Drucksache - 1148/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-101m für das Gelände zwischen Bülowstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße sowie für einen Abschnitt der Frobenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13a BauGB - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme 28.07.09

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-101m für das Gelände zwischen Bülowstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße sowie für einen Abschnitt der Frobenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch - mit ortsüblicher Bekanntmachung.

 

 

Begründung

 

Bei dem vom Bebauungsplanentwurf XI-101m erfassten Baublock zwischen Bülowstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen “Sanierungsgebiets Schöneberg-Bülowstraße“. Das Sanierungsgebiet konnte wegen der weitgehenden Erreichung der Sanierungsziele am 29.06.1999 aufgehoben werden.

 

Das parallel zum ehemaligen Sanierungsgebiet eingeleitete Bebauungsplanverfahren XI-101m wurde bereits der seinerzeit noch zuständigen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zur Festsetzung vorgelegt, ist aber wegen dem Erfordernis von gewichtigen Planänderungen und insbesondere wegen fehlender Angaben über die Vereinbarkeit der vorgesehenen Festsetzungen mit Altlastenbefunden in dem Baublock nicht festgesetzt worden.

 

Keine der vier festgestellten Altlastenverdachtsflächen stellt nunmehr (nach Fortschritt der Sanierungsmaßnahmen, teilweise bereits abgeschlossener Sanierung bzw. Ausräumung des Verdachts bedenklicher Tatbestände hinsichtlich beabsichtigter Festsetzungen) ein Hindernis für die vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan XI-101m dar.

  

Mit Einführung des § 13a im Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan XI-101m beschleunigt zur Festsetzung zu bringen. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i. S. d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt, und darüber hinaus der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Beide Voraussetzungen werden nach diesbezüglich durchgeführten Überprüfungen vom Bebauungsplanverfahren

XI-101m erfüllt.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Soweit dazu noch Möglichkeiten bestehen, sollen beschleunigende Verfahrensschritte ausgeschöpft werden.

 

 

Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Voraussichtlich keine.

 

 

 

Rechtsgrundlage

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

                 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom

 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November

 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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