Drucksache - 1146/XVIII
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über
die Aufstellung des
Bebauungsplanes 7-37Bg (Marienfelde) im vereinfachten Verfahren gemäß §
13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) für Teilflächen im Plangebiet
zwischen Trachenbergring,
Trasse Berlin-Dresdner Bahn, Säntisstraße, Nahmitzer Damm, Marienfelder Allee,
Diedersdorfer Weg, Bezirksgrenze zum Landkreis Teltow-Fläming, Bezirksgrenze
zum Bezirk Steglitz-Zehlendorf und Friedrichrodaer Weg im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Marienfelde. Begründung
1. Anlass und Erforderlichkeit
Anhand aktueller Anfragen zur Nutzungsänderung in
Ladengeschäften wurde eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit
gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten durch die Anwendung der jeweils
geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. des Baunutzungsplans deutlich.
Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der zulässigen Nutzungsarten
untereinander ist eine planungsrechtliche Gleichbehandlung nicht möglich. Hier
zeigt sich die Planungspflicht der Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gewährleisten muss. Es ist daher erforderlich, die planungsrechtlichen
Festsetzungen für Teilflächen des o.g. Plangebietes hinsichtlich der
festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass in allen vorhandenen
Baugebieten gemäß jeweils anzuwendender Baunutzungsverordnung bzw. des
Baunutzungsplans einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten. Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der
Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 erreicht. 2. Plangebiet Der
Geltungsbereich liegt im Ortsteil Marienfelde westlich der Berlin-Dresdner
Bahn. Die Gewerbeflächen Marienfeldes und der Freizeitpark Marienfelde
flankieren das Plangebiet. Es ergeben sich räumlich acht Teilflächen. Geprägt
wird das Plangebiet durch das Wohngebietszentrum der Marienfelder Allee sowie
die unterschiedliche Wohnbebauung zwischen Einfamilienhaus und Geschosswohnungsbau.
Vereinzelt ist der historische Ortskern Alt-Marienfelde vom Geltungsbereich
berührt. 3. Planerische Ausgangssituation Innerhalb des Bebauungsplans 7-37Bg gelten folgende unterschiedliche
planungsrechtliche Festsetzungen: Baunutzungsplan: Der
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742)
weist Teilflächen des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet aus. Bebauungspläne: Das
Plangebiet ist zudem durch zahlreiche festgesetzte Bebauungspläne überplant.
Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der dort
festgesetzten Nutzungsarten wie Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA),
Geschäftsbauten bzw. Gemischtes Gebiet oder Mischgebiet (MI), Dorfgebiet (MD),
Kerngebiet (MK) und beschränktes Arbeitsgebiet bzw. Gewerbegebiet (GE)
tangiert. Flächennutzungsplan: Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008
(ABl. S. 2330) sind Wohnbauflächen W2, W3, W4 und gemischte Baufläche M2
dargestellt, die vom Plangebiet erfasst werden. 4. Wesentlicher Planinhalt Es handelt sich um einen Textbebauungsplan, der die
Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990 regeln
soll. Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und sonstige
planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle Nichtbaugebiete gemäß
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961 S. 742). Festgesetzte
Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und öffentliche Parkanlagen sowie
Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich dieses Planes sind
ebenfalls nicht Gegenstand der Überplanung. Mit
der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen
Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer
Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung durch eine
einheitliche Regelung für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Außerdem
wird eine Erleichterung bestimmter Anlagen für sportliche Zwecke in einzelnen
Baugebieten erreicht. Es
sind folgende allgemeine Änderungen mit der BauNVO`90 zu erwähnen: ·
Anlagen für
sportliche Zwecke werden in WA-, MK- und GE-Gebieten allgemein zulässig. ·
Vergnügungsstätten
werden in WA- und GI-Gebieten unzulässig. Uneingeschränkt zulässig sind sie nur
im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die
eindeutig formulierten Merkmale „Größe“,
„Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“. ·
Unzulässigkeit
von Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche im GE-Gebiet. ·
Anhebung des
Störungsgrades auf „nicht wesentlich störend“ im MK-Gebiet. Aufgrund
dieses Mindestmaßes an Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den
wiederkehrenden Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch
den Bebauungsplan 7-37Bg erfassten Baugebiete können gleichermaßen
problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche
Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen. In
der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90
heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen
Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90 sei
ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der
Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene. Entsprechend
sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Bg gewählt. 6. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom
14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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