Drucksache - 1146/XVIII  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37Bg (Marienfelde) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme 21.07.09

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufstellung des Bebauungsplanes 7-37Bg (Marienfelde) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) für Teilflächen im Plangebiet zwischen

Trachenbergring, Trasse Berlin-Dresdner Bahn, Säntisstraße, Nahmitzer Damm, Marienfelder Allee, Diedersdorfer Weg, Bezirksgrenze zum Landkreis Teltow-Fläming, Bezirksgrenze zum Bezirk Steglitz-Zehlendorf und Friedrichrodaer Weg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde.

 

Begründung

 

 

1. Anlass und Erforderlichkeit

 

Anhand aktueller Anfragen zur Nutzungsänderung in Ladengeschäften wurde eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten durch die Anwendung der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. des Baunutzungsplans deutlich. Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der zulässigen Nutzungsarten untereinander ist eine planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Hier zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten muss.

Es ist daher erforderlich, die planungsrechtlichen Festsetzungen für Teilflächen des o.g. Plangebietes hinsichtlich der festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass in allen vorhandenen Baugebieten gemäß jeweils anzuwendender Baunutzungsverordnung bzw. des Baunutzungsplans einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten.

Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 erreicht.

 

 

2. Plangebiet

 

Der Geltungsbereich liegt im Ortsteil Marienfelde westlich der Berlin-Dresdner Bahn. Die Gewerbeflächen Marienfeldes und der Freizeitpark Marienfelde flankieren das Plangebiet. Es ergeben sich räumlich acht Teilflächen. Geprägt wird das Plangebiet durch das Wohngebietszentrum der Marienfelder Allee sowie die unterschiedliche Wohnbebauung zwischen Einfamilienhaus und Geschosswohnungsbau. Vereinzelt ist der historische Ortskern Alt-Marienfelde vom Geltungsbereich berührt.

 

 

3. Planerische Ausgangssituation

 

Innerhalb des Bebauungsplans 7-37Bg gelten folgende unterschiedliche planungsrechtliche Festsetzungen:

 

Baunutzungsplan:

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742) weist Teilflächen des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet aus.

 

Bebauungspläne:

Das Plangebiet ist zudem durch zahlreiche festgesetzte Bebauungspläne überplant. Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der dort festgesetzten Nutzungsarten wie Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA), Geschäftsbauten bzw. Gemischtes Gebiet oder Mischgebiet (MI), Dorfgebiet (MD), Kerngebiet (MK) und beschränktes Arbeitsgebiet bzw. Gewerbegebiet (GE) tangiert.

 

Flächennutzungsplan:

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330) sind Wohnbauflächen W2, W3, W4 und gemischte Baufläche M2 dargestellt, die vom Plangebiet erfasst werden.

 

 

4. Wesentlicher Planinhalt

 

Es handelt sich um einen Textbebauungsplan, der die Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln soll. Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742). Festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und öffentliche Parkanlagen sowie Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes sind ebenfalls nicht Gegenstand der Überplanung.

 

Mit der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung durch eine einheitliche Regelung für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Außerdem wird eine Erleichterung bestimmter Anlagen für sportliche Zwecke in einzelnen Baugebieten erreicht.

 

Es sind folgende allgemeine Änderungen mit der BauNVO`90 zu erwähnen:

 

·         Anlagen für sportliche Zwecke werden in WA-, MK- und GE-Gebieten allgemein zulässig.

·         Vergnügungsstätten werden in WA- und GI-Gebieten unzulässig. Uneingeschränkt zulässig sind sie nur im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die eindeutig formulierten Merkmale „Größe“, „Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“.

·         Unzulässigkeit von Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche im GE-Gebiet.

·         Anhebung des Störungsgrades auf „nicht wesentlich störend“ im MK-Gebiet.

 

Aufgrund dieses Mindestmaßes an Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den wiederkehrenden Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch den Bebauungsplan 7-37Bg erfassten Baugebiete können gleichermaßen problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen.

In der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90 heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90 sei ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene.

Entsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bg gewählt.

 

 

6. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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