann auf dem GASAG-Gelände
nicht erfolgen, da schadstoffbelastete Böden vorliegen und das Grundwasser vor
Verunreinigung geschützt werden muss. Die Forderung nach Versickerung ist für
diese Fläche aufzuheben. Für die anderen Flächen des Geltungsbereiches ist das
Versickerungspotential konkret zu ermitteln. Einwender:
GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Die
Ausnahme der textlichen Festsetzung Nr. 6 Boden- und Grundwasserschutz legt
fest, dass eine zu erwartende Grundwasserbelastung durch Versickerung
grundwassergefährdender Stoffe zu vermeiden ist. Der Boden- und
Grundwasserschutz ist auf diesen Flächen nach Abwägung mit den positiven
Auswirkungen durch das Schaffen zusätzlicher naturwirksamer Flächen als
vorrangig einzustufen. Da die Umsetzung des BFF so ausgerichtet ist, dass sie
je nach Gegebenheiten auf den einzelnen Grundstücken wie GRZ-Maß,
Nutzungsanforderungen, Gebäude- und Freiflächebestand, Bodenbeschaffenheit
sowie aufgrund der Wahlmöglichkeiten der BFF-Maßnahmen, immer einen Einzelfall
darstellt, besteht nicht die Notwendigkeit hinsichtlich des Versickerungsmaßes
auf den einzelnen Grundstücken spezielle Festlegungen zu treffen. Die Ziele
werden beibehalten. 13.
Begründungstext: Bestand und Bewertung 13.1
Die Bewertung für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt im
Punkt IV.4 des Begründungstextes ist nicht zutreffend. Einwender:
GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Die
Bestandsdarstellung und Bewertung basiert auf den Aussagen des Umweltatlas
(1995) von Berlin, die im August 2007 durch eine aktuelle vegetationskundliche
Untersuchung von fachlich qualifiziertem Personal ergänzt wurde. Damit trifft
es nicht zu, dass die Ausführungen im Punkt IV.4 nicht zutreffend sind. Die Ziele
werden beibehalten. 13.2
Alle Bebauungspläne sowie aktuelle Untersuchungen zum Geltungsbereich sollen in
das Verfahren einbezogen werden. Einwender:
1 Einzelperson Stellungnahme: Grundsätzlich
darf ein Landschaftsplan den planungsrechtlichen Vorgaben durch die
Bauleitplanung nicht widersprechen. Daher werden Bebauungspläne grundsätzlich
in das Landschaftsplanverfahren einbezogen und deren Inhalte berücksichtigt.
Bebauungspläne älteren Datums, die noch über keine Grünfestsetzungen verfügen,
werden durch die BFF-Festsetzungen des Landschaftsplanes ergänzt, sodass im
Fall einer Neubebauung oder baulichen Änderung auf dem Grundstück ein
ökologischer Mindeststandard erfüllt wird. Im
Begründungstext zum Landschaftsplan wurden grundsätzlich alle vorliegenden
aktuellen Untersuchungen und Erkenntnisse im Laufe des Verfahren eingearbeitet
und berücksichtigt. Die Ziele
werden beibehalten. 14.
Umsetzung / GASAG-Gelände 14.1
Die Privatstraße (Flurstück 209, Flur 1, Grundbuchblatt 1159) ist Bestandteil der
Fläche, die in die BFF-Berechnung einbezogen würde, falls dieser ausgelöst
wird. Die Straße ist zu 100% versiegelt, kann nicht entsiegelt werden, und
deren Flächenanteil müsste daher woanders ausgeglichen werden. Das wird als
Problem angesehen. Daher sollen Industrieflächen aus dem Landschaftsplan
herausgenommen werden und Belange des Biotop- und Umweltschutzes in Bebauungsplanverfahren
geklärt werden. Einwender:
GASAG AG vertreten durch Rechtsanwaltsbüro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Stellungnahme: Bei
Umsetzung des BFF auf den Grundstücken handelt es sich jeweils um eine
Einzelfallentscheidung, da jeweils unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen.
Der BFF bietet dabei eine individuelle Anwendungsmöglichkeit, da unter
verschiedenen Maßnahmen gewählt werden kann. Gibt es auf dem o.g. Grundstück
eine Straße, die nicht entsiegelt werden kann, muss an anderer Stelle ein
Umsetzungsmöglichkeit gesucht werden in Gestalt von Dach- Fassadenbegrünung
oder Anlage von Vegetationsflächen. Lässt das zulässige Baurecht die Umsetzung
des BFF von 0,3 nicht zu, kann der BFF nach Maßgabe der Ausnahmen der
textlichen Festsetzungen Nr. 6 bis 8 reduziert werden. Damit stellt es kein
Problem dar auch auf Industrieflächen den BFF umzusetzen. Zu der
Erforderlichkeit, einen ökologischen Mindeststandard im Landschaftsplan
festzusetzen, siehe die Ausführungen zu Punkt 4.1. Die Ziele
werden beibehalten. 15.
Hinweise ohne Planungsrelevanz 15.1 Im Rahmen des
Landschaftsplanverfahrens, soll der in der Vergangenheit zugeschüttete Teich
auf dem Gelände des Gaswerkes Mariendorf renaturiert werden. Dieses wird dem im
Kapitel III.2 formulierten Ziel, neue Biotopstrukturen zu schaffen, entnommen. (5 Einzelpersonen) 15.2 Der Fuß- und Radweg östlich des
Gaswerkes soll erhalten bleiben. (1 Einzelperson) 15.3 Der Landschaftsplan soll auch
Regelungen zum Lärm- und Emissionsschutz erlassen. Störend wird der nächtliche
Lärm empfunden, der durch die Lüftung der Kühlanlage der Firma Kaisers
verursacht wird. (2 Einzelpersonen) Stellungnahme zu 15.1-15.3: Die
Sachverhalte gehören nicht zu den Regelungsinhalten des Landschaftsplanes. Die
Einwender werden durch ein gesondertes Schreiben über den Sachstand informiert. 15.4
Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die Gültigkeit der zur
Trägerbeteiligung abgegebenen Einwände. Einwand vom 27.11.2007: Auf
Grund fehlender grundstücksscharfer Darstellung in der Festsetzungskarte kann
nicht erkannt werden, ob die Planung in die Wiederinbetriebnahme der Dresdener
Bahn eingreift. Bei der Wiederinbetriebnahme wird die vorhandene S-Bahntrasse
nach Westen verschoben; damit ist ein Teilstück des Landschaftsplanes -
nördlich der Karl-Theodor-Schmitz-Brücke und westlich der S-Bahntrasse -
betroffen. Grundsätzlich sind die vorhandenen Bahngrenzen sowie die durch das
Planfeststellungsverfahren festgelegten Grenzen einzuhalten. Stellungnahme: Die
Festsetzungskarte des Landschaftsplanes trifft für die von Festsetzungen
betroffenen Flächen grundstücksscharfe Aussagen. Diese beziehen sich
ausschließlich auf privat genutzte Industrie- und Gewerbeflächen. Die künftigen
und vorhandenen Bahnflächen werden durch die Festsetzungen des
Landschaftsplanes nicht tangiert. Zur Klarstellung wird der Text der Festsetzung
Nr. 11 Geltungsbereich um die Formulierung ergänzt: Der Landschaftsplan enthält
keine Festsetzungen für öffentliche Verkehrsflächen sowie für die im
Geltungsbereich liegenden Flächen der S-Bahntrasse und der künftigen
Fernbahntrasse. |
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