Drucksache - 1331/XVIII
Begründung: Die Grundstücke im Plangebiet sind im Baunutzungsplan als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/2 (GFZ) ausgewiesen. Diese Festsetzungen entsprechen nicht den im
Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.
November 2009 (ABl. S. 2666) artikulierten Zielen des Landes Berlin. Die in
Rede stehenden Flächen werden überwiegend als Gemischte Baufläche M2 und im
mittleren Teil an der Nuthestraße (etwa in halber Grundstückstiefe) als
Wohnbaufläche W3 mit einer GFZ bis 0,8 darstellt. Vereinzelt wird der Bereich in straßennahen/bahnfernen Teilen wohngenutzt. Bis Ende 2009 überwog die Camping- und gärtnerische Nutzung zwischen der Bahnlinie und der sehr schmal ausgebauten Nuthestraße. Deren Nutzer waren jedoch mit Ablauf des Jahres 2009 durch den Erwerber gekündigt worden; teilweise sind die Parzellen bereits geräumt worden. Vereinzelt werden Grundstücke auch gewerblich genutzt. Wegen der geringen Breite von 9 Meter ist die Nuthestraße nicht in der Lage einen erheblichen Anstieg an PKW- und LKW-Verkehr aufzunehmen. Es bestehen Einzelhandelnutzungen im Bereich südlich des S-Bahnhofs Schichauweg auf den Grundstücken Nuthestraße 2-3 mit rund 2000m² BGF (EDEKA) und Nuthestraße 5-7 mit 1.443m² (LIDL). Südlich, direkt außerhalb des Geltungsbereichs an der Steinstraße 37-39, befindet sich ein Lebensmittelmarkt mit rund 1500m² BGF (REWE). Nunmehr ist ein Antrag auf
Vorbescheid gestellt worden, wonach auf den Grundstücken Nuthestraße 50-57
weitere Einzelhandelsnutzungen mit einer BGF von insgesamt rund 3800m² und 210
Stellplätzen errichtet werden sollen. Die weitere Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen wäre auf der Basis geltenden Rechts als zulässig einzustufen. Gleichwohl entspricht die entstehende Konzentration von Einzelhandelsnutzungen außerhalb der städtischen Zentren und außerhalb der durch das bezirkliche Einzelhandelskonzept definierten Versorgungsbereiche (hier: die Bahnhofstraße in Lichtenrade) nicht den Zielen des Landes Berlin und dem durch den FNP dargestellten Entwicklungsziel "Mischgebiet" auf der Basis der BauNVO’90. Insoweit soll der Bebauungsplan 7-45 das durch den FNP artikulierte Entwicklungsziel aufgreifen und die Änderung der Nutzungsart des beschränkten Arbeitgebietes in ein Mischgebiet auf der Basis der Baunutzungsverordnung von 1990 vollziehen. Hierbei soll das Maß der Nutzung (Baustufe II/2) beibehalten werden. Abgesehen von den bereits bestehenden und geplanten
Einzelhandelsnutzungen im Nordteil des Geltungsbereichs sollen künftig in den
übrigen Bereichen des festzusetzenden Mischgebietes Einzelhandelsnutzungen nur
dann zulässig sein, wenn es sich hierbei um Verkaufsstellen handelt, die einem
Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig und diesem vom
Umfang her untergeordnet sind. Auch solche Verkaufsstellen sollen hierbei in jedem Fall den
durch die Baunutzungsverordnung von 1990 festgelegten Schwellenwert von 1200m²
GF nicht überschreiten. Das im Zusammenhang mit dem Ausbau der Berlin-Dresdener Eisenbahn laufende Planfeststellungsverfahren hat hinsichtlich deren Lärmauswirkungen bereits bei den Untersuchungen einen ausreichenden Schallschutz für ein Baugebiet -Entwicklung eines Mischgebietes- zugrunde gelegt. Die zuständigen Stellen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg wurden mit Schreiben Plan 26 vom 14. Januar 2010 von der Absicht unterrichtet, für den o. g. Bereich ein Bebauungsplansverfahren durchzuführen. Der in Aussicht genommene Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist im beigefügten Planausschnitt kenntlich gemacht. Mit der Durchführung des Beschlusses wird der Fachbereich
Planen des Amtes für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz beauftragt. Das Bebauungsplanverfahren wird mit den erforderlichen
Tätigkeiten zur Durchführung und Steuerung des Verfahrens sowie zur Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben von den Mitarbeitern des Bezirksamtes Tempelhof -
Schöneberg durchgeführt. |
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