Drucksache - 1259/XVIII  

 
 
Betreff: Für den Fall der Fälle: Träger- und Honorarmodell gemeinsam statt contra!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. CDU, FDPBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.12.2009 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.03.2010 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme 16.02.10

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

"Der Senat beabsichtigt für den Gesamtkomplex Einzelfallhilfe Regelungen zu erarbeiten, sowohl für die Leistungserbringung im Honorarmodell als auch die Leistungserbringung durch Träger. Damit möchte er im Sinne einer Doppellösung ein Nebeneinander von Honorarmodell und Fachleistungsstunde gewährleisten.

Voraussetzung einer Gesamtregelung ist eine Analyse der wissenschaftlichen Expertise „Trägermodell versus Honorarmodell“ des Instituts für Soziale Gesundheit der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin durch den Senat. Der Senat wird bis Ende 2010 den Bericht sowie Schussfolgerungen dem Abgeordnetenhaus vorlegen. Im Anschluss wird die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zusammen mit den Senatsverwaltungen für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, für Finanzen, den Bezirken, der Liga in Abstimmung mit der für das Arbeits- und Honorarrecht zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Gesamtlösung erarbeiten."

(Zitat aus der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 16 / 13798 an das Abgeordnetenhaus von Berlin von Staatsekretär Fritsch der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 15.10.09).

Gleichwohl werden vom Bezirk Vorbereitungen getroffen, wie mit einer möglichen Umsetzung beider Modelle umzugehen ist. Es zeichnet sich ab, dass dann in einem ersten Schritt mindestens 40 der insgesamt rund 370 Fälle der Einzelfallhilfe in das Betreute Einzelwohnen umgewandelt werden müssten.

 

Darüber hinaus wurden in Einzelprüfungen mögliche neue Einstufungen vorgenommen, wonach weitere 50 Fälle nach der neuen Honorarverordnung im Rahmen der Stufen III und IV betreut werden könnten. Die restlichen 280 Fälle müssten nach fachlicher Einschätzung unbedingt weiter in Trägerschaft versorgt werden; denkbar wäre sonst nur eine weitere Betreuung im Rahmen des Betreuten Einzelwohnen oder in Einzelfällen in der Honorarstufe 4 mit Zusatzleistung, was jedoch insgesamt zu erheblichen Mehrkosten führen würde.

Die Einsparungen, die durch die Umwandlung in das Honorarmodell erzielt werden, würden durch die dann notwendige Versorgung der Klienten in Betreutem Einzelwohnen anstelle von Einzelfallhilfe an anderer Stelle zu erheblichen Mehrausgaben führen.

Die Erarbeitung eines detaillierten Konzepts zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht sinnvoll, weil es dafür aktuell keine Grundlage gibt; diese wird erst durch die Entscheidung der Senatsverwaltung geschaffen. Damit ist frühestens Ende Februar 2010 zu rechnen.

Trotz der bereits geleisteten Vorarbeit im Hinblick auf die Einstufung der KlientInnen in das entsprechende Modell wird der weitere zeitliche Aufwand für diese Umstellung erheblich sein und je nachdem, wie die Entscheidung der Senatsverwaltung ausfällt, beträchtliche zeitliche Kapazitäten binden. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fallmanagement aber auch im sozialpsychiatrischen Dienst wird darüber hinaus zu einer beträchtlichen Mehrbelastung führen, dass äußerst behutsam mit einem Personenkreis umgegangen werden muss, dessen Gesundheitszustand psychisch sehr fragil ist.

Sämtliche neue Bescheide stehen gemäß § 47,1 Sozialgesetzbuch X unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, so dass eine Umstellung zeitnah – unter Berücksichtigung des Wohls der KlientInnen erfolgen kann (s. Anlage 1). Im Vorfeld der möglichen Änderung wurden bereits die bei den Trägern beschäftigten Einzelfallhelferinnen und -helfer schriftlich befragt, ob sie nach Beendigung des Trägermodells bereit wären, im Rahmen des Honorarmodells ihre Leistungen anzubieten (s. Anlage 2). Da jedoch auch bei den Einzelfallhelferinnen und -helfern eine große Verunsicherung besteht, sind die Rückläufe noch sehr gering. Der Sozialhilfeträger wird jedoch darauf hinwirken, dass eine möglichst nahtlose Versorgung sichergestellt wird.

 

 
 

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