Drucksache - 1330/XVIII
Begründung
1.
Anlass und Erforderlichkeit
Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg strebt seit längerer Zeit zur Stärkung der Versorgungsfunktion des zentralen Bereiches am Tempelhofer Damm und damit der Attraktivitätssteigerung des besonderen Stadtteilzentrums die Entwicklung eines Einzel-handels- und Dienstleistungszentrums an. Im Rahmen eines von der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG ausgelobten europaweiten Bieterverfahrens fiel die Wahl zum Kauf und zur Entwicklung der nördlich des Rathauses Tempelhof liegenden Fläche auf die Bietergemeinschaft ING RE / SEPA GbR. Diese beabsichtigte auf dem 16.652 m² großen Standort am Tempelhofer Damm die Errichtung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums mit einer maximalen Verkaufsfläche von 15.000 m². Auf Basis eines Entwurfs des Architekten Bernd Albers strebte die Bietergemeinschaft den Bau eines Gebäudekomplexes mit einer Grundfläche von ca. 9.000 m² und einer oberirdischen Geschossfläche von ca. 31.000 m² an. Auf dem Gelände sollten ca. 350 Kundenstellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden. Die Bietergemeinschaft ING RE / SEPA GbR hat aus offensichtlich wirtschaftlichen Überlegungen die Option zum Erwerb der Flächen nicht in Anspruch genommen und sich von dem Vorhaben zurückgezogen. Der Liegenschaftsfonds hat das Areal erneut in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren zum Verkauf angeboten. Die Ausschreibung hat bisher zu keinem Erfolg geführt und wurde daher formell aufgehoben. Das Grundstück mit den dort befindlichen Räumlichkeiten wird vom Bezirksamt weitergenutzt. Das Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-24 VE kann von daher in der vorliegenden Form nicht weitergeführt werden und soll eingestellt werden. Gemäß § 5 AGBauGB bzw. Art. 13 Landesplanungsvertrag wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat II C und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung, Berlin- Brandenburg über die Absicht der Planungsänderung unterrichtet. In diesem Zusammenhang wurden von dort keine Bedenken gegen die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens erhoben. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292). |
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