Drucksache - 1285/XVIII  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 7-43 für das Gelände zwischen S-Bahn Südring, dem Tempelhofer Damm und der Bundesautobahn -BAB A 100- im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2010 
39. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
10.02.2010 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnissnahme vom 05.01.2010

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

Begründung

 

Ausgangssituation:

Beim Plangebiet handelt es sich um einen großen Teil des stillgelegten Güterbahnhofs Tempelhof in einer Abmessung von gut 800 m Länge und einer maximalen Breite von ca. 75 m (bereits im Eigentum der „Aurelis Real Estate Management GmbH, Region Nord“) sowie um eine weitere, nördlich anschließende, von Gleisen freigeräumte Fläche der Deutschen Bahn (in ca. 20 m Breite) zwischen der S-Bahntrasse und der Bundesautobahn -BAB A 100- im Abschnitt der Anschlussstellen Tempelhofer Damm und Alboinstraße; in einer Gesamtlänge von ca. 900 m und einer Breite von bis zu 95 m.

 

Nach Aufgabe der Nutzung als Güterbahnhof hatten sich vereinzelt verschiedene Kleingewerbe wie Baustoff-, Schrott- und Altmetallhandel, Obst- und Gemüselager sowie Kfz- und Gerätevermietung angesiedelt; das Gelände droht zwischenzeitlich größtenteils zu verwahrlosen.

Der alte Gebäudebestand aus der Zeit der Bahnnutzung erscheint tlw. baufällig und die ungenutzten Gleisanlagen verwilderten zusehends. Die ungenutzten Teile der Bahnanlagen wurden vor kurzer Zeit abgeräumt.

Dies gilt auch für das nördlich außerhalb des Geltungsbereiches bis zum Frühjahr `09 befindliche alte Ausbesserungswerk der Bahn.

Neue Baulichkeiten sind Leichtbauten, wie Container und Hallen, die aber alle nicht für Dauernutzungen vorgesehen sind.

Diverse Gleiseinrichtungen sind bereits entfernt worden.

 

Die derzeitig einzige Zu- und Abfahrt mündet trichterförmig in den verkehrlich sehr stark belasteten Tempelhofer Damm -Bundesfernstraße B 96- zwischen dem Eingangsbauwerk des S- und U-Bahnhofs Tempelhof und der Autobahnanschlussstelle Tempelhofer Damm in Richtung Westen. Das Plangebiet ist damit einerseits verkehrlich gut erreichbar, andererseits aber für eine projektbedingt notwendige Vielzahl von Zu- und Abfahrten für PKW sowie LKW ungeeignet.

 

Die Fläche ist optimal an das Schienennetz der Deutschen Bahn angebunden, und zwar nach Westen in Richtung Südkreuz (und dort auch in Nord-/Südrichtung) sowie nach Osten in Richtung Neukölln.

 

 

Anlass und Erforderlichkeit:

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 7-43 sind wiederholt vorgebrachte Anfragen zur Ansiedlungsmöglichkeit von großflächigen Einzelhandelsunternehmen, kleinteiligen Verbrauchermärkten, Autohäusern sowie Autohandels- und Reparaturbetrieben im Plangebiet, dessen bauliche Nutzungen nach Aufgabe des Bahnbetriebs und der Entlassung aus der Planfeststellung nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen wären.

 

Die Ansiedlungen der zuvor aufgelisteten Unternehmen auf dem in Rede stehenden Gelände stehen einer städtebaulich geordneten Entwicklung und dem vorrangigen gesamtsstädtischen Ziel des Landes Berlin (Senatsbeschluss über die Schaffung von citynahen Güterverteilsubzentren) sowie dem erklärten Bezirkswillen (Bereichsentwicklungsplanung mit der Bestätigung der Bahnnutzung) entgegen.

Die Erschließung des Plangebietes ist derzeitig, wie ebenfalls zuvor dargestellt, für die Nutzung eines Güterverteilsubzentrums als unzureichend anzusehen. Insofern bedarf es einer überzeugenden Gesamtlösung, die auch die benachbarte Wohnsiedlung Neu-Tempelhof vor verstärktem Verkehr schützt.

 

Die verkehrliche Anbindung künftiger Nutzer und Besucher an das Schienennetz der Deutschen Bahn sowie an den Berliner Autobahnring, ist künftig verstärkt zu suchen.

 

Der Bebauungsplan ist für die städtebaulich Entwicklung und Ordnung des Gebietes erforderlich.

 

Planungsrechtliche Situation:

Bis auf das im Geltungsbereich befindliche Teilstück des Tempelhofer Dammes ist das gesamte Gelände (ehemaliger Güterbahnhof Tempelhof) noch planfestgestellte Eisenbahnverkehrsfläche.

