Drucksache - 1148/XVIII
des Bezirksamtes
Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung zur Aufstellung des
Bebauungsplans XI-101m für das Gelände
zwischen Bülowstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße
sowie für einen Abschnitt der Frobenstraße
im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, durch Umstellung auf ein
Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch - mit
ortsüblicher Bekanntmachung. Begründung Bei dem vom Bebauungsplanentwurf XI-101m erfassten Baublock zwischen
Bülowstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße handelt es
sich um eine Teilfläche des ehemaligen “Sanierungsgebiets
Schöneberg-Bülowstraße“. Das Sanierungsgebiet konnte wegen der
weitgehenden Erreichung der Sanierungsziele am 29.06.1999 aufgehoben werden. Das parallel zum ehemaligen Sanierungsgebiet eingeleitete
Bebauungsplanverfahren XI-101m wurde bereits der seinerzeit noch zuständigen
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen zur Festsetzung vorgelegt, ist aber
wegen dem Erfordernis von gewichtigen Planänderungen und insbesondere wegen
fehlender Angaben über die Vereinbarkeit der vorgesehenen Festsetzungen mit
Altlastenbefunden in dem Baublock nicht festgesetzt worden. Keine der vier festgestellten Altlastenverdachtsflächen stellt nunmehr
(nach Fortschritt der Sanierungsmaßnahmen, teilweise bereits abgeschlossener
Sanierung bzw. Ausräumung des Verdachts bedenklicher Tatbestände hinsichtlich
beabsichtigter Festsetzungen) ein Hindernis für die vorgesehenen Festsetzungen
im Bebauungsplan XI-101m dar. Mit Einführung des § 13a im Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan XI-101m beschleunigt zur
Festsetzung zu bringen. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan
für die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i. S. d. §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m²
beträgt, und darüber hinaus der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen,
vorbereitet oder begründet. Beide Voraussetzungen werden nach diesbezüglich
durchgeführten Überprüfungen vom Bebauungsplanverfahren XI-101m erfüllt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Soweit dazu
noch Möglichkeiten bestehen, sollen beschleunigende Verfahrensschritte
ausgeschöpft werden. Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 BauGB aufgestellt. Haushaltsmäßige Auswirkungen Voraussichtlich keine. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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