Drucksache - 1298/XVIII
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die BVV
ersucht das Bezirksamt Bebauungspläne zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche
im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB im gesamten Bezirk Tempelhof-Schöneberg
aufzustellen und somit die Festsetzungen des bezirklichen Zentren- und
Einzelhandelskonzepts in verbindliches Planungsrecht zu überführen. Begründung Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs.
2a BauGB kann der Bezirk Tempelhof-Schöneberg einen wirksamen Schutz für die
zentralen Versorgungsbereiche des Bezirks schaffen. Während das Zentrenkonzept
als sonstiges städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
lediglich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und im unbeplanten
Innenbereich beachtet werden muss, bleibt es im Übrigen weitgehend wirkungslos.
Insbesondere ist eine Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel unterhalb der
Großflächigkeit von 800qm Verkaufsfläche wegen der derzeitigen
planungsrechtlichen Situation nicht möglich. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs.
2a BauGB würden insbesondere schädliche Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben
auf die zentralen Versorgungsbereiche erheblich gemindert und die
Nahversorgungszentren des Bezirks planungsrechtlich gestärkt. |
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