 

Die Planfeststellung soll für einen Großteil des freigeräumten Gebietes von der Deutschen Bahn zeitnah aufgeben werden. Die genaue Abgrenzung zwischen auch weiterhin bahngenutzten Flächen und dem Bereich, der künftig der kommunalen Planung unterstehen wird, ist noch abzustimmen.

 

Straßenfluchtlinien bestehen für den Abschnitt des Tempelhofer Dammes und am Böschungsfuß der Bundesautobahn -BAB A100- an der Südseite des Bahnareals durch den am 8. Juni 1971 festgesetzten Bebauungsplan XIII-54.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004, zuletzt geändert am 23. und 25. September 2007 (ABl. S. 2330), ist das gesamte Gelände als Bahnfläche mit dem Symbol Betriebshof dargestellt.

 

Betroffen sind auch die regionalplanerischen Festlegungen des FNP:

Ziel 1.2 -Autobahn und übergeordnete Hauptverkehrsstraßen  sowie

Ziel 1.3 -Bahnflächen.

Danach sind die Netzstruktur und die Flächen der aufgeführten Verkehrsanlagen zu erhalten und auszubauen.

 

Bereichsentwicklungsplanung:

Die bezirklich abgestimmte Bereichsentwicklungsplanung für Tempelhof -Mittelbereich 1-bestätigt an dieser Stelle die Bahnnutzung, hatte aber auch optional den Standort einer Sporthalle östlich der Boelckestraße in die weitere Überlegung eingestellt (Dissenzfläche).

 

Eigentumsverhältnisse:

Den überwiegenden Teil der stillgelegten Bahnfläche (ca. 5 ha im südlichen Teil) besitzt die „Aurelis Real Estate Management GmbH, Region Nord“ mit Sitz in Hamburg, die, von der Deutschen Bahn dazu beauftragt, bahneigene Flächen marktfähig entwickeln soll.

Nördlich daran angrenzend sollen aller Voraussicht nach weitere ca. 1,3 ha Fläche, die sich  im Eigentum der Deutschen Bahn befinden und die bereits in den Geltungsbereich aufgenommen wurden, zeitnah von der Bahnnutzung freigestellt werden.

 

Planungsziel und -inhalt:

Im Rahmen der gesamtstädtischen Bewertung künftiger Logistikstandorte wird die Sicherung des ehemaligen Güterbahnhofs Tempelhof in Form eines innenstadtnahen Güterverteilsubzentrums mit besonderer Lagegunst, vom Land Berlin als „bahnlogistischer Knoten“ vorgesehen.

Damit könnte dieser bahnnahe Bereich Funktionen wie Bereitstellung der Wagen, Bedienung der Ladestraße und der Gleisanschlüsse (Bahn-Straße-Bahn) usw. übernehmen und ein citynaher Logistikstandort für die Verteilung von Gütern werden.

Die Erschließung des Geländes soll außer über den Tempelhofer Damm künftig auch durch Anbindung an die Boelckestraße sichergestellt werden.

 

Durch die Erweiterung der zukünftigen Nutzungsfläche, auf weitere, über die 5 ha hinaus gehende, von der Bahn für entbehrlich gehaltene Teilflächen bis zum jetzigen Bestand der Gleise, kann eine Funktionsfähigkeit für den Betrieb und die verkehrliche Anbindung eines modernen Logistikunternehmens unterstellt werden.

 

Grundsätzlich sollen alle bahnfernen und ungewünschten bzw. planungsrechtlich problematischen Nutzungen ausgeschlossen werden.

 

Konkret sollen folgende Ziele erreicht werden:

-          die Bemühungen zur Stärkung des „besonderen Stadtteilzentrums Tempelhofer Damm“ sollen weiter verfolgt werden,

-          die Festsetzung eines gebietsverträglichen Nutzungsmaßes in einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Logistik“ mit Gleisanschluss wird angestrebt,

-          eine weitere private Erschließung des Geländes durch Anschluss an die Boelckestraße (Öffnungen im Tunnel) / Manteuffelstraße, um den Knotenpunkt am Tempelhofer Damm zu entlasten, wird dazu benötigt,

-          Entlastungen der Bundesfernstraßen im Süden der Stadt und des nahen Umlands (B 96 und B 101) vom Güterverkehr und dadurch Reduzierung des dichten Verkehrsaufkommens und der hohen Schadstoffbelastungen sollen somit erreicht werden,

