Drucksache - 1351/XVIII  

 
 
Betreff: Öko-Konto für Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.03.2010 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.06.2010 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 17.03.2010 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob für Eingriffe in den Naturhaushalt und ökologische Ausgleichsmaßnahmen ein Öko-Konto für Tempelhof-Schöneberg eingerichtet werden kann. Ziel ist die Finanzierung unterschiedlichster Grünmaßnahmen (z. B. auch die Nachpflanzung von Straßenbäumen) aus einem gemeinsamen Finanzierungstopf. Der BVV ist bis zum Sommer 2010 über die Realisierbarkeit der Maßnahme Bericht zu erstatten.“

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die Praxis, Ausgleichmittel von Eingriffsvorhaben einzunehmen und für den ökologischen Ausgleich zu verwenden, wird im Bezirk schon immer praktiziert wie z.B. bei den Bauvorhaben Bauhaus und Möbel-Kraft an der Schöneberger Straße. Ein Titel für die Einbuchung der Ausgleichsmittel ist vorhanden. Es kann jedoch nicht frei und unabhängig von der Eingriffsart über die Mittel verfügt werden. Bei der Verwendung der Ausgleichsmittel ist immer auf einen gewissen Funktionsbezug zu achten. Nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz bedeutet dieses, dass der Ersatz zwar an einem anderen Ort als dem Eingriffsort erfolgen kann, es muss dort aber eine ähnliche Funktion (gleichwertiger Ausgleich) ausgeglichen werden, wie sie auch durch den Eingriff beeinträchtigt wurde, wie z.B. Ausgleich der Beseitigung von Vegetation durch Neupflanzung von Vegetation oder Ausgleich der Versiegelung durch Entsiegelung.

 

Die Einrichtung des gewünschten Kontos ist somit nicht erforderlich und entspricht in Hinblick auf die dargelegten Anforderungen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

 

Der eigentlichen Bedeutung nach ist unter einem Ökokonto etwas anderes zu verstehen:

 

Eine vorgezogenen Durchführung und Bevorratung von Maßnahmen ist in einem Ökokonto vorgesehen. Die Einrichtung und die Bedingungen dafür sind im § 14b des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt. Darin heißt es, dass in einem Ökokonto Maßnahmen bevorratet werden, die als vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bereits vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden. Die Verbuchung kann nach der Durchführung der Maßnahmen vorgenommen werden.

 

Um die geleisteten Maßnahmen auf dem Konto einzubuchen, müssen diese über eine nachvollziehbare Bewertungsmethode vergleichbar sein und monetarisiert werden. Für Berlin wurde angelehnt an die Einriffsbewertung und -bilanzierung in Natur und Landschaft ein methodischer Ansatz (nach Professor Dr. Axel Auhagen 2005) entwickelt, der auf der Basis der dort beschriebenen Bewertungsverfahren geeignete Flächen hinsichtlich ihrer Aufwertungspotentiale einschätzt.

 

Bei später erfolgenden Eingriffen können diese geleisteten Maßnahmen dann refinanziert werden. Die öffentliche Hand geht hinsichtlich der Kosten der Konzeption, der Flächenbereitstellung und der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen in Vorleistung.

 

Von seiner Entstehung her ist das Ökokonto auf die 2004 vom Abgeordnetenhaus beschlossene gesamtstädtische Ausgleichskonzeption (Teil des Berliner Landschafts- und Artenschutzprogramm) zurückzuführen, die eine Flächenbevorratung (Flächenpool) darstellt. Dabei hat das Land Berlin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Eingriff und Ausgleich räumlich und zeitlich zu entkoppeln. Der Ausgleich auf den dort dargestellten Flächen hat Vorrang, wenn dieser im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht erfolgen kann und auch keine anderen geeigneten Flächen im Bezirk zur Eingriffsbewältigung zur Verfügung stehen.

 

In Berlin ist die zentrale Führung des Ökokontos bei der obersten Naturschutzbehörde, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angesiedelt. Der Bezirk müsste, wenn er in Vorleistung Maßnahmen für den Naturschutz durchführt, dort einen Antrag stellen, damit die Maßnahme verbucht wird. Die gebuchten Maßnahmen können dann später mit einem im Bezirk erfolgenden Eingriffsvorhaben refinanziert werden. Für eine Einbuchung ist durch Ermittlung der Ausgangssituation und der Zielplanung das Aufwertungspotential der Fläche zu ermitteln. Dieses geschieht nach ökologischer Bewertung der Fläche über die Darstellung in Kostenäquivalenten (€), die stellvertretend für die Kosten stehen, welche für die Herstellung bestimmter Ziele und Maßnahmen benötigt werden.

 

In Berlin gibt es bis jetzt noch kein Beispiel für die Anwendung des Ökokontos.

 

 
 

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