Drucksache - 1298/XVIII  

 
 
Betreff: Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Bezirk Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDDie Fraktion der SPD
Verfasser:Herr Dr. Müller-Follert, MartinAhlhoff, Elke
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
10.02.2010 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
12.05.2010 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
09.06.2010 
39. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
08.09.2010 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
22.09.2010 
Fortsetzung der 40.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
13.10.2010 
41. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung vertagt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt Bebauungspläne zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB im gesamten Bezirk Tempelhof-Schöneberg aufzustellen und somit die Festsetzungen des bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzepts in verbindliches Planungsrecht zu überführen.

 

 

Begründung

 

Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB kann der Bezirk Tempelhof-Schöneberg einen wirksamen Schutz für die zentralen Versorgungsbereiche des Bezirks schaffen. Während das Zentrenkonzept als sonstiges städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB lediglich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich beachtet werden muss, bleibt es im Übrigen weitgehend wirkungslos. Insbesondere ist eine Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit von 800qm Verkaufsfläche wegen der derzeitigen planungsrechtlichen Situation nicht möglich.

Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB würden insbesondere schädliche Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben auf die zentralen Versorgungsbereiche erheblich gemindert und die Nahversorgungszentren des Bezirks planungsrechtlich gestärkt.

 

 
 

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