-          den Zielen Berlins (integriertes Güterverkehrskonzept Berlins an ausgewählten Orten am Rande der Innenstadt) „Schaffung von citynahen Güterverteilsubzentren -City-Terminal- zur innerstädtischen Verteilung“ soll entsprochen werden, und damit ein Knoten für die bahnseitige Ver- und Entsorgung der angrenzenden südwestlichen Stadträume geschaffen werden; anstelle der Fläche auf dem Güterbahnhof steht im südlichen Bereich des S-Bahnringes kein passendes Areal zur Verfügung oder ist für solche Nutzung geeignet,

-          die wenigen gewerblichen Nutzer auf derzeit noch bahngewidmeten Flächen sollen, nach Freistellung dieser Flächen von Bahnbetriebszwecken, nicht gesichert werden und

-          die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel sowie Autogroßhandel soll ausgeschlossen werden, um Schwächungen des Einzelhandels in der Umgebung auszuschließen,

 

Aufgrund eines noch nicht bekannten Investors für ein konkretes Projekt, kommt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht in Betracht.

Das Bebauungsplanverfahren 7-43 soll im Rahmen einer Angebotsplanung das notwendige Planungsrecht für bahnaffine Nutzungen nach Aufgabe der Bahnnutzung schaffen.

 

Weiterer Klärungs- und Untersuchungsumfang:

-          Zunächst ist zu klären, welche Flächen auch weiterhin der Bahnwidmung (Flächen und Trassen) unterliegen und welche konkreten Konsequenzen sich hieraus für diese Planung ergeben.

-          Die Altlastensituation ist zu untersuchen und ggf. sind Lösungen für die Planung zu entwickeln.

-          Nutzungskonflikte zwischen dem Logistikzentrum und der Bundesautobahn / S-Bahn und dem weiteren Zugverkehr sind zu untersuchen und mögliche Lösungen für die Planung sind zu entwickeln,

-          mögliche Nutzungskonflikte zwischen dem GVSZ und den benachbarten Wohnquartieren sind zu untersuchen und Lösungen zu erarbeiten, wobei die Problematik Verkehr / Lärm wegen der Wettbewerbsfähigkeit eines GVSZ (Betrieb vom frühen Morgen an bis spät in die Nacht hinein) besonders zu untersuchen ist,

-          ein FNP-Änderungsverfahren (Fläche größer 3 ha!) ist zu erwirken, falls die beabsichtigte Bahn / Straße-Logistiknutzung nicht als „Bahnnutzung“ angesehen wird,

-          den Grundstückswert steigernde Zwischennutzungen sind zu verhindern, um die Zielstellung „Logistik“ nicht zu gefährden.

 

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) sowie die zuständige Senatsverwaltung (SenStadt I B) wurden mit Schreiben vom 19.10.2009 über die Absicht unterrichtet, für den o.g. Bereich ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen.

 

Mit Schreiben vom 17.11.2009 teilte GL 5.21 mit:

Ziele der Raumordnung stehen der angezeigten Planung nicht entgegen, wenn im Plangebiet ausschließlich Flächen für den geplanten Logistikstandort einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließungsanlagen gesichert und festgesetzt werden.

Bei der weiteren Konkretisierung der Planung ist das Ziel der Raumordnung Z 1.2 FNP Berlin (Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und der Flächen übergeordneter Hauptverkehrsstraßen; hier: Bundesautobahn A 100 und Tempelhofer Damm) zu beachten.

 

SenStadt I B 16 teilte mit Schreiben vom 18.11. 2009 mit:

Auf Grundlage der hier vorgelegten Bebauungsplanunterlagen bestehen gegen die Planabsicht keine Bedenken.

Der Bebauungsplan berührt folgende übergeordnete Verkehrsanlagen sowie -planungen und die dringende Gesamtinteressen Berlin i. S. v. § 7 Abs. 1 AGBauGB:

·         Bahnanlagen der DB (ehem. Güterbahnhof Tempelhof; S-Bahnring mit dem Bahnhof Tempelhof, Ringbahn für den Güter- und Regionalverkehr)

·         die Anlagen der Stadtringautobahn -BAB A 100- mit der Anschlussstelle Tempelhofer Damm

·         den Tempelhofer Damm als übergeordnete Straßenverbindung mit der Verbindungsfunktionsstufe II und die Boelcke-/Manteufelstraße als örtliche Straßenverbindung mit der Funktionsstufe III, die Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes Berlins sind und

·         die übergeordnete Planung zur Errichtung eines Güterverteilsubzentrums auf dem ehem. Güterbahnhof Tempelhof

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

Haushaltsmäßige Kosten, die nicht bereits in der Haushaltsplanung eingestellt sind (wie Personal und Gutachermittel) werden voraussichtlich nicht entstehen.

Die interne Erschließung des Sondergebietes soll als Privatstraße erfolgen.

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292).

 

 

 
 

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