Drucksache - 1162/XVIII
Wir fragen
das Bezirksamt: 1. Trifft zu, dass zehn Bezirksämter, darunter Tempelhof-Schöneberg, künftig die Vorlage von Mietverträgen oder Grundbuchauszügen zur Bedingung zur Entgegennahme einer Wohnsitzanmeldung machen und trifft ferner zu, dass dies der Bekämpfung von „Scheinanmeldungen“ dienen soll? 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage verlangt das Bezirksamt die Vorlage der genannten Nachweise und wie werden betroffenen Bürgern entstehende Zusatzkosten (z.B. Grundbuchgebühren, Telefon, Kopien, zusätzliche Fahrtkosten) erstattet? 3. In welchem Umfang hält das Bezirksamt Personal vor, das in der Lage ist, vorgelegte echte Mietverträge von „Scheinmietverträgen“ zu unterscheiden? 4. Welche Regelung haben die Bezirksämter für Personen getroffen, die weder Mieter noch Eigentümer sind? |
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