Drucksache - 1259/XVIII
"Der
Senat beabsichtigt für den Gesamtkomplex Einzelfallhilfe Regelungen zu
erarbeiten, sowohl für die Leistungserbringung im Honorarmodell als auch die
Leistungserbringung durch Träger. Damit möchte er im Sinne einer Doppellösung
ein Nebeneinander von Honorarmodell und Fachleistungsstunde gewährleisten. Voraussetzung
einer Gesamtregelung ist eine Analyse der wissenschaftlichen Expertise
„Trägermodell versus Honorarmodell“ des Instituts für Soziale
Gesundheit der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin durch den Senat.
Der Senat wird bis Ende 2010 den Bericht sowie Schussfolgerungen dem
Abgeordnetenhaus vorlegen. Im Anschluss wird die Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales zusammen mit den Senatsverwaltungen für Gesundheit,
Umwelt und Verbraucherschutz, für Finanzen, den Bezirken, der Liga in
Abstimmung mit der für das Arbeits- und Honorarrecht zuständigen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Gesamtlösung erarbeiten." (Zitat aus
der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 16 / 13798 an das Abgeordnetenhaus von
Berlin von Staatsekretär Fritsch der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
und Soziales vom 15.10.09). Gleichwohl
werden vom Bezirk Vorbereitungen getroffen, wie mit einer möglichen Umsetzung
beider Modelle umzugehen ist. Es zeichnet sich ab, dass dann in einem ersten
Schritt mindestens 40 der insgesamt rund 370 Fälle der Einzelfallhilfe in das
Betreute Einzelwohnen umgewandelt werden müssten. Darüber
hinaus wurden in Einzelprüfungen mögliche neue Einstufungen vorgenommen, wonach
weitere 50 Fälle nach der neuen Honorarverordnung im Rahmen der Stufen III und
IV betreut werden könnten. Die restlichen 280 Fälle müssten nach fachlicher
Einschätzung unbedingt weiter in Trägerschaft versorgt werden; denkbar wäre sonst
nur eine weitere Betreuung im Rahmen des Betreuten Einzelwohnen oder in
Einzelfällen in der Honorarstufe 4 mit Zusatzleistung, was jedoch insgesamt zu
erheblichen Mehrkosten führen würde. Die
Einsparungen, die durch die Umwandlung in das Honorarmodell erzielt werden,
würden durch die dann notwendige Versorgung der Klienten in Betreutem
Einzelwohnen anstelle von Einzelfallhilfe an anderer Stelle zu erheblichen
Mehrausgaben führen. Die Erarbeitung eines detaillierten Konzepts zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht sinnvoll, weil es dafür aktuell keine Grundlage gibt; diese wird erst durch die Entscheidung der Senatsverwaltung geschaffen. Damit ist frühestens Ende Februar 2010 zu rechnen. Trotz der
bereits geleisteten Vorarbeit im Hinblick auf die Einstufung der KlientInnen in
das entsprechende Modell wird der weitere zeitliche Aufwand für diese
Umstellung erheblich sein und je nachdem, wie die Entscheidung der
Senatsverwaltung ausfällt, beträchtliche zeitliche Kapazitäten binden. Für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fallmanagement aber auch im
sozialpsychiatrischen Dienst wird darüber hinaus zu einer beträchtlichen
Mehrbelastung führen, dass äußerst behutsam mit einem Personenkreis umgegangen
werden muss, dessen Gesundheitszustand psychisch sehr fragil ist. Sämtliche
neue Bescheide stehen gemäß § 47,1 Sozialgesetzbuch X unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs, so dass eine Umstellung zeitnah – unter
Berücksichtigung des Wohls der KlientInnen erfolgen kann (s. Anlage 1). Im
Vorfeld der möglichen Änderung wurden bereits die bei den Trägern beschäftigten
Einzelfallhelferinnen und -helfer schriftlich befragt, ob sie nach Beendigung
des Trägermodells bereit wären, im Rahmen des Honorarmodells ihre Leistungen
anzubieten (s. Anlage 2). Da jedoch auch bei den Einzelfallhelferinnen und
-helfern eine große Verunsicherung besteht, sind die Rückläufe noch sehr
gering. Der Sozialhilfeträger wird jedoch darauf hinwirken, dass eine möglichst
nahtlose Versorgung sichergestellt wird. |